Sachverhalt:
Der Rat nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2020 in das Haushaltsjahr 2021 gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen die kontinuierliche Aufgabenerfüllung und die Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Auf diesem Weg wird die Ermächtigung (Erlaubnis) des abgeschlossenen Haushaltsjahres zur Leistung von bislang noch nicht in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen in das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Eine erneute Beschlussfassung über die Ermächtigungsübertragungen ist nicht erforderlich, da die Ermächtigung zur Leistung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck bereits mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des Vorjahres erfolgt ist.
Dem Rat ist jedoch gem. §§ 22 Abs. 4 KomHVO NRW eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. (Anlage 1)
Von der Gesamtsumme der Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 13.859.460 € entfallen 13.683.700 € auf investive Maßnahmen und 175.760 € auf konsumtive Maßnahmen.
Während durch die nicht erfolgte Inanspruchnahme das Haushaltsjahr 2020 entlastet worden ist, werden die Finanzrechnung und die Liquidität des Haushaltsjahres 2021 und ggf. auch der Folgejahre durch die Gesamtsumme der Ermächtigungsübertragungen (13.683.700 €) mehrbelastet.
Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung 2021 hat jedoch nur die Umsetzung der Ermächtigungsübertragungen für lfd. Aufwendungen (175.760 €).
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
Nein |
Ja, mit € |
Kostenstelle/Konto
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Anlagenverzeichnis:
Übersicht der Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushalt 2020 für den Haushalt 2021