Betreff
Gründung einer gGmbH für Kunst, Kultur und Heimatpflege in Wassenberg
Vorlage
BV/FB1/014/2018
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die Gründung einer gGmbH für die Bereiche Kunst, Kultur und Heimatpflege nach Vorlage des Wirtschaftsplanes mit der im Entwurf beigefügten Satzung zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt Wassenberg den Auftrag erhalten, die Gründung einer gGmbH für die Übernahme der Aufgaben Kunst, Kultur und Stadtmarketing sowie den Bereich des Tourismus zu prüfen.

Zunächst kann als Ergebnis der Prüfung festgehalten werden, dass eine privatwirtschaftliche Organisationsform, z.B. in Form einer gGmbH mit ideellen Zweckbetrieben in den Bereichen Kunst, Kultur und Heimatpflege sowie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Tourismus und Stadtmarketing, grundsätzlich möglich ist.

Auf kommunaler Ebene ist es Gemeinden nicht uneingeschränkt gestattet, Unternehmen und Einrichtungen des Privatrechts zu gründen, bzw. sich daran zu beteiligen. Regelungen dazu sind in § 108 der Gemeindeordnung (GO) getroffen. Danach ist zuerst zu beachten, dass die Gemeinden nur Gründen oder sich daran beteiligen dürfen, wenn bei Unternehmen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO gegeben sind. Der § 107 der GO regelt die Zulässigkeit von wirtschaftlicher Betätigung.

Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GO ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die erste Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. Es geht um die Aufgaben der Förderung des kulturellen Lebens und der kulturellen Vielfalt in der Stadt Wassenberg. Insbesondere durch ein vielfältiges und für alle Altersgruppen interessantes Kulturangebot, das Ermöglichen von Kultur für alle gesellschaftlichen Schichten, die Schaffung außergewöhnlicher Kulturveranstaltungen an besonderen Standorten, die Belebung der Ortsteile durch kulturelle Veranstaltungen, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an Kunst und Kultur sowie die Förderung des Vereinslebens und des Ehrenamtes. Diese Aufgaben sind zunächst freiwillig, aber dennoch sehr wichtig und gelten hinlänglich als Teil der Daseinsfürsorge. Der öffentliche Zweck kann bei einer Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH somit als gegeben angesehen werden.

Des Weiteren muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Das bedeutet, dass durch die Betätigung in dem Unternehmen der Gemeinde keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen dürfen. Auch dies ist bei einer Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht der Fall, da die Gesellschaft die im Fachbereich 4 bei der Stadt angesiedelten Aufgabenbereiche übernehmen soll und sich somit die Kosten nicht wesentlich verändern. Differenzen sind natürlich vorhanden, da das Aufgabenportfolio erweitert werden soll und sich die rechtliche Stellung der Mitarbeiter sowie die Organisations- und Arbeitsstruktur ändern. Diese sind jedoch nicht automatisch unangemessen.

Zuletzt darf der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können. Auch das ist im Fall einer Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH nicht fraglich, da sie in der Regel nicht gewinnbringend arbeiten kann. Sie ist auf Zuschüsse der Stadt angewiesen, da zahlreiche Leistungen für die Allgemeinheit kostenfrei sind.

Neben den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO muss nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO eine Rechtsform gewählt werden, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Bei einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Haftung auf das Stamm- bzw. Eigenkapital begrenzt.

Die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO). Die laufenden Kosten der Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH müssen sich nicht im Besonderen von denen des Fachbereichs innerhalb der Verwaltung unterscheiden.  Ein Punkt, der sich auf das Jahresergebnis auswirken kann, sind die Personalaufwendungen, da vor allem der Bereich Kunst und Kultur durch die neue gGmbH aufgrund des Wegfalls des Kulturfördervereins mit einem erhöhten Zeitaufwand hinzukommt. Die hierfür veranschlagte Stelle sollte einen Zeitumfang von mindestens 20 Wochenstunden umfassen, was zu Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten führt, aber auch die Qualität des Kunst- und Kulturangebots in Wassenberg sicherstellt bzw. langfristig steigern und vervielfältigen soll. Durch eine Integration des Tourismus-Sektors in die gGmbH würde auch die Abwicklung der personellen Ausstattung des Naturpark-Tors Wassenberg durch Aushilfskräfte auf Minijob-Basis flexibilisiert und vereinfacht.

Darüber hinaus darf sich die Stadt nicht zu einer Übernahme von Verlusten der Gesellschaft in unbestimmter Höhe verpflichten. Sie muss einen angemessenen Einfluss erhalten und dieser muss in einem Gesellschaftsvertrag geregelt sein, was bei der geplanten Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH berücksichtigt wurde. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag so ausgerichtet sein, dass der öffentliche Zweck der Unternehmung ersichtlich ist, der Jahresabschluss und der Lagebericht muss geprüft werden dürfen, und die Gesamtbezüge angegeben werden. Wenn der Gemeinde mehr als 50% der GmbH gehören, ist ein Wirtschaftsplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung auszustellen. Diese werden für die Ratssitzung am 22.03.2018 vorbereitet. Ebenso hat die Offenlegung des Jahresergebnisses zu erfolgen.

Zuletzt regelt der § 108 Abs. 5 GO, dass die Gemeinde GmbHs nur gründen oder errichten darf, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt wird, dass die Gesellschaftsversammlung über den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer beschließt. Auch dies wurde im beigefügten Satzungsentwurf berücksichtigt.

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                 keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Satzungsentwurf Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH