Beschlussvorschlag:
Der Antrag des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu (MdB), auf schriftliche Vorabinformation der Betroffenen und deren Eltern hinsichtlich der Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an die Bundeswehr, ist abzulehnen.
Sachverhalt:
Bis zum Jahr
2011 erfolgte eine Datenübermittlung der Meldeämter an die Bundeswehr aufgrund
von § 15 Wehrpflichtgesetz. Dort ist geregelt, dass die Wehrerfassungsbehörde
die Daten des Melderegisters nutzen darf, soweit dies zur Feststellung der
Wehrpflicht erforderlich ist. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz des Jahres 2011
wurde die Geltung auch dieser Norm ausgesetzt und gem. § 2 auf den Spannungs-
oder Verteidigungsfall begrenzt, so dass eine Datenübermittlung nicht mehr auf
diese Norm gestützt werden konnte.
Allerdings hat
der Gesetzgeber mit § 58c Soldatengesetz der Bundeswehr die Möglichkeit
eingeräumt, gezielt über die Tätigkeit in den Streitkräften zu informieren. Zu
diesem Zweck übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März
Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Um den Interessen der Betroffenen
gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde ein Widerspruchsrecht gegen diese
Datenübermittlungen in das Gesetz aufgenommen. Wenn der Meldebehörde kein
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt vorliegt, ist sie
berechtigt, diese Daten zu den oben aufgeführten Zwecken an die Bundeswehr
weiterzugeben. Als weiteres Betroffenenrecht hat der Gesetzgeber auch einen
jederzeitigen Löschungsanspruch der Betroffenen ins Gesetz aufgenommen
Nach § 36 Abs. 1
Bundesmeldegesetz (BMG) sind Datenübermittlungen
an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen
regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen)
zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem
Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu
übermittelnden Daten festgelegt sind.
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes
übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten
in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
(Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift). Nach Ablauf eines Jahres nach
der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr sind diese wieder zu löschen.
Diese Datenübermittlung ist nur
zulässig, soweit die Betroffenen nicht nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen
haben. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der
Widerspruch kann jederzeit im Bürgerbüro der Stadt Wassenberg eingelegt werden.
Hierzu bedarf es keiner Begründung und der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf
gültig.
Die
Anregung wird damit begründet, dass die ortsübliche Bekanntmachung nicht
ausreiche, da viele Betroffene die Information nicht wahrnehmen. Gemäß § 36 Abs.
2 BMG ist die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und
spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre
alt sind. Mit der Beantragung des Personalausweises werden die Betroffenen
zusätzlich über die Übermittlungssperren und das Widerspruchsrecht durch die
Meldebehörde informiert, so dass junge Frauen und Männer frühzeitig (im
Alter von 16 Jahren) einer Datenübermittlung widersprechen können.
Gemäß
§ 17 Hauptsatzung Wassenberg erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im
Amtsblatt der Stadt Wassenberg. Eine Bekanntgabe gegenüber den einzelnen
Jugendlichen ist somit entbehrlich, da alle Betroffenen hierdurch Kenntnis von
dem Widerspruchsrecht erlangen können. Da die Daten nach § 58c Abs. 2 SG nur
dazu verwendet werden dürfen, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den
Streitkräften zu versenden, liegt hierin kein solch großer
Persönlichkeitsrechtseingriff und keine solch große Beeinträchtigung, dass
jeder Einzelne darüber informiert werden muss, dem widersprechen zu können.
Eine ortsübliche Bekanntgabe als auch die Informationsweitergabe im Rahmen der
Beantragung eines Personalausweises ist mithin ausreichend. Eine darüber hinaus
gehende Informationspflicht obliegt der Meldebehörde nicht, so dass der Antrag
abzulehnen ist.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
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Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |