Betreff
Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
MV/FB1/010/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Kraft Amtes ist der Bürgermeister Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Einer Wahl bedarf es nicht. Der Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden. Anders als bei den übrigen Fachausschüssen (vgl. § 58 Abs. 5 Satz 6) werden die stellvertretenden Vorsitzenden vom Hauptausschuss aus seiner Mitte gewählt.

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto