Betreff
Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Vorlage
MV/FB1/010/2021
Art
Mitteilungsvorlage
Sachverhalt:
Kraft Amtes ist der Bürgermeister Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Einer Wahl bedarf es nicht. Der Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden. Anders als bei den übrigen Fachausschüssen (vgl. § 58 Abs. 5 Satz 6) werden die stellvertretenden Vorsitzenden vom Hauptausschuss aus seiner Mitte gewählt.
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
Nein |
Ja, mit € |
Kostenstelle/Konto |