Betreff
Benennung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze
Vorlage
MV/FB2/002/2017/1
Art
Mitteilungsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Mitteilungsvorlage vom 21.02.2017, TOP 7 der Ratssitzung vom 02.03.2017 wurden zum Sachverhalt abschließend folgende Hinweise zur jetzigen Verfahrensweise mitgeteilt:

 

Wird der Ausschuss nach der Auflösung gleich wieder neugebildet, so ist das Zugriffsverfahren nicht neu durchzuführen; dies entspricht der ständigen Beratungspraxis des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (vgl. StGB NRW vom 05.11.1992, lfd. Nr. 500, dort unter Ziffer 4; wurde vom VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.07.1993, NWVBl. 1994, 179, bestätigt und entspricht der herrschenden Meinung).

 

Des Weiteren wird ergänzend hierzu nunmehr Folgendes ausgeführt (Kommentar KV/GO NW):

 

Regelung gemäß § 58 Abs. 6 GO NRW:

 

„Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Abs. 5 (hier: Erneute Durchführung des Zugreifverfahrens) zu wiederholen.“

 

Unter Auflösung eines Ausschusses i. S. des Absatzes 6 ist nur eine ersatzlose Auflösung, die mit einer Veränderung der Ausschussstruktur verbunden ist, gemeint. Wird der Ausschuss nach der Auflösung gleich wieder neugebildet, so ist das Zugriffsverfahren nicht neu durchzuführen. (VG Gelsenkirchen, Urt. vom 16.07.1993, NWVBl. 1994, S. 179; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126). Eine wesentliche Änderung von Aufgaben der Ausschüsse kann nicht nur darin liegen, dass deren unmittelbarer Aufgabenkatalog verändert wird, sondern auch indem sich Zuständigkeitsveränderungen zwischen den Organen der Gemeinde ergeben, z. B. indem im Zuge der Verwaltungsmodernisierung Entscheidungsbefugnisse auf den Bürgermeister verlagert werden. „Wesentlich“ ist die Änderung der Aufgaben dann, wenn im Zuge einer Gesamtschau der Bedeutung der Ausschüsse, sich eine Gewichtsverlagerung ergeben hat, die, hätte sie von Anfang an bestanden, bei den Fraktionen zu anderen Zugriffen geführt hätte.

 

Es fragt sich, wie bei dem Ausscheiden eines Ausschussvorsitzenden aus der ursprünglich benennenden Fraktion, dem Wegfall einer Fraktion oder der Änderung des Kräfteverhältnisses unter den Fraktionen während der Wahlperiode umzugehen ist. Während der Gesetzgeber für die Fälle, in welchen wegen Ausscheidens des Ausschussvorsitzenden oder auf Grund von Organ-Entscheidungen des Rates Veränderungen entstanden sind, Regelungen getroffen hat, hat er dies im Hinblick auf Veränderungen, die durch politische Entscheidungen einzelner Ratsmitglieder oder Gruppen oder Fraktionen des Rates verursacht wurden, nicht getan. Da diese Fälle dem Gesetzgeber nicht unbekannt waren, ist von einem beredten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, d. h. der Gesetzgeber hat aus dem systematischen Unterschied den Schluss gezogen, dass diese politischen Veränderungen keinen Einfluss auf die bestehende Besetzung der Ausschussvorsitze haben sollen. Damit stellt der Gesetzgeber den Grundsatz des freien Mandats über das Fraktionsprinzip. Anders als bei der Frage der Besetzung der Ausschüsse greift bei der Verteilung der Ausschussvorsitze das vom BVerwG (BVerwG, Beschl. vom 10.12.2003 – 8 C 18.03 -, NWVBl. 2004 S. 184) herbeigeleitete Spiegelbildlichkeit als Grundsatz mit Verfassungsrang nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Verteilung der Ausschussvorsitze verfassungsrechtlich weder zwingend ein Abbild des politischen Kräfteverhältnisses im Gesamtplenum darstellen muss, noch dass die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Vorbereitungsfunktion der Ausschüsse notwendig ist. Es gibt daher bei der Änderung der Kräfteverhältnisse auch keine Pflicht für den Rat zu prüfen, ob das Verhältnis der Ausschussvorsitze noch dem Spiegelbildlichkeits- oder dem Repräsentationsprinzip entspricht. Eine Neuverteilung der Ausschussvorsitze oder Neubesetzung eines Ausschussvorsitzes ist in den dargestellten Fällen daher nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für das erstmalige Verfahren gelten; d. h. dass sich alle Fraktionen einig sein müssen und nicht ein Fünftel der Ratsmitglieder widerspricht. Unter diesen Voraussetzungen hat der Rat die Möglichkeit zur Neuverteilung der Ausschussvorsitze, nicht jedoch eine Verpflichtung hierzu.

 

Mit dem „Ausscheiden“ in § 58 Abs. 5 Satz 6 GO ist aus den vorgenannten Gründen nur das Ausscheiden durch Tod, das freiwillige oder durch Gesetz gebotene Ausscheiden aus dem Vorsitz, dem Ausschuss oder dem Rat gemeint. Es ist nicht möglich, dass die Fraktionen die von ihnen bestimmten Ausschussvorsitzenden von sich aus abberufen können. Eine Abberufung entsprechend § 67 Abs. 4 GO ist ebenfalls nicht möglich, da dies mit dem Minderheitenschutz des § 58 Abs. 5 GO nicht vereinbar wäre. Auch das „Auswechseln“ eines Ausschussvorsitzenden wird danach nur unter der Voraussetzung möglich sein, dass sich alle Fraktionen einig sind und ein Fünftel der Ratsmitglieder nicht widerspricht oder der Ausschuss aufgelöst und anschließend wieder neu gebildet wird. Da sich dann an der Wertigkeit der Ausschüsse nichts geändert hat, ist Abs. 5 Satz 5 entsprechend anwendbar.

 

Im Falle des einstimmigen Beschlusses für die einheitlichen Wahlvorschläge der Ausschüsse sind die Ausschussvorsitze bzw. stv. Ausschussvorsitze wie folgt verteilt:

 

Ausschuss

Vorsitzender

Fraktion

Vertreter

Fraktion

Haupt- und Finanzausschuss x)

Bürgermeister Winkens

CDU

stv. Bürgermeister

kraft Gesetzes

CDU

Rechnungsprüfungsausschuss

Killat, Ulrich

CDU

Ruhrberg, André

CDU

Wahlprüfungsausschuss

Vieten, Silke

CDU

Peters, Rainer

CDU

Personalausschuss

Konarski, Sylke

SPD

Niethen, Sarah Christina

SPD

Bauausschuss

Simons, Heike

SPD

Konarski, Sylke

SPD

Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss

Maurer, Marcel

CDU

Kohnen, Hermann-Josef

CDU

Planungs- und Umweltausschuss

Dohmen, Karl-Heinz

CDU

Schiefke, Norbert

CDU

Kultur- und Sportausschuss

Schnorrenberg, Markus

SPD

Stangier, Bärbel

SPD

Schul-, Sozial- und Jugendausschuss

Winkens, Frank

CDU

Pickartz, Carina

(Nachfolgerin von Sascha Wolf)

CDU

 


Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                              

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