Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
Sachverhalt:
I.
Mit als Anlage beigefügtem Schreiben vom
23.07.2020 beantragt die SPD-Fraktion die Einrichtung eines Ausschusses zur
Koordination im Katastrophenfall, der Handlungsvorschläge erarbeiten,
Verantwortungsträger benennen und Kompetenzen festlegen soll; ferner wird die
Verabschiedung einer entsprechenden Notfall-Schutzverordnung angeregt.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, da der Rat der
Stadt Wassenberg insoweit unzuständig ist.
1.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen den
Ausführungen im Antrag der SPD-Fraktion die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg
den Katastrophenfall im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 14./15.
Juli 2021 nicht ausgerufen hat.
Hierzu wäre die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg auch mangels Zuständigkeit –
sie ist nicht Katastrophenschutzbehörde – nicht befugt gewesen.
Gemäß § 35 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) leitet und koordiniert
grundsätzlich bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen – im Falle der
Stadt Wassenberg als kreisangehörige Stadt – der Kreis Heinsberg die
erforderlichen Abwehrmaßnahmen. Der Kreis stimmt dabei seine
Gefahrenabwehrmaßnahmen mit der Stadt Wassenberg ab, die hierfür wiederum einen
sog. Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bildet.
Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen sowie
sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des BHKG ist
nach einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW
vom 26.09.2016 ein in seiner Organisationsform Ebenen übergreifendes,
einheitliches Krisenmanagement zu organisieren, die eine reibungslose
Zusammenarbeit sicherstellt. Gesamtverantwortlich ist dabei auf Ebene der Stadt
Wassenberg der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter.
Bei dem einzurichtenden SAE handelt es sich um
eine kraft Gesetzes gemäß § 62 Abs. 1 GO NW dem alleinigen Organisationsrecht
des Bürgermeisters unterliegende Organisationsform. Dem Rat steht mithin nicht
die Kompetenz - wie im Antrag der SPD-Fraktion ausgeführt - zu, Verantwortungsträger
zu benennen und Kompetenzen festzulegen. Dem Rat ist es auch gesetzlich nicht
gestattet, dem Bürgermeister diese Organisationsgewalt zu entziehen oder zu
beschränken.
Bei der Stadt Wassenberg hat der Bürgermeister
von seinem Organisationsrecht Gebrauch gemacht und einen SAE eingerichtet.
Dieser wurde am 15.07.2021, 16.00 Uhr, einberufen und war bis zum 18.07.2021,
22.00 Uhr, im Dienst.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur
organisatorischen Unzuständigkeit des Rates sowie der landesgesetzlichen
Vorgaben ist auch die Rechtsetzung einer entsprechenden
„Notfall-Schutzverordnung“ zur Festlegung der von der SPD-Fraktion begehrten
Handlungsvorschläge, Kompetenzfestlegungen und Benennungen von
Verantwortungsträgern unzulässig.
2.
Soweit der Rat der Stadt Wassenberg in Fragen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des zivilen Bevölkerungsschutzes
im Übrigen zuständig ist, bedarf es der Einrichtung eines zusätzlichen
Ausschusses nicht.
Gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 lit. b, Abs. 4 Nr. 4 der Zuständigkeitsordnung
für die Stadt Wassenberg ist insoweit ausdrücklich dem Haupt- und
Finanzausschuss die Zuständigkeit bereits zugewiesen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
€ |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
Antrag der
SPD-Fraktion vom 23.07.2021
Stellungnahme der
Fraktion Krethi & Plethi/ Die Linke vom 16.08.2021