Betreff
Beschwerde des SPD-Ortsvereins Wassenberg gem. § 24 GO NRW i. V. m. § 6 Hauptsatzung zur Sperrung des Kleinspielfeldes auf dem Schulgrundstück der GGS Wassenberg
Vorlage
BV/FB5/091/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 


Sachverhalt:

Der SPD-Ortsverein beantragt mit Schreiben vom 07.08.2019 (vgl. beiliegende Anlage 1), dass das auf dem Schulgrundstück vorhandene Kleinspielfeld außerhalb der vergebenen Belegungszeiten auf Antrag auch von Gruppen zeitlich begrenzt genutzt werden kann, wenn ein erwachsener, verantwortlicher Betreuer benannt und eine Kaution hinterlegt wird.

 

Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

 

Begründung:

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Der SPD-Ortsverein Wassenberg hatte zunächst mit Schreiben vom 13.04.2018 die unkontrollierte Öffnung des Kleinspielfeldes nach Schulschluss und in den Ferienzeiten beantragt. Diese Anregung wurde mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.09.2018 abgelehnt. Die Begründung der Ablehnung kann der seinerzeitigen Beschlussvorlage mit der Vorlagen-Nr. BV/FB2/067/2018 entnommen werden.

 

Unter Ziffer 2 dieser seinerzeitigen Beschlussvorlage wurde über ein in der Vergangenheit vorgehaltenes Angebot, das Gruppen auf Antrag das Kleinspielfeld zeitlich begrenzt außerhalb der vorgegebenen Belegungszeiten nutzen können, wenn ein erwachsener, verantwortlicher Betreuer benannt und eine Kaution hinterlegt wird, berichtet.

 

Dieses in der Vergangenheit einmal vorgehaltene Angebot wurde eingestellt, nachdem die ehemalige Hoffläche der Poststelle an der Kirchstraße und der dort gelegene Garagenbereich mit einem Mehrfamilienhaus bebaut wurde, das unmittelbar an das Kleinspielfeld angrenzt.

Da es sich bei den stadteigenen Flächen zwischen Kirchstraße und Burgstraße planungsrechtlich ausschließlich um ein „Schulgrundstück“ handelt, müssen die Bewohner im Umfeld des Kleinspielfeldes lediglich Nutzungen im Zusammenhang mit Schule und Schul- und Vereinssport dulden; ein Bolzplatz ist mit dieser planungsrechtlichen Ausweisung nicht abgedeckt. Fragen zu zulässigen Immissionswerten im Zusammenhang mit einer begehrten Drittnutzung außerhalb der üblichen Nutzungen eines Schulgrundstücks brauchen deshalb an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden.

 

Auch im Stadtteil Birgelen wurde die Nutzung des ebenfalls dort auf einem Schulgrundstück liegenden Ballspielfeldes nach Nachbarbeschwerden auf die Schul- und Vereinsnutzung begrenzt und Dritten kein Zugang mehr ermöglicht. Ein freizugänglicher Bolzplatz im Stadtteil Birgelen befindet sich auf dem Grundstück „Am Stadion“.

 

Aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gilt es im Interesse der ohnehin bereits durch hohe Schülerzahlen stark belasteten GGS Am Burgberg, die zudem angrenzend an das Kleinspielfeld ein weiteres Schulgebäude erhalten wird, alle denkbaren weiteren Belastungen zu vermeiden und zudem sicherzustellen, dass diese Schule mit der hohen Schülerzahl und einem umfassenden OGS-Betrieb die Hallen- und Freiflächen auf dem Schulgrundstück intensiv und verkehrssicher nutzen kann und dabei ist die Schule zudem auf gute nachbarschaftliche Beziehungen angewiesen.

 

Daher wären selbst im Falle einer zulässigen Drittnutzung des Kleinspielfeldes in der Abwägung aller Belange diese vom Antragsteller angestrebte Drittnutzung im Interesse eines reibungslosen Schul- und Vereinsbetriebs abzulehnen, zumal in zumutbarer Entfernung an der Bergstraße im Stadtteil Wassenberg ein Bolzplatz zur Verfügung steht, der ohne die Erforderlichkeit eines Schließdienstes genutzt werden kann. Auf diesen Bolzplatz wird durch ein Hinweisschild am Kleinspielfeld auf dem Schulgrundstück hingewiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Schreiben SPD-Ortsverein vom 07.08.2019, Beschwerde und Anregung nach § 24 GO NRW; hier:             Anordnung zur Sperrung des Kleinspielfeldes auf dem Schulgrundstück der GGS

             Wassenberg