Beschlussvorschlag:
Die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg wird beschlossen und tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Sachverhalt:
In der aktuellen Fassung der Hauptsatzung vom 30.03.2017 heißt es in § 16:
(1) Es wird ein/e
hauptamtliche/r Beigeordneter/Beigeordnete gewählt. Der/Die Gewählte ist
allgemeine/r Vertreter/Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
(2) Der Geschäftskreis
des Beigeordneten kann vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt
werden (§ 73 Abs. 1 GO NRW).
Durch den vorgesehenen Wegfall der Beigeordneten-Stelle ab dem Haushaltsjahr 2018, muss der vorgenannte Passus in der Hauptsatzung abgeändert werden. Darüber hinaus wurden in § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Beigeordnete aus der Aufzählung gestrichen sowie in § 14 Abs. 2 Nr. b) der Hauptsatzung der zweite Teil (Verteilung der Geschäftsbereiche des Beigeordneten).
Ein allgemeiner
Vertreter des Bürgermeisters ist jedoch zwingend zu bestellen. Sinn und Zweck
der Vertretungsregelung ist die Sicherung der ständigen Funktionsfähigkeit der
Verwaltung. Zuständig für die Bestellung ist der Rat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2
GO NRW.
Wenn kein
Beigeordneter vorhanden ist, muss demnach die Funktion des allgemeinen
Vertreters von einem anderen Bediensteten der Stadt wahrgenommen werden.
Vorrangig sollte nach den Kommentierungen zu § 68 GO NRW ein Laufbahnbeamter zum
allgemeinen Vertreter bestellt werden. Allerdings ist der Beamtenstatus
nicht zwingend erforderlich, so dass durchaus auch die Bestellung von
Angestellten möglich und üblich ist. Die Bestellung von Stadtkämmerer Willibert
Darius zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ist bereits erfolgt, sodass
hier kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Die bisherige
Regelung in § 16 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg, wonach der Beigeordnete
allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters ist, muss entsprechend der Regelung,
dass ein Laufbahnbeamter oder ein Angestellter vom Rat zum allgemeinen
Vertreter des Bürgermeisters zu bestellen ist, abgeändert werden.
Hinweis:
Für die Neufassung der Hauptsatzung ist ein Ratsbeschluss mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
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Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg zum 01.01.2018