hier: Anpassung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH an das
Mitbestimmungsgesetz
Beschlussvorschlag:
1.
Bis zur Aufnahme
der SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten Gesellschaftsvertrag der NEW
Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage 1) und dem
beigefügten Entwurf (Anlage 2) zugestimmt.
Ab der Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem
Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten
Synopse (Anlage 3) und dem beigefügten Entwurf (Anlage 4) zugestimmt.
2.
Der Vertreter der Kreiswerke Heinsberg GmbH in der Gesellschafterversammlung
der NEW Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die
Änderungen in der entsprechenden Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie
redaktionelle Änderungen des Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen.
Sachverhalt:
Durch die
Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum
01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige
Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis
Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an
der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an
der NEW AG.
Somit ergeben
sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt
Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt
Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde
Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher
geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus
weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW
Kommunalholding GmbH.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgt.
Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des
§ 7 des Gesellschaftsvertrages
der NEW Kommunalholding GmbH. Danach besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft
aus 15 Mitgliedern, wovon 10 Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt und
fünf Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW bestimmt werden.
Durch
die Einbringung weiterer Beteiligungen in die NEW-Gruppe und durch die
Einstellung weiterer Mitarbeiter in die NEW mobil & aktiv Mönchengladbach
GmbH zur Erfüllung der Voraussetzung für eine Direktvergabe im Verkehrssektor
ist die Anzahl der der New Kommunalholding GmbH zurechenbaren Mitarbeitern
dauerhaft auf ca. 2.300 Beschäftigte angestiegen.
Damit
ändert sich die Grundlage der Besetzung des Aufsichtsrates von einem
fakultativen Aufsichtsrat zu einem obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach
den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass
der Aufsichtsrat zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß § 7 des Mitbestimmungsgesetzes
(MitbestG) müssen daher 6 Gesellschaftervertreter und
6 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden. Eine Entsendung
von insgesamt 16 (8/8) oder 20 (10/10) Mitgliedern ist zulässig.
Es
ist vorgesehen, dass jeweils 10 Gesellschaftervertreter und 10
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden sollen. Bis zur
Erweiterung der Kommunalholding bedeutet dies für die Gesellschafter, dass wie
bisher die Stadt Mönchengladbach 6, die Stadt Viersen 2 und die Kreiswerke
Heinsberg 2 Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen. Eine
Stellvertretung ist gemäß Mitbestimmungsgesetz nicht mehr möglich. Die
bisherigen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis Heinsberg führen ihre
Tätigkeit fort und brauchen nicht neu entsandt zu werden. Die Stellvertreter
verlieren ihr Amt mit der Eintragung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
in das Handelsregister.
Nach
der Erweiterung der Kommunalholding entsendet die Stadt Mönchengladbach 5
Mitglieder und die SEG 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. Für Viersen und
Heinsberg bleibt es bei jeweils 2 Mitgliedern.
Da gegen die
Einleitung des Statusverfahrens durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied
Wiederspruch beim Landgericht Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung
des Gerichts abgewartet werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht
stattgegeben hat, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend der
Beratungsvorlage anzupassen.
Weil
es sich bei der Anpassung des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung
handelt, ist gemäß § 108 Abs.
6 lit. b GO NRW ein Beschluss des Stadtrates
erforderlich.
Die
Entscheidung des Stadtrates steht unter dem Vorbehalt, dass das
Anzeigeverfahren gemäß § 115
Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne
Beanstandungen abgeschlossen wird.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |