Betreff
Kommunale Ausschüsse im Rat der Stadt Wassenberg;
hier: Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter
Vorlage
MV/FB2/003/2017
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Zur Wahrung des Spiegelbildlichkeitsprinzips ist die Neubesetzung der aufgelösten Kommunalausschüsse (ausgenommen Wahlprüfungsausschuss)

 

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Rechnungsprüfungsausschuss
  3. Personalausschuss
  4. Bauausschuss
  5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
  6. Planungs- und Umweltausschuss
  7. Kultur- und Sportausschuss
  8. Schul-, Sozial- und Jugendausschuss

 

erforderlich.

 

Die aktuellen Ausschussbesetzungen sowie die Vordrucke für einen evtl. einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der o. a. Ausschüsse sind als Anlagen beigefügt; die zuletzt gewählten sachkundigen Einwohner (beratende Ausschussmitglieder) sind vorab namentlich aufgeführt.

 

Die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren ist unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsbildungen der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen, wobei die bisherigen Ausschussvorsitze nachrichtlich aufgeführt sind.

 

 

Fraktionen

x) 6 Ausschüsse

mit 17 Mitgliedern

xx) 2 Ausschüsse

mit 21 Mitgliedern

CDU                                      18

9 (bisher 9)

10 (bisher 11)

SPD                                         8

4 (bisher 5)

5 (bisher   6)

Bündnis 90/Die Grünen        3

1 (bisher 1)

2(bisher    2)

WFW                                      3

1 (bisher 0)

2 (bisher   0)

FDP                                         2

1 (bisher 1)

1 (bisher   1)

Die Linke                                2

1 (bisher 1)

1(bisher    1)

 

17 Mitglieder

21 Mitglieder

 

x) Rechnungsprüfungsausschuss

     Personalausschuss

     Bauausschuss

     Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss

     Kultur- und Sportausschuss

     Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

xx)  Haupt- und Finanzausschuss

        Planungs- und Umweltausschuss

 

 

Für die Wahl der einzelnen Ausschussmitglieder sieht § 50 Abs. 3 GO NRW zwei verschiedene Möglichkeiten vor:

 

Soweit sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlages im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen.

 

Widerspricht nur ein einziges Ratsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Hierzu stellen die Fraktionen – ggf. auch gemeinsame Listen auf. Über diese Listen, auf den die von den Fraktionen vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge aufgeführt sind, wird anschließend durch Ratsbeschluss in einem Wahlgang abgestimmt. Die Wahlzahlen sind entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen für einen Wahlvorschlag zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los (§ 50 Abs. 3 GO NRW).

 

 

Beteiligung sachkundiger Bürger in den Ausschüssen

 

Nachdem der Rat die Anzahl der zu berücksichtigenden sachkundigen Bürger im Ausschuss festgelegt hat, sollte zur Vereinfachung bei dem Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der sachkundigen Bürger.

 

Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte dabei jede Fraktion auf ihre Liste zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern auf der jeweiligen Liste aufführen.

 

Sachkundige Einwohner (beratende Mitglieder)

 

Sachkundige Einwohner, die lediglich beratende Ausschussmitglieder werden, können entweder in einem Wahlgang auf den Fraktionslisten mit gewählt oder in einem gesonderten Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden (§ 58 Abs. 4 GO NRW).

 

Der Bürgermeister ist wegen des Wortlauts des § 50 Abs. 3 GO NRW, der allein auf „Ratsmitglieder“ abstellt, bei der Ausschussbesetzung nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).

 

Rückblick

In einer interfraktionellen Sitzung in 2014 haben sich die Fraktionen zur Besetzung der  Ratsausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag grundsätzlich geeinigt. Wegen abschließender Beratung bzw. Festlegung in den einzelnen Fraktionen wurde vereinbart, dass die Stadtratsfraktionen ihre Wahlvorschläge der Verwaltung vorlegen, damit rechtzeitig vor der Ratssitzung die gemeinsame Wahlvorschlagsliste erstellt, von den Fraktionsvertretern unterzeichnet und den Stadtratsfraktionen als Beschlussinhalt zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Somit konnte die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlages im Beschlusswege nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgen.