Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
08.02.2022 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg die Änderung
der Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg auf Steuerbefreiung für
Assistenzhunde nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Anlage 1).
Nach Auffassung der
Verwaltung ist dieser Tatbestand bereits durch die geltenden
Befreiungsmöglichkeiten in der Hundesteuersatzung abgedeckt.
Die in § 3 Abs. 2
der Hundesteuersatzung gewählten Kriterien dienen dem Zweck, den Kreis der
privilegierten Personen auf die Menschen mit Behinderung zu beschränken, für
die das Halten von Hunden zur Hilfe
unentbehrlich ist. Die Anknüpfung des Begriffs der hilflosen Person an
einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen ermöglicht dabei eine
effiziente und praxistaugliche Abgrenzung. Auch wenn in der Hundesteuersatzung
das Wort „Assistenzhund“ nicht gebraucht wird, handelt es sich faktisch um
diese Hunde. Es versteht sich dabei von selbst, dass diese Hunde auch eine
entsprechende Ausbildung absolviert haben, denn sonst wären sie für den
angegebenen Verwendungszweck eben nicht hinlänglich geeignet (§ 4 Abs. 1
Hundesteuersatzung) und könnten nicht dem angegebenen Personenkreis Hilfe sein.
Es ist nicht zu
beanstanden, dass unterschiedliche Sachverhalte auch rechtlich unterschiedlich
bewertet werden. Der Begriff des Assistenzhundes in § 12e BGG deckt sich nicht
mit dem Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung. Dies führt
aber wegen der unterschiedlichen Regelungsziele nicht zu einer Unvereinbarkeit.
Das Regelungsziel von § 12e BGG ist nach Abs. 1 den Zugang zu bestimmten
öffentlichen Anlagen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in
Begleitung ihrer Assistenzhunde sicherzustellen. Weil die Frage der Besteuerung
von Assistenzhunden keinen unmittelbaren Bezug zum Zugang von Menschen mit
Behinderung zu öffentlichen Einrichtungen hat, lässt sich aus der Tatsache,
dass Assistenzhunde im Sinne des BGG nicht unbedigung unter den
Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung fallen, keine
Unvereinbarkeit einer entsprechenden Satzungsregelung mit dem BGG herleiten.
Da die
Hundesteuersatzung somit bereits die Möglichkeit zur Steuerbefreiung für
Assistenzhunde bietet und die auch so in der praktischen Umsetzung gehandhabt
wird, ist eine weitere Anpassung der Hundesteuersatzung nicht erforderlich.
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
Nein |
Ja, mit € |
Kostenstelle/Konto 91610200/403200 |
Anlagenverzeichnis: