Betreff
Beigeordnetenstelle;
hier: Stellenausschreibung und Festlegung des Geschäftskreises
Vorlage
BV/FB2/022/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf den als Anlage beigefügten Entwurf der Stellenausschreibung wird verwiesen.

 


Sachverhalt:

 

Allgemeines

Die Vertretung des Bürgermeisters bei der Verwaltungsleitung und der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde in Rechts-/Verwaltungsgeschäften erfolgt durch Beigeordnete, die, wie der Bürgermeister, Wahlbeamte sind. Die Zahl der durch den Rat zu wählenden Beigeordneten muss in der Hauptsatzung geregelt werden (§ 71 Abs. 1 GO NRW).

Gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.

Der Geschäftskreis des Beigeordneten kann vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt werden (§ 73 Abs. 1 GO NRW).

 

Wahl, formelle und materielle Qualifikation

Die Wahl der/des Beigeordneten, die grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates erfolgt, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates. Die Wahlzeit beträgt 8 Jahre. Sie kann weder verkürzt noch verlängert werden.

Um gewählt werden zu können, müssen einige persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Man unterscheidet formelle und materielle Qualifikationserfordernisse. Ausgehend von der Gemeindegröße der Stadt Wassenberg muss neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach dem LBG NRW der/die Beigeordnete mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 und 3). Die materielle Qualifikation erfordert die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt. Bei diesen Begriffen handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die allerdings gerichtlich voll nachprüfbar sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen erfordern, dass der Bewerber aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs und seiner ausgeübten Tätigkeiten fachliche Kenntnisse erworben hat, die ihn dazu befähigen, das Amt eines/einer Beigeordneten auszuüben. Auch im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder außerhalb dieser Tätigkeit gemachten Erfahrungen sind zu berücksichtigen.

Durch § 5 Abs. 4 LBG wird u.a. festgelegt, dass kommunale Wahlbeamte bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht älter als 56 Jahre sein dürfen.

 

Ausschreibung, Festlegung Aufgabenbereich/Geschäftskreis

Die Beigeordnetenstelle ist auszuschreiben. Die Ausschreibung soll eine größere Zahl geeigneter Kandidaten auf die zu besetzende Stelle aufmerksam machen; deshalb ist eine Ausschreibung in überregionalen Zeitschriften und Zeitungen sowie im Internet vorzunehmen. Nähere Vorschriften über Art und Umfang der Ausschreibung enthält die Gemeindeordnung nicht. Diese Aufgabe bleibt dem Rat überlassen. Er hat allerdings dabei zu beachten, dass in der Ausschreibung das Aufgabengebiet/der Geschäftskreis so konkret wie möglich benannt und die Amtsinhalte der freien Stelle angegeben werden. Im Übrigen ist der Rat an den Ausschreibungstext gebunden. Der Rat legt die besonderen Bewerbungsbedingungen fest. Ebenso können bestimmte Bewerbungsunterlagen verlangt werden.

 

Ratsbeschluss vom 17.02.2011

Auf Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 03.02.2011 hat der Stadtrat mehrheitlich Folgendes beschlossen:

„Die Verwaltung bereitet die Stellenausschreibung und Wahl einer/eines Beigeordneten gemäß Hauptsatzung und Stellenplan vor und der Bürgermeister legt in Abstimmung mit dem Rat den Geschäftskreis fest.“

 

Interfraktionelle Sitzung vom 24.03.2011

In obiger Sitzung wurde der Verwaltungsentwurf als Beratungsgrundlage erörtert.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto