Betreff
Auflösung der kommunale Ausschüsse des Rates der Stadt Wassenberg (ausgenommen Wahlprüfungsausschuss)
Vorlage
BV/FB1/039/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Erreichung der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums im Stadtrat werden zwecks Neubesetzung die nachstehenden kommunalen Ausschüsse des Rates der Stadt Wassenberg hiermit aufgelöst:

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Rechnungsprüfungsausschuss
  3. Personalausschuss
  4. Bauausschuss
  5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
  6. Planungs- und Umweltausschuss
  7. Kultur- und Sportausschuss
  8. Schul-, Sozial- und Jugendausschuss

Sachverhalt:

 

Mit Schriftsatz vom 08.03.2018 teilte die Stadtverordnete Bärbel Stangier mit, dass sie am 08.03.2018 aus der SPD-Fraktion ausgetreten sei.

Die WFW-Fraktion gab am 13.03.2018 bekannt, dass Frau Bärbel Stangier mit Fraktionsbeschluss vom 12.03.2018 in die WFW-Fraktion aufgenommen wurde.

 

Mit E-Mail vom 26.03.2018 teilte die Stadtverordnete Sylke Konarski mit, dass sie mit Wirkung vom 31.03.2018 aus der SPD ausgetreten sei.

Die Fraktion „Die Linke“ teilte mit Schriftsatz vom 04.04.2018 mit, dass Frau Sylke Konarski in der Fraktion „Die Linke“ als Hospitantin tätig sei.

 

Des Weiteren teilte die Stadtverordnete Sarah Niethen mit Schriftsatz vom 10.04.2018 mit, dass sie die SPD-Fraktion zum 31.03.2018 verlassen habe und ihr Mandat als parteiloses Mitglied behalten werde.

 

Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, dass die Ausschüsse das politische Meinungs- und Kräftespektrum im Rat widerspiegeln müssen.

 

Keine Anwendung findet das verfassungsrechtlich geforderte Spiegelbildlichkeitsprinzip für die Besetzung eines externen Gremiums i. S. d. § 63 Abs. 2 (Vertretungen der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen) i. V. mit § 113 GO NRW (Vertreter der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen) oder die Besetzung eines anderen gemeindeexternen Gremiums aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen.

Daher ist bei der Besetzung ratsexterner Gremien wie Aufsichtsräten, Gesellschafterversammlungen oder Verwaltungsräten das Spiegelbildlichkeitsprinzip nicht anzuwenden (OVG NRW). Entsprechendes gilt auch für die spezialgesetzlich geregelten Wahlen im interkommunalen Bereich, z. B. für eine Zweckverbandsversammlung oder Landschaftsversammlung.

 

Der Bürgermeister ist stimmberechtigt.