Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wassenberg vor, die Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl und Wahl zur Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 13.09.2020 (Stichwahl des Bürgermeisters vom 27.09.2020) für gültig zu erklären.
Sachverhalt:
Das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 13.09.2020 sowie das der Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters vom 27.09.2020 wurde mit den Amtsblättern vom 16.09.2020 (Nr. 19/2020) sowie vom 30.09.2020 (Nr. 22/2020) bekanntgegeben.
Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse Einsprüche erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a-c des Kommunalwahlgesetzes für erforderlich erachtet wurden.
Innerhalb dieser Rechtsmittelfrist sind keinerlei Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden.
Das Kommunalwahlgesetz legt in § 40 Abs. 1 fest, dass der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Anm.: Wahlprüfungsausschuss) formal, auch wenn keine Prüfungsgründe nach § 40 Abs. 1 a-c vorliegen, die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat.
Nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses kann der Rat in seiner nächsten Sitzung am 20.05.2021 die Gültigkeit der Wahlen kraft Beschluss fassen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten)
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jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten €
Personalkosten
€ keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf)
€ |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)
€ |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten)
€ |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis: