Beschlussvorschlag:
Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GV. NW. Seite 220/SGV. NW. 231), in der zur Zeit gültigen Fassung, bestellt der Rat der Stadt Wassenberg zur Durchführung des Umlegungsverfahrens Nr. 28 „Orsbecker Feld“ einen Umlegungsausschuss für die Ortschaft Orsbeck. Der Umlegungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Vorsitzender :
Ltd. Kreisrechtsdirektor Josef Nießen
2.
Stv. Vorsitzende:
Kreisrechtsdirektorin Daniela Ritzerfeld
3.
Sachverständiger
für Grundstücksbewertung: Kreisobervermessungsrat Boris Giesen
4.
Stv.
Sachverständiger für Grundstücksbewertung: Architekt Theo Cohnen
5.
Sachverständiger
für Vermessungstechnik: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Harald
Tillmanns
6.
Stv.
Sachverständiger für Vermessungstechnik: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Till Rumpf
7.
Stadtverordneter,
8.
Stv. zur lfd. Nr.
7,
9.
Stadtverordneter,
10.
Stv. zur lfd. Nr.
9.
11.
Geschäftsführer:
Stadtamtsrat Norbert Sendke
12.
Stv.
Geschäftsführer: Stadtinspektor Torsten Fuhrmann
Die Geschäftsführung wird im Fachbereich 6: Stadtentwicklung, Bauen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung wahrgenommen.
Auf der Grundlage der v.g. Umlegungsausschussbesetzung sind 2 Stadtverordnete und deren Vertreter zu bestellen.
Sachverhalt:
Aufgrund des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 in der zur Zeit gültigen Fassung bestellt der Rat der Gemeinde zur Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss.
Gemäß § 4 der v.g. Verordnung besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen zwei dem Rat der Stadt angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und ein Mitglied Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt, Beamter oder Arbeitnehmer der Stadt sein.
Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind 1 oder mehrere Vertreter zu bestellen, die die selben Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.
§ 5 der o.g. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches regelt die Amtszeit der Mitglieder. Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Rat ihre Nachfolger gewählt sind. Die Amtsdauer der bestellten übrigen Mitglieder beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bereits durch Ratsbeschluss vom 16. Dezember 1999 wurde bestimmt, dass die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. in allen Umlegungsausschüssen bestehen bleiben, während für die jeweilige Ortschaft zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus dem Stadtrat zu bestellen sind. Diese Vorgehensweise hat sich in den bisher durchgeführten Verfahren bewährt, da die jeweiligen Stadtverordneten aus den Ortschaften konkret in die einzelnen Umlegungsverfahren einbezogen werden.
In Abstimmung mit der Geschäftsführung haben die Mitglieder zu den Nrn. 1 – 6 ihre Bereitschaft erklärt, im Umlegungsausschuss für die Ortschaft Orsbeck mitzuwirken.
Finanzielle
Auswirkungen
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffung-/Herstellungskosten) € |
jährliche Folgekosten/-lasten, Sachkosten € Personalkosten € keine |
Finanzierung Eigenanteil(i.d.R.= Kreditbedarf) € |
Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) € |
Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapital- dienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten) €
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Veranschlagung im Ergebnisplan (konsumtiv) |
im Finanzplan (investiv) |
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Kostenstelle/Konto |