Beschlussvorschlag:
Die Stadt Wassenberg tritt der d-NRW AöR zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei. Der erforderlichen Zeichnung einer einmaligen Finanzanlage in Höhe von 1.000,00 Euro als Anteil am Stammkapital wird zugestimmt und der Bürgermeister beauftragt, die Beitrittserklärung vorzunehmen sowie das Stammkapital einzubringen. Die Interessensvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertretungen erfolgen.
Sachverhalt:
Der
Landtag NRW hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) beschlossen.
Ziel war es, dem staatlich-kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform
zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im
Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat
sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als
Impulsgeberin und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z. B.
Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW,
KiBiz.web etc.). Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich
organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Träger sollen neben dem Land
NRW sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein
zentraler Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der
künftigen Gesellschaft, Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei
erteilen können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der
Inanspruchnahme der Anstalt durch den Auftraggeber. Kosten für den Beitritt
entstehen lediglich einmalig durch Zeichnung der Stammkapitaleinlage in Höhe
von 1.000 Euro.
Nach Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände ist es erforderlich, dass – um die Vorteile bei
staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können – möglichst viele
kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten. Von besonderer
Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und
Kommunen:
·
Das E-Government-Gesetz NRW und der
dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle von Handlungsfeldern, die eine
enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die d-NRW AöR bietet den
Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.
·
Entsprechend des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) müssen Verwaltungsdienstleistungen bis zum
31.12.2022 online angeboten werden. Zur Unterstützung der Umsetzung wurde das
Modell „Einer für Alle“ (EfA) entwickelt. Onlinedienste werden einmal in
Deutschland durch entsprechende Dienstleister entwickelt und können durch viele
genutzt werden. In NRW wurde d-NRW als für diese zum Abruf berechtigter
Kommunalvertreter benannt, welcher zentral die Verträge mit den Dienstleistern
abschließt und verschiedene Onlinedienste zur Nachnutzung zur Verfügung stellt.
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Als Trägerinnen der d-NRW AöR können
die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien
Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze) und
fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch
nehmen.
·
Als Trägerinnen der d-NRW AöR
erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen
IT-Dienstleistern im Rahmen kommunalstaatlicher Kooperationsprojekte. Die
kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine
ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die d-NRW.
Organe der Anstalt sind der
Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt
benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag
Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei
Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des
öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes
Entsendungsrecht.
Mit dem Beitritt muss einmalig
ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 Euro eingebracht werden. Nach
einem Austritt würde dieser Anteil unverzinslich an die jeweilige Kommune
zurückgezahlt werden.
Seitens der Verwaltung wird ein
Beitritt zur d-NRW AöR mit dem Ziel, EfA-Dienstleistungen abrufen zu können,
empfohlen, um den OZG-Anforderungen sowie den sonstigen rechtlichen
Bestimmungen zur Ausgestaltung von Online-Dienstleistungen unter Nutzung der
vorstehend dargestellten Synergie-Effekte zu entsprechen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) 1.000,00
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto 90150300-784000 |