Betreff
Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/Die Linke vom 19.07.2022 betreffend Förderprogramm zur Erhaltung von Traditionsgaststätten und Kneipen
Vorlage
BV/FB1/073/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt mit der Folge, dass der Verwaltung kein Auftrag zur Erstellung eines Förderprogramms zur Erhaltung von Traditionsgaststätten oder zur Prüfung der Verwirklichung eines Bierbrunnens erteilt wird.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19.07.2022 beantragt die Fraktion Krethi & Plethi/Die Linke ein Förderprogramm zur Erhaltung von Traditionsgaststätten und Kneipen. Die Verwaltung solle dazu ein Konzept zum Erhalt vorhandener und bereits geschlossener Gastronomiebetriebe erstellen und dem Rat zur Abstimmung vorlegen. Insbesondere solle im Zusammenwirken mit einer ortsansässigen, erfolgreichen Brauerei dabei sodann auch die Verwirklichung eines Bierbrunnens geprüft und dargestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage beigefügten Antrag verwiesen.

 

Zunächst ist zu bemerken, dass eine Stadtverwaltung allgemeinwohlorientierte Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger wahrnimmt. Zu diesen Aufgaben gehören auch freiwillige Leistungen wie Förderungen bestimmter Gesellschaftsbereiche. Allerdings richten sich diese überwiegend an nicht gewinnorientierte Personen oder Organisationen (wie zum Beispiel bei der Vereinsförderung). Auch bei freiwilligen Verwaltungsleistungen ist geltendes Recht zu beachten; die Anforderungen an staatliche Leistungen zugunsten von gewerblichen Tätigkeiten sind in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich höher.

 

Eine Förderung von Gaststätten und Kneipen ist unter anderem nach dem Beihilferecht auf Zulässigkeit zu prüfen, da es sich um eine Maßnahme handelt, die aus staatlichen Mitteln ein Unternehmen begünstigt. Unerheblich ist dabei, ob finanzielle Mittel der öffentlichen Hand direkt fließen – oder etwa als unentgeltliche Leistungen erbracht werden oder in Form eines Zahlungsverzichts erfolgen. Zwar dürften von einer auf den hiesigen Zuständigkeitsbereich beschränkten Förderung keine Wettbewerbsgefahren mit Binnenmarktrelevanz (als zusätzliches Kriterium bei der Prüfung einer Unzulässigkeit) zu erwarten sein. Grundsätzlich zeigt die rechtliche Einordnung jedoch, dass der Einsatz öffentlicher Mittel nur in bedeutsamen Fällen zugunsten von gewinnorientierten Akteuren vorgesehen ist
– beispielsweise dann, wenn andere Fördermöglichkeiten nicht mehr ersichtlich sind.

 

Fraglich ist daher, ob diese Aspekte für eine Förderung von Gaststätten und Kneipen bejaht werden können und diese eine derart überragende Bedeutung für die Allgemeinheit aufweisen; unzweifelhaft wird die im Antrag dargestellte Bedeutung gleichwohl nicht angezweifelt – eine Beurteilung muss jedoch im Gesamtzusammenhang erfolgen. Im Zuge der Erstellung eines Konzepts wäre außerdem eine Abgrenzung des Adressatenkreises notwendig mit der Fragestellung, wann eine Gaststätte als Traditionsgaststätte zu sehen ist und wie und aus welchen Gründen diese gegenüber allen weiteren gastronomischen Angeboten im Stadtgebiet vorzugswürdig bzw. speziell zu fördern wäre. Dies mag verwaltungsseitig jedoch nicht beurteilt werden und wäre aus politischer Sicht zu beurteilen.

Gastronomische Angebote bzw. gewerbliche Angelegenheiten – einschließlich diese der Gaststätten und Kneipen – werden im Rahmen des Stadtmarketings bzw. der allgemeinen Wirtschaftsförderung bereits allgemein betreut. In sämtlichen (grundsätzlichen gewerblichen) Fragen stehen auch heute bereits Ansprechpersonen der Verwaltung zur Verfügung.

 

 

 

Sofern nun auf eine finanzielle Förderung abgestellt wird, darf auf bereits bestehende Angebote der NRW.Bank oder dem DeHoGa verwiesen werden. Die Antragsteller selbst verweisen auf eine Förderübersicht, die durch die IHK erstellt wurde; sämtliche darin genannten Förderungen richten sich dabei an die Unternehmen selbst. Die vorgenannten Stellen bieten zudem inhaltliche Beratungsangebote speziell für das Gaststättengewerbe an, die mangels ausführlicher Fachkenntnis aus der Stadtverwaltung heraus nicht geleistet werden kann. Auch über den Gewerbeverein Wassenberg kann ein Austausch zu allgemeinen gewerblichen Themen erfolgen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch mit Blick auf die allgemeine Aufgabenpriorisierung eine individuelle Verwaltungsleistung nicht ohne Weiteres erbracht werden. Bereits für eine Konzepterstellung fehlt es insoweit an entsprechenden Kapazitäten, weshalb empfohlen wird, den Antrag abzulehnen. Den Antragstellern bleibt vorbehalten, eigene Konzepte zu entwickeln und diese beispielsweise mit den Gewerbetreibenden und den o. g. Akteuren umzusetzen.

 

Hinsichtlich des angeregten Bierbrunnens sei in aller Kürze und unabhängig einer technischen Machbarkeit auf die auch hierzu bestehenden Hygienebestimmungen und der daraus folgenden Pflegeaufwände hingewiesen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Fraktion Krethi & Plethi/Die Linke vom 19.07.2022