Sachverhalt:
Für die Ortschaften des Stadtgebietes Wassenberg
sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter
Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten
Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Aufgrund der von der CDU
erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten
zu wählen:
1. Ortschaft Wassenberg: CDU-Vorschlag
2. Ortschaft Orsbeck: CDU-Vorschlag
3. Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
4. Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
5. Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
6. Ortschaft Myhl CDU-Vorschlag
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat
Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 30.08.2009
in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner
Wahlzeit.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner
Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft
mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende
grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:
Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft
Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.
Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar
auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder,
der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der
Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden
soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest
aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die
gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im
Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der
Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde
haben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im
Gemeindebezirk seine Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der
Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer
gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der
Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe
in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur
eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum
Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis
nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2
beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die absolute
Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter
Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat
regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum
Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft
im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in
einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der
Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten
geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er
die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im
Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der
Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum
Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die
unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen
Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre
das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe
wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher
vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt, Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde,
Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit
zu wählen.
Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so
führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft
Wassenberg CDU 1.225 Stimmen
(Stimmbezirke 01-06) SPD 750 Stimmen
2) Ortschaft
Orsbeck CDU 406
Stimmen
(Stimmbezirke
07 + 08) SPD 228
Stimmen
3) Ortschaft
Ophoven CDU 357
Stimmen
(Stimmbezirk
09) SPD
39 Stimmen
4) Ortschaft
Effeld CDU 380
Stimmen
(Stimmbezirk
10) Grüne 62
Stimmen
5) Ortschaft
Birgelen CDU 777
Stimmen
(Stimmbezirke
11 – 14) SPD 434
Stimmen
6) Ortschaft
Myhl CDU 604
Stimmen
(Stimmbezirke
15 – 17) SPD 268
Stimmen
In allen Ortschaften sind bei der Wahl am
30.08.2009 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der
Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.