Betreff
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung;
hier: Antrag der FDP-Fraktion vom 22.05.2017
Vorlage
BV/FB6/045/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wassenberg lehnt die Beantragung einer Aussetzung des Genehmigungsverfahrens ab.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.05.2017 beantragt die FDP-Fraktion eine Prüfung, ob das Verfahren zur Genehmigung der beantragten 51. Änderung des Flächennutzungsplanes zurückgestellt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Inhalt des Antrags auf das dieser Beschlussvorlage beiliegende Schreiben der FDP-Fraktion vom 22.05.2017 verwiesen (Anlage 1).

 

Zum Antragsinhalt berichtet die Verwaltung wie folgt:

Hintergrund dieses Antrags ist die Mitteilung der FPD-Fraktion im Landtag NRW, dass die künftige NRW-Koalition unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz plane, einige Änderungen beim Ausbau der Windenergie vorzunehmen. Einem übersandten Auszug aus dem Koalitionsvertrag, Seite 41 ff. kann entnommen werden:

 

·      Bei Neuanlagen soll eine Abstandsregelung von 1.500 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten rechtssicher umgesetzt werden und dazu alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

 

Anmerkung der Verwaltung

Die Aussage bezieht sich auf reine und allgemeine Wohngebiete. Reine und allgemeine Wohngebiete sind in der Baunutzungsverordnung unter den §§ 3 und 4 geregelt.

 

Darunter fallen beispielsweise nicht die Mischgebiete. Große Teile des Stadtgebietes Wassenberg sind als Mischgebiete ausgewiesen, darunter umfassend die Ortschaften Rosenthal, Schaufenberg, Eulenbusch, Krafeld, Dohr, Ohe und Forst sowie Steinkirchen und zudem der überwiegende Teil der Ortschaft Ophoven und große Teile von Effeld und Birgelen sowie Myhl.

 

 

·      Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz.

 

Anmerkung der Verwaltung

Was darunter konkret zu verstehen ist, gilt es abzuwarten.

 

 

·      Die Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen wird ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben.

 

Anmerkung der Verwaltung

Der Landesentwicklungsplan ist am 08.02.2017 nach einem mehrjährigen Verfahren in Kraft getreten. Dieser enthält die zwingende Vorgabe an die Regionalplanungsträger, proportional zum regionalen Potential Gebiete für die Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Die Vorranggebiete haben die Bedeutung eines Zieles der Raumordnung. Die Kommunen sind sogar gezwungen, ihre Bauleitpläne an die Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB, bundesgesetzliche Vorgabe). Allein die Tatsache, wie lange es gedauert hat, bis der Landesentwicklungsplan NRW in Kraft getreten ist, zeigt, wie zeitintensiv derartige Verfahren sind. Derzeit läuft die Überplanung des Regionalplanes Köln, ebenfalls ein mehrjähriges Verfahren mit derzeitiger Einschätzung zum Zeitpunkt eines Inkrafttretens 2020, eher 2021.

 

Zu der Zielsetzung, die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufzuheben, ist anzumerken, dass ein Verbot von Windenergieanlagen im Wald Kommunen mit großen Waldanteilen benachteiligen würde, denn beispielsweise die Stadt Wassenberg wäre nicht in der Lage, eine Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung rechtlich zulässig außerhalb des Waldes ausweisen zu können mit der Folge, dass durch ein derartiges Verbot der Wildwuchs (Vielzahl von Einzelanlagen) im Stadtgebiet zwangsläufige Folge sein würde (entsprechende Anträge liegen bereits vor) und damit würden einige tausend Bewohner von Wohnungen und Wohnhäusern in Wohnsiedlungsbereichen ganz anderen Belastungen ausgesetzt sein als die derzeitige Zahl begrenzter Kritiker dieser Flächennutzungsplanänderung, die unter objektiven Gesichtspunkten und auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung belegt, bei den bekannten Abstandsflächen von 900 m – 1.200 m, zudem sichtverschattet, keine objektiven Nachteile erleiden. Mit der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung hat der Rat der Stadt Wassenberg im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dem „Schutzgut Mensch“ Vorrang eingeräumt.

 

 

·      Auf Bundesebene will sich die FDP konsequent für eine Abschaffung der baurechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen, unter Beachtung des Bestandes und Eigentumsschutzes, einsetzen.

 

Anmerkung der Verwaltung

Auch hierbei handelt es sich – mehr kann es zugegebenermaßen auch nicht sein – um eine Absichtserklärung, deren Realisierung aus Sicht der Verwaltung auf Bundesebene auch langfristig unrealistisch ist. Bei einer Bewertung gilt es zu berücksichtigen, dass seit dem 01.01.1997 gem. § 35 Abs. 1 (jetzt Abs. 1 Nr. 5) BauGB Vorhaben wie Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Um eine planlose Errichtung von Windenergieanlagen zu verhindern, verband der Gesetzgeber die Einführung des Privilegierungsstandortes mit der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Möglichkeit einer lokalen und regionalen Standortsteuerung, die Windenergieanlagen an ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren, um sie dadurch vom übrigen Bereich fernzuhalten. In § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB heißt es dazu, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nrn. 2 – 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dazu gibt es dann auch noch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum zu schaffen ist. Auch dies zeigt, dass die landesgesetzgeberischen Möglichkeiten sehr begrenzt sind.

 

 

·      Weiterhin kündigt die FDP an, dass der Windenergieerlass i. S. d. vorstehend beschriebenen Ziele überarbeitet werde, um den angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz sicherzustellen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Hier gilt es festzustellen, dass dies mit den bisher bekannten Inhalten der Initiative nicht gelingen wird, im Gegenteil eine Umsetzung der bisher bekannten Details würde beispielsweise  für Wassenberg umfassend den Wildwuchs von Einzelanlagen nach Bundesrecht bedeuten, da die Stadt dann nicht in der Lage wäre, eine Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung ausweisen zu können.

 

Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass nur mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung ein Wildwuchs von Einzelanlagen im Stadtgebiet vermeidbar ist.