Betreff
Antrag vom 13.12.2016 des Herrn Horst Stangier nach § 24 GO NRW;
hier: Änderung bzw. Erweiterung des § 20 - Fragerecht der Einwohner - der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016
Vorlage
BV/FB2/013/2017/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag vom 13.12.2016 des Herrn Horst Stangier wird nicht entsprochen, da gemäß § 20 (Fragerecht von Einwohnern) bereits eine auskömmliche Geschäftsordnungsregelung besteht.


Sachverhalt:

 

Zunächst wird auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss vom 16.03.2017 verwiesen.

 

Die Vertagung des Tagesordnungspunktes wurde mit der Maßgabe verbunden, dass die Verwaltung Gestaltungsmöglichkeiten betreffend § 20 – Fragerecht von Einwohnern – aufzeigt.

 

Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt:

Einwohnerfragestunden können in die Tagesordnung der Ratssitzungen aufgenommen werden, wenn die Einzelheiten in der Geschäftsordnung geregelt worden sind. Frageberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde, also auch Kinder und Jugendliche. Allerdings ist es nach Sinn und Zweck der Regelung Ratsmitgliedern verwehrt, in einer Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen, da ihnen ein eigenes Fragerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GO NW) eingeräumt ist, es gilt allenfalls dann etwas anderes, wenn das Ratsmitglied Fragen in einer persönlichen Angelegenheit stellen will (OVG NW, Urteil v. 18.08.1989 – 15 A 147 3/87).

 

Bei der Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung ist der Rat nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Er kann beispielsweise frei darüber entscheiden, ob die Fragen mündlich oder schriftlich zu stellen sind, ob Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt wird, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die Fragen in der Fragestunde oder zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. Es erscheint sinnvoll, vorzusehen, dass Fragen ausschließlich an den Bürgermeister zu richten sind, von diesem in der Regel mündlich zu beantworten sind und eine Aussprache nicht stattfindet.

Vielfach wird empfohlen, die Fragestunde am Beginn der Ratssitzung abzuhalten.

 

Es hat sich in der Praxis ebenfalls als sinnvoll und praktikabel erwiesen, nur solche Fragen zuzulassen, die einige Tage vor der Ratssitzung, z.B. 10 Arbeitstage, schriftlich beim Bürgermeister eingereicht worden sind. So kann in der Regel gewährleistet werden, dass die Frage in der Ratssitzung beantwortet werden kann.

 


Anlagenverzeichnis:

 

  1. Auszug aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.03.2017 nebst Antrag vom 13.12.2016
  2. Auszug aus der Geschäftsordnung einer Kommune