Betreff
Antrag der CDU-Fraktion vom 08.02.2022 auf Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
MV/FB5/006/2022
Aktenzeichen
161.02.001
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 08.02.2022 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg auf Steuerbefreiung für Assistenzhunde nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Anlage 1).

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist dieser Tatbestand bereits durch die geltenden Befreiungsmöglichkeiten in der Hundesteuersatzung abgedeckt.

 

Die in § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung gewählten Kriterien dienen dem Zweck, den Kreis der privilegierten Personen auf die Menschen mit Behinderung zu beschränken, für die das Halten von Hunden zur Hilfe unentbehrlich ist. Die Anknüpfung des Begriffs der hilflosen Person an einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen ermöglicht dabei eine effiziente und praxistaugliche Abgrenzung. Auch wenn in der Hundesteuersatzung das Wort „Assistenzhund“ nicht gebraucht wird, handelt es sich faktisch um diese Hunde. Es versteht sich dabei von selbst, dass diese Hunde auch eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, denn sonst wären sie für den angegebenen Verwendungszweck eben nicht hinlänglich geeignet (§ 4 Abs. 1 Hundesteuersatzung) und könnten nicht dem angegebenen Personenkreis Hilfe sein.

 

Es ist nicht zu beanstanden, dass unterschiedliche Sachverhalte auch rechtlich unterschiedlich bewertet werden. Der Begriff des Assistenzhundes in § 12e BGG deckt sich nicht mit dem Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung. Dies führt aber wegen der unterschiedlichen Regelungsziele nicht zu einer Unvereinbarkeit. Das Regelungsziel von § 12e BGG ist nach Abs. 1 den Zugang zu bestimmten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in Begleitung ihrer Assistenzhunde sicherzustellen. Weil die Frage der Besteuerung von Assistenzhunden keinen unmittelbaren Bezug zum Zugang von Menschen mit Behinderung zu öffentlichen Einrichtungen hat, lässt sich aus der Tatsache, dass Assistenzhunde im Sinne des BGG nicht unbedigung unter den Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Hundesteuer­satzung fallen, keine Unvereinbarkeit einer entsprechenden Satzungsregelung mit dem BGG herleiten.

 

Da die Hundesteuersatzung somit bereits die Möglichkeit zur Steuerbefreiung für Assistenzhunde bietet und die auch so in der praktischen Umsetzung gehandhabt wird, ist eine weitere Anpassung der Hundesteuersatzung nicht erforderlich.

 

 

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

91610200/403200

 


Anlagenverzeichnis: