Betreff
2. Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020
hier: Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20.12.2019
Vorlage
BV/FB3/012/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Wahlbezirkseinteilung im Stadtgebiet Wassenberg zur Kommunalwahl 2020 wird in Anpassung und unter Berücksichtigung des VGH-Urteils vom 20.12.2019 in Änderung der vom Ausschuss am 07.11.2019 beschlossenen Einteilung wie folgt vorgenommen:

1. Der Wahlbezirk 10 Ophoven wird in der bisher beschlossenen Form beibehalten, da trotz geringfügiger Überschreitungen der Toleranzgrenzen als Rechtfertigungsgrund für eine Ausnahmeregelung auf den räumlichen Zusammenhang einer im Aussenbereich gewachsenen Ortsstruktur als eigener Stadtteil abgestellt wird, der eine politische Integrität gewährleistet und der Förderung der politischen Willensbildung dient.

2. Für eine auszugleichende Wahlbezirksgröße im Stadtteil Myhl wird die Brabanter Straße aufgeteilt und auf die Wahlbezirke 17 und 18 verteilt.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 07.11.2019 auf der Grundlage der bis dahin geltenden Bestimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz das Stadtgebiet in Wahlbezirke eingeteilt.

Bei der Wahlbezirkseinteilung war gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten und zu berücksichtigen, dass räumliche Zusammenhänge nach Möglichkeit gewahrt werden und die dort festgelegten Höchst- bzw. Untergrenzen (+/-25%) in Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke eingehalten werden.

Im Zuge der Klage gegen die seinerzeitige Abschaffung der Stichwahl hat der Verfassungsgerichtshof am 20.12.2019 u.a. entschieden, dass die Vorgaben zur sog. Abweichungstoleranz bei der Wahlbezirksgröße einschränkend ausgelegt werden müssen und eine bloße, pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder leichteren Zuordnung des Wahlbezirkes zu einem Wohngebiet unzulässig sei.

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat nunmehr festgelegt:

  • Eine Abweichung von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw.  der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates ist in der Regel unproblematisch
  • Eine Abweichung von mehr als 15 % (bezogen auf die Zahl der Einwohner) bei einem Wahlbezirk ist dann unproblematisch, wenn diese bei Berücksichtigung nur der Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liegt
  • Ergibt sich auch bei Betrachtung (nur) der Wahlberechtigten eine Abweichung von mehr als 15 %, kann dies zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein

Über die Bezirksregierung teilt das Innenministerium aktuell mit Datum vom 22.01.2020 für das Prüfverfahren wie folgt mit:

„Aus hiesiger Sicht empfiehlt es sich, bei der Prüfung möglicher Abweichungen der Kommunalwahlbezirke wie folgt zu verfahren:

(1)    Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG und der Übergangsvorschrift des § 94 KWahlO ist für alle Wahlbezirke die prozentuale Abweichung der Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger ohne Drittstaatler) von der durchschnittlichen Einwohnerzahl nach dem Stand 30.04.2019 aus dem Melderegister für alle Kommunalwahlbezirke zu ermitteln.

 

(2)    Aufgrund des VerfGH-Urteils vom 20.12.2019 ist außerdem die Zahl der Wahlberechtigten - ebenfalls zum Stichtag 30.04.2019 - aus dem Melderegister für alle betroffenen Kommunalwahlbezirke zu ermitteln.

(3)    Ergeben sich aus aktuelleren Meldedaten oder durch kurzfristig eintretende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Fertigstellung und Bezug eines neuen großen Baugebiets) Hinweise, dass sich die Einwohner- oder die Wahlberechtigtenzahlen nach dem Stichtag bis zum Wahltag in relevantem Umfang verändern, sind diese Zahlen zu berücksichtigten (zur sog. Prognosepflicht vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG-Kommentar, 10. Auflage 2017, § 3 Rdnr. 24a).

(4)    Auf dieser Grundlage sind folgende Fallgestaltungen möglich:

a.       Abweichung sowohl der Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) als auch der Wahlberechtigtenzahl über 15 %

> Neueinteilung erforderlich, sofern keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des VerfGH-Urteils gegeben sind

b.       Abweichung der Einwohnerzahl über 15 % und der Wahlberechtigtenzahl unter 15%

> keine Neueinteilung erforderlich, da laut VerfGH letztlich Wahlberechtigtenzahl maßgeblich

c.       Abweichung der Einwohnerzahl unter 15 % und der Wahlberechtigtenzahl über 15 %

> Neueinteilung erforderlich, sofern keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des VerfGH-Urteils gegeben sind - diese Variante wird im Urteil nicht erwähnt; ihre Lösung ergibt sich aufgrund der laut VerfGH letztlich maßgeblichen Wahlberechtigtenzahl

d.       Abweichung sowohl der Einwohnerzahl als auch der Wahlberechtigtenzahl unter 15 %

> keine Neueinteilung erforderlich

 

Zusammenfassend ist daher nach hiesiger Ansicht festzuhalten:

         Alle Kommunalwahlbezirke sind der o.a. Prüfroutine zu unterziehen.

         Auch soweit Kommunalwahlbezirke bei den nach KWahlG und KWahlO relevanten Einwohnern (Deutsche und EU-Bürger) die 15 % - Abweichungsgrenze nicht überschreiten, ist die Prüfung fortzuführen, da der Verfassungsgerichtshof letztlich auf die Wahlberechtigten abgestellt hat.“

 

 

Die als Anlagen beigefügte Berechnung zeigen, dass bei der im November 2019 beschlossenen Wahlbezirkseinteilung - bezogen auf die Einwohner - die Wahlbezirke

-          6   Wassenberg

-          10 Ophoven

-          17 Myhl

die 15 %-Marke überschreiten.

Bei der weitergehenden Berechnung nach der Zahl der Wahlberechtigten fällt der Bezirk 6 Wassenberg heraus und wird somit gehend unproblematisch.

Als kritische und problematische Wahlbezirke verbleiben

-          10 Ophoven und

-          17 Myhl

Für den Wahlbezirk 10 Ophoven und dessen Beibehaltung im beschlossenen Umfang wird die Wahrung des sog. räumlichen Zusammenhanges als Rechtsfertigungsgrund i.S. des VGH-Urteils herangezogen.

Der Stadtteil Ophoven als eigenständige Ortschaft mit der unmittelbar verbundenen Ortslage Steinkirchen bildet bereits eine räumliche Einheit abseits anderer Stadteile als Außenort. Eine Aufteilung oder Verteilung auf räumlich entfernte Stadtteile scheidet aus, da

-          Ophoven räumlich als eigener Stadtteil einen historischen Bestand und Entwicklung ausweist, die nicht aus rein rechnerischen Gründen zu Wahlzwecken einem „fremden“ Stadtteil zugeschlagen werden kann, da hiermit, verbunden mit einer Außenortlage, auch die jahrzehntelange, politische Integrität des Stadtteils verloren geht;

-          der Verfassungsgerichtshof selbst als Aspekte für die Wahrung räumlicher Zusammenhänge die Erleichterung der Kommunikation zwischen Bewerbern und Wählern, verbunden mit einer Förderung der politischen Willensbildung und die Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen im ländlichen Bereich als „Ausnahmeregelung“ nennt, um u.a. die Wahlbereitschaft zu erhöhen.

Der VGH, das Innenministerium sowie die Aufsichtsbehörden haben in ihren Mitteilungen zum Urteil verdeutlicht, dass die „tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke und insbesondere die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung (Anm.: hier räumlicher Zusammenhang als Rechtfertigungsgrund bei Abweichung) vom Wahlausschuss transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren sind“.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, gesondert von einem Beschluss über die Neueinteilung der Wahlbezirke (vgl. nachfolgende Änderungen zu den Wahlbezirken Myhl) zu beschließen, dass für den Wahlbezirk 10 Ophoven keine Neueinteilung erfolgt, da ein Rechtfertigungsgrund i.S. der Wahrung des räumlichen Zusammenhanges vorliegt.

 

Für den Wahlbezirk 17 Myhl stellt sich die Situation hingegen anders dar. Der Stadtteil Myhl mit seinen 3 Wahlbezirken stellt insgesamt eine räumliche Einheit dar, bei der durch Verschiebungen von Straßenzügen im Stadtteil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Durchschnittsgröße eines Wahlbezirkes innerhalb der Toleranzgrenzen erreicht werden kann.

Der Wahlbezirk 17 grenzt unmittelbar an die bereits heutigen, ausreichend bemessenen Wahlbezirke 16 und 18. Der Bezirk 18 ist der nach Einwohnern „stärkste“, wohin gegen der Bezirk 16 der nach Wahlberechtigten „stärkste“ ist. Zudem ist zu beachten, dass auch hier bei einer Verschiebung räumliche Zusammenhänge gewahrt bleiben sollen.

Eine annähernd gleiche Größe aller 3 Myhler Bezirke nach Einwohnerzahlen in der zulässigen Toleranz kann erreicht werden, wenn ein Teil des Siedlungsbereiches Brabanter Straße im WB 18, der einen Anschluss an die Erkelenzer Straße im WB 17 hat, dem WB 17 zugeordnet wird.

Die im 2. Schritt vorzunehmende Berechnung nach der Zahl der Wahlberechtigten liegt ebenfalls im Toleranzbereich des VGH-Urteils.

Es wird daher vorgeschlagen, gegenüber der Wahlbezirkseinteilung aus der Sitzung am 07.11.2019, die Brabanter Straße im Stadtteil Myhl (bisher ausschließlich im WB 18) zu splitten und den Siedlungsbereich der Hausnummern 1-27 sowie 2-36 dem WB 17 zuzuschlagen, während der Straßenteil mit den Hausnummern 29-45 sowie 38-80 (Erschließungslage zum Verbrauchermarktzentrum und Gewerbebereich im WB 18 verbleibt.

Die Berechnungen, die Darstellungen der Veränderungen sowie ein überarbeitetes Straßenverzeichnis für die Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020 sind als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis: