Betreff
Antrag der SPD-Fraktion betreffend Errichtung eines Ausschusses zur Koordination im Katastrophenfall
Vorlage
BV/FB1/087/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt.

 


Sachverhalt:

I.

Mit als Anlage beigefügtem Schreiben vom 23.07.2020 beantragt die SPD-Fraktion die Einrichtung eines Ausschusses zur Koordination im Katastrophenfall, der Handlungsvorschläge erarbeiten, Verantwortungsträger benennen und Kompetenzen festlegen soll; ferner wird die Verabschiedung einer entsprechenden Notfall-Schutzverordnung angeregt.

 

II.

Der Antrag ist abzulehnen, da der Rat der Stadt Wassenberg insoweit unzuständig ist.

1.

Zunächst ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen im Antrag der SPD-Fraktion die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg den Katastrophenfall im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 14./15. Juli 2021 nicht ausgerufen hat. Hierzu wäre die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg auch mangels Zuständigkeit – sie ist nicht Katastrophenschutzbehörde – nicht befugt gewesen.

Gemäß § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) leitet und koordiniert grundsätzlich bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen – im Falle der Stadt Wassenberg als kreisangehörige Stadt – der Kreis Heinsberg die erforderlichen Abwehrmaßnahmen. Der Kreis stimmt dabei seine Gefahrenabwehrmaßnahmen mit der Stadt Wassenberg ab, die hierfür wiederum einen sog. Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bildet.

Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen sowie sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des BHKG ist nach einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 26.09.2016 ein in seiner Organisationsform Ebenen übergreifendes, einheitliches Krisenmanagement zu organisieren, die eine reibungslose Zusammenarbeit sicherstellt. Gesamtverantwortlich ist dabei auf Ebene der Stadt Wassenberg der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter.

Bei dem einzurichtenden SAE handelt es sich um eine kraft Gesetzes gemäß § 62 Abs. 1 GO NW dem alleinigen Organisationsrecht des Bürgermeisters unterliegende Organisationsform. Dem Rat steht mithin nicht die Kompetenz - wie im Antrag der SPD-Fraktion ausgeführt - zu, Verantwortungsträger zu benennen und Kompetenzen festzulegen. Dem Rat ist es auch gesetzlich nicht gestattet, dem Bürgermeister diese Organisationsgewalt zu entziehen oder zu beschränken.

Bei der Stadt Wassenberg hat der Bürgermeister von seinem Organisationsrecht Gebrauch gemacht und einen SAE eingerichtet. Dieser wurde am 15.07.2021, 16.00 Uhr, einberufen und war bis zum 18.07.2021, 22.00 Uhr, im Dienst.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur organisatorischen Unzuständigkeit des Rates sowie der landesgesetzlichen Vorgaben ist auch die Rechtsetzung einer entsprechenden „Notfall-Schutzverordnung“ zur Festlegung der von der SPD-Fraktion begehrten Handlungsvorschläge, Kompetenzfestlegungen und Benennungen von Verantwortungsträgern unzulässig.

 

2.

Soweit der Rat der Stadt Wassenberg in Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des zivilen Bevölkerungsschutzes im Übrigen zuständig ist, bedarf es der Einrichtung eines zusätzlichen Ausschusses nicht.

Gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 lit. b, Abs. 4 Nr. 4 der Zuständigkeitsordnung für die Stadt Wassenberg ist insoweit ausdrücklich dem Haupt- und Finanzausschuss die Zuständigkeit bereits zugewiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag der SPD-Fraktion vom 23.07.2021

Stellungnahme der Fraktion Krethi & Plethi/ Die Linke vom 16.08.2021