Betreff
Kommunale Ausschüsse des Rates der Stadt Wassenberg;
hier: Auflösung (ausgenommen Wahlprüfungsausschuss)
Vorlage
MV/FB2/006/2017
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

In der Ratssitzung vom 02.03.2017 wurde die Verwaltung aus der Mitte des Rates gebeten, weitere Sachverhaltserläuterungen nebst Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzulegen.

 

Die vom BVerwG hergeleiteten Grundsätze des Spiegelbildlichkeitsprinzips finden auf diejenigen Ausschüsse des Rates Anwendung, die im Hinblick auf ihre Vorbereitungs- und Delegationsfunktion als verkleinertes Abbild des Gesamtplenums anzusehen sind. Dies sind grundsätzlich die Ausschüsse i. S. d. § 57 GO NRW, und zwar unabhängig davon, ob ihnen eine eigene Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist oder nicht. In diesen Fällen ist ein Ausschuss als dem Rat vorgelagertes, unmittelbar aus ihm abgebildetes Gremium anzusehen, bei dem schon aus Gründen des Demokratieprinzips das aus der Wahl durch die Bürger gebildete Stärkeverhältnis im Rat im Grundsatz auch auf den Ausschuss gespiegelt werden muss.

 

Dagegen gilt das vom BVerwG strenge Spiegelbildlichkeitsprinzip nicht bei anderen Gremien, die nicht unmittelbar ein Abbild des Gesamtplenums darstellen, selbst wenn sie auf eine Wahlhandlung durch dieses zurückgehen.

 

Ebenfalls keine Anwendung findet das verfassungsrechtlich geforderte (strenge) Spiegelbildlichkeitsprinzip für die Besetzung eines externen Gremiums i. S. d. §§ 63 Abs. 2 i. V. m. 113 GO NRW oder die Besetzung eines anderen gemeindeexternen Gremiums aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen.


Anlagenverzeichnis:

 

Urteil BVerwG 8 C 18.03