Betreff
Bürgerantrag gem § 24 GO NRW des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu vom 18.07.2017 zur Adressweitergabe
Vorlage
BV/FB3/060/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag des Herrn Dr. Alexander Soranto Neu (MdB), auf schriftliche Vorabinformation der Betroffenen und deren Eltern hinsichtlich der Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an die Bundeswehr, ist abzulehnen.

 

 


Sachverhalt:

 

Bis zum Jahr 2011 erfolgte eine Datenübermittlung der Meldeämter an die Bundeswehr aufgrund von § 15 Wehrpflichtgesetz. Dort ist geregelt, dass die Wehrerfassungsbehörde die Daten des Melderegisters nutzen darf, soweit dies zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich ist. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz des Jahres 2011 wurde die Geltung auch dieser Norm ausgesetzt und gem. § 2 auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall begrenzt, so dass eine Datenübermittlung nicht mehr auf diese Norm gestützt werden konnte.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 58c Soldatengesetz der Bundeswehr die Möglichkeit eingeräumt, gezielt über die Tätigkeit in den Streitkräften zu informieren. Zu diesem Zweck übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

 

Um den Interessen der Betroffenen gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenübermittlungen in das Gesetz aufgenommen. Wenn der Meldebehörde kein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt vorliegt, ist sie berechtigt, diese Daten zu den oben aufgeführten Zwecken an die Bundeswehr weiterzugeben. Als weiteres Betroffenenrecht hat der Gesetzgeber auch einen jederzeitigen Löschungsanspruch der Betroffenen ins Gesetz aufgenommen

 

Nach § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen) zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

 

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift). Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind diese wieder zu löschen.

 

Diese Datenübermittlung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann jederzeit im Bürgerbüro der Stadt Wassenberg eingelegt werden. Hierzu bedarf es keiner Begründung und der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf gültig.

 

Die Anregung wird damit begründet, dass die ortsübliche Bekanntmachung nicht ausreiche, da viele Betroffene die Information nicht wahrnehmen. Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

 

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Mit der Beantragung des Personalausweises werden die Betroffenen zusätzlich über die Übermittlungssperren und das Widerspruchsrecht durch die Meldebehörde informiert, so dass junge Frauen und Männer frühzeitig (im Alter von 16 Jahren) einer Datenübermittlung widersprechen können.

 

Gemäß § 17 Hauptsatzung Wassenberg erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Wassenberg. Eine Bekanntgabe gegenüber den einzelnen Jugendlichen ist somit entbehrlich, da alle Betroffenen hierdurch Kenntnis von dem Widerspruchsrecht erlangen können. Da die Daten nach § 58c Abs. 2 SG nur dazu verwendet werden dürfen, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden, liegt hierin kein solch großer Persönlichkeitsrechtseingriff und keine solch große Beeinträchtigung, dass jeder Einzelne darüber informiert werden muss, dem widersprechen zu können. Eine ortsübliche Bekanntgabe als auch die Informationsweitergabe im Rahmen der Beantragung eines Personalausweises ist mithin ausreichend. Eine darüber hinaus gehende Informationspflicht obliegt der Meldebehörde nicht, so dass der Antrag abzulehnen ist.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stellungskosten)

 

 

 

 

                               

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                            

 

Personalkosten

 

                            

               keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                            

Objektbezogene Einnahmen (Zu­schüsse/Beiträ­ge)

 

 

 

                             

                            

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbela­stung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Ko­sten)

 

                                     

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto