Betreff
Aussetzung der Beitragserhebung für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Vorlage
BV/FB2/010/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Vor dem Hintergrund der hälftigen Übernahme entgangener Einnahmen durch das Land NRW wird eine Beitragserhebung für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich im Zuge der COVID-19-Pandemie für den Monat Januar 2021 ausgesetzt.

Für den Fall einer weiteren Übernahme entgangener Einnahmen durch das Land NRW während der Fortdauer der COVID-19-Pandemie gilt die Aussetzung der Beitragserhebung auch für die Folgemonate.

 


Sachverhalt:

 

 

Durch Entscheidung der Landesregierung wurde der Präsenzunterricht an den Schulen in NRW nach den (verlängerten) Weihnachtsferien, ab 11.01.2021, zunächst bis 31.01.2021 ausgesetzt (aktuell ist eine Verlängerung bis zunächst 14.02.2021 vorgesehen). Es erfolgte eine Umstellung auf Distanzunterricht. In den Klassen 1-6 wurde eine Notbetreuung eingerichtet, die zeitlich den regulären Unterricht einschließlich der OGS-Betreuungsangebote umfasst.

 

Zur Entlastung der Eltern in dieser herausfordernden Zeit während der COVID-19-Pandemie werden die Elternbeiträge für Kindertagesbetreuungsangebote für den Monat Januar 2021 landesweit ausgesetzt, in analoger Anwendung soll dies auch für die Betreuungsangebote im Rahmen der OGS gelten.

Das Land hat sich zur Übernahme des hälftigen Anteils der entgangenen Einnahmen bereiterklärt, sodass sich insofern Land und Kommunen die Beitragsausfälle teilen.

 

In der aktuell herausfordernden Pandemie ist dies für die betroffenen Eltern ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Im Schulträgerbereich der Stadt Wassenberg ist die Erhebung und Einziehung der Elternbeiträge auf den jeweiligen Durchführungsträger der OGS übertragen. Durch die Einnahmeausfälle (50 %) den Trägern der OGS gegebenenfalls entstehenden Defizite gleicht die Stadt als Schulträger im Rahmen des Verwendungsnachweises aus.

 

Sollte eine über den 31.01.2021 hinausgehende Notwendigkeit für eine weitere Aussetzung des Präsenzunterrichtes oder gar einer Schulschließung erforderlich werden, gilt die vorstehende Regelung auch für die Zeiträume über den 31.01.2021 hinaus, sofern das Land weiterhin eine hälftige Übernahme der entgangenen Einnahmen zusichert.

 

Eine entsprechende Beschlussfassung wurde auch bereits zu Beginn der Pandemie im Wege einer Dringlichen Entscheidung vom 01.04.2020 und Genehmigung des Rates am 14.05.2020 (Top 6) getroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit ca.

       monatlich 7.000,00 €

Kostenstelle/Konto