Beschlussvorschlag:
1. Der Antrag der SPD-Fraktion wird abgelehnt.
2. Dem Antrag der Frau Kirsten Auras wird in dem Umfang entsprochen, dass die Stadt das Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 4, Flurstück 271 der Antragstellerin für eine öffentliche Nutzung/gewerbliche Nutzung für die Nutzung als Hundefreilauffläche/Hundewiese zur Verfügung stellt unter den Bedingungen, dass die Antragstellerin die Fläche unterhält und betreut.
Sachverhalt:
1. Der Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt
Wassenberg vom 26.05.2021 liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 bei; zum
Antragsinhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Anlage
verwiesen.
Begründung
der Ablehnung
Das Stadtgebiet ist räumlich kompakt und verfügt über
einen mehr als 30 prozentigen Waldanteil. Die Einwohner der Stadt und damit
auch alle Hundehalter können auf kurzem Weg die offene Feldflur und/oder
umfangreiche Waldgebiete fußläufig erreichen. Diese Spaziergänge kommen den
Hunden und den Haltern der Hunde, die natürlich Hundekotbeutel immer mitführen
sollten, gleichermaßen zu Gute.
Zu welchen Konflikten eine zentrale Hundewiese ohne Betreuung führen kann, kann man
seit mehr als zwölf Monaten am Beispiel einer Mönchengladbacher
Standortentscheidung verfolgen. Die Interessen der Wohnbevölkerung und der
Hundehalter prallen unvereinbar aufeinander, sodass für derartige Anlagen nur
Außenbereichslagen in Frage kommen.
Die Antragstellerin favorisiert ein Grundstück im
Bereich des Parkbades für diesen Zweck. Dabei verkennt die Antragstellerin,
dass dieser Bereich Bestandteil des gewerblich betriebenen Parkbades ist und
auch der Parkplatz ausschließlich für die Nutzer des Parkbades zur Verfügung
steht sowie es sich bei den angrenzenden Grünflächen um Ausgleichsmaßnahmen des
Parkbades handelt. Somit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem
Standortvorschlag.
Auch die weitergehende Begründung der Antragstellerin
ist nicht nachvollziehbar, denn die Auffassung, dass durch eine Hundespielwiese
die Attraktivität der Stadt Wassenberg gesteigert würde, teilen allenfalls
einige Hundehalter. Einer dieser Hundehalter hat beispielsweise der Verwaltung
vorgeschlagen, den Gartenpark zu einer Hundewiese umzuwidmen. Im Gegensatz dazu
gehen bei der Stadt regelmäßig Beschwerden und Forderungen zu Hundehaltungen
ein (Belästigungen werden beklagt, drastische Erhöhungen der Hundesteuersätze
gefordert, die Einstellung von Kontrolleuren und Festsetzung hoher Bußgelder für
Hundekotverschmutzungen, Forderungen nach Begrenzung einer Höchstzahl an Hunden
in Haushalten und Überprüfung der artgerechten Haltung u. ä.).
Auch die in der Begründung der Antragstellerin
getroffene Aussage, dass die Erhebung einer Hundesteuer als Selbstverständlichkeit
eine Hundespielwiese als Gegenleistung voraussetze, statt sich auf die
Bereitstellung von Hundekotbeuteln zu begrenzen, entbehrt ebenfalls jeglicher
Grundlage. Wie jede Steuer ist auch die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche
Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa die Bereitstellung von
Hundekotbeuteln, das Reinigen von Straßenbegleitgrün und/oder Gehwege u. ä.)
gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller
kommunalen Aufgaben mitverwandt wird.
Es zählt nicht zu den verpflichtenden Aufgaben der
Stadt, Hundehaltern Hundekotbeutel bereitzustellen. Es ist Aufgabe eines jeden
Hundehalters eine ausreichende Zahl von Hundekotbeuteln mitzuführen und dies
auch einzusetzen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Stadt akzeptiert die
Entsorgung dieser Hundekotbeutel in bereitgestellte Abfallkörbe und entsorgt
diese dann über die Stadt. Würde man tatsächlich Leistungen der Stadt, die im
Zusammenhang mit Verschmutzungen durch Hunde anfallen, gegen die Hundesteuereinnahme
aufrechnen, dann müssten die Hundesteuersätze um ein Vielfaches erhöht werden,
denn die Verschmutzung durch Hundekot im Straßenbegleitgrün im gesamten
Stadtgebiet führt zu erheblichen Mehrarbeitsleistungen beim Unternehmensbereich
Baubetriebshof, ganz abgesehen von den Verschmutzungen, die Mitarbeiter des
Baubetriebshofes erleiden, wenn sie Grünflächen mähen.
Abschließend erfolgen noch die Hinweise, dass
erkennbar ist, dass die Anzahl der Hunde aufgrund des gestiegenen Grades der
feststellbaren Verschmutzungen im Bereich Straßenbegleitgrün deutlich
zugenommen hat, dieser Eindruck allerdings durch die hinzugekommenen
Anmeldungen von Hunden nicht bestätigt wird; aus diesem Grund erfolgt in 2022
die ohnehin überfällige Bestandserfassung der Hunde durch ein externes
Unternehmen und darüber hinaus muss im Zusammenhang mit diesem Antrag auch
nochmals herausgestellt werden, dass eine Stadt in der Größenordnung
Wassenbergs nicht die Interessen jedes Klientels bedienen kann; selbst in
Städten, die als Mittelzentrum eingestuft werden, ist es selbstverständlich,
dass im Regelfall Interessenten bzw. Gleichgesinnte eine Wiesenfläche anpachten
und dort ihr Kommunikationsangebot Gleichgesinnten zur Verfügung stellen, da
dies keine originäre Aufgabe der Stadt ist. Wenn die Stadt, wie von der
Antragstellerin gefordert, für die Hundewiese verantwortlich wäre, dann würde
der Stadt nicht nur die Unterhaltung (Säuberung, Mäharbeiten, Reparaturen u.
ä.) obliegen, sondern auch umfassend die Verkehrssicherungspflicht; dazu ist die
Stadt überhaupt nicht in der Lage.
2. Der Antrag nach
§ 24 GO NRW der Frau Kirsten Auras vom 01.07.2021 liegt dieser
Beschlussvorlage als Anlage 2 bei; zum Antragsinhalt wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese Anlage verwiesen.
Der Antragsinhalt geht dem Grunde nach in die richtige
Richtung und stellt unter Beachtung einzuhaltender Rahmenbedingungen eine
geeignete und zudem auch vertretbar umsetzbare Alternative dar.
Konkret würde die Stadt für den beschriebenen
Nutzungszweck das Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 4, Nr. 271, groß ca.
5.600 qm (vergleiche Lageplan gem. Anlage 3) zur Verfügung stellen. Eine
Teileinzäunung des Grundstücks ist bereits vorhanden und im Übrigen wären im
Gegensatz zur Überlassung dieses Grundstücks für den angedachten öffentlichen
und gewerblichen Zweck Unterhaltung und Betrieb des Grundstückes durch die
Pächterin zu übernehmen. Die im Antrag zusätzlich enthaltene Frage beantwortet
die Verwaltung dahingehend, dass es für dieses Vorhaben keinerlei Fördermittel
gibt und zudem die Stadt auch keine Fremdfinanzierung sicherstellen kann.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
3 Anlagen