Betreff
Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
Vorlage
SBW/105/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Wassenberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird erlassen.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 61 a Abs. 3 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) hat der Eigentümer eines Grundstückes im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Diese Prüfung umfasst neben der Hausanschlussleitung auch die Grundstücksanschlussleitung (Leitung vom Kontrollschacht bzw. der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Kanal), da diese Leitung gemäß § 2 Ziffer 6 Buchstabe b der Entwässerungssatzung der Stadt Wassenberg vom 14.12.2007 nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.

 

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss gemäß § 61 a Abs. 4 LWG die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

 

Die Stadt muss aufgrund § 61 a Abs. 5 LWG NRW für bestehende Abwassereinleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

 

1.      zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden oder

 

2.      zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden.

 

In der 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Wassenberg (Ratsbeschluss vom 25.03.2010) ist unter Ziffer 5 eine kürzere Fristsetzung für diese Grundstücke bis zum 31.12.2014 festgelegt worden.

 

Der Text der neuen Satzung ist als Anlage 1 beigefügt und orientiert sich an der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand 20.04.2010), die von dort mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der Kommunal- und Abwasserberatung NRW abgestimmt wurde.

 

Darüber hinaus ist die Stadt aufgrund des § 61 a Abs. 5 LWG NRW verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

Aus diesem Grund wird die als Anlage 2 beigefügte Information allen Grundstückseigentümern Anfang 2011 zusammen mit den Abgabenbescheiden für das Jahr 2011 zugestellt.


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Satzungstext

Information der Grundstückseigentümer