Beschlussvorschlag:
Der Antrag zur
Ausdehnung des Angebotes zur Grünabfallentsorgung wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Herr Jörg Arndt beantragt mit Schreiben vom 05.07.2018, das als Anlage beigefügt ist, eine Änderung der Grünabfallentsorgung dahingehend, dass alle Grünabfälle, die auf privaten Grundstücken im Stadtgebiet Wassenberg anfallen mit einer Beschränkung auf 1 m³ in regelmäßigen Abständen (bestenfalls monatlich) an den Privatgrundstücken durch einen Entsorger abgeholt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen (Anlage).
Nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wassenberg werden Kleingartenabfälle fünfmal im Jahr im Holsystem gesammelt. Dazu sind die Kleingartenabfälle gebündelt an den Abfuhrtagen bereitzustellen. Nicht bündelbare pflanzliche Abfälle können zu den vom Kreis Heinsberg benannten Entsorgungsanlagen oder zum Baubetriebshof des Stadtbetriebes Wassenberg zu den jeweiligen Öffnungszeiten gebracht werden (kombiniertes Bring- und Holsystem). Für eine Änderung der Abfallentsorgung müsste zunächst die Abfallentsorgungssatzung geändert werden; für diese Änderung wäre der Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wassenberg, AöR, zuständig.
Der im Antrag enthaltene Vorschlag bei den zusätzlichen Abfuhren die Menge auf 1 m³ zu begrenzen ist theoretisch umsetzbar, jedoch praktisch nicht durchführbar. Die Erfahrungen mit Mengenbegrenzungen bei gleichzeitiger Ablagerung des Materials auf dem öffentlichen Gehweg führt erfahrungsgemäß dazu, dass die Mengenbegrenzung nicht eingehalten wird, angrenzende Grundstückseigentümer behaupten, die Menge sei nicht von ihnen, sondern dazugestellt, Materialien lose abgelegt werden u.v.m. Folge dieser dann nicht abgefahrenen Abfälle wären in der Konsequenz zeitaufwendig ordnungsbehördliche Ermittlungen und vermutlich Sonderbeauftragungen zur Abfuhr des verbliebenen Materials ergänzt um die Reinigungsleistung. Wegen der fehlenden verursachergerechten Zuordnung in diesen Fällen wären auch noch diese Zusatzkosten (Verwaltungs-, Unternehmer- und Entsorgungskosten) zusätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen und von allen Gebührenpflichtigen zu zahlen.
Darüber hinaus ist dem Vorschlag des Antragstellers, seine Neuregelung der Grünabfallentsorgung solle kostenmäßig über die Gebührenkalkulation auf alle Grundstückseigentümer umgelegt werden, nicht zu folgen, da in einer ländlichen Kommune wie Wassenberg der Anteil der Eigenkompostierer sehr hoch ist und diese Bürger, die keine Transport- und Entsorgungskosten verursachen, nicht mit den Kosten für Sonderleistungen anderer belastet werden dürfen. Bei der von dem Antragsteller geforderten monatlichen Abfuhr aller Grünabfälle durch einen Entsorger geht die Verwaltung von einem zusätzlichen Kostenaufwand von rd. 30.000,00 € jährlich aus; dabei wird unterstellt, dass sich die zu verwertende Gesamtabfallmenge nicht verändert. Weiter wäre noch der vorstehend beschriebene zusätzliche Aufwand für Verwaltung und Sonderentsorgungen zu kalkulieren, zu dem ein betraglicher Erfahrungswert fehlt.
Unabhängig davon ist es dem Antragsteller unbenommen mit weitergehenden Leistungen, die die Stadt nicht anbietet und die auch die Gebührenpflichtigen nicht zahlen müssen, Dritte zu beauftragen.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten,
Sachkosten € Personalkosten € keine
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Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende
Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne
kalkulatorische Kosten) € |
Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis: