Betreff
Genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG); hier: Antrag auf Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-92 im Außenbereich der Stadt Wassenberg, Nähe Ortsteil Ohe
Vorlage
BV/FB6/084/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.             Die Aufforderung des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 26.09.2016 Stellung zum vorliegenden Antrag auf Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen im Außenbereich der Stadt Wassenberg, Nähe Ortsteil Ohe, aus Sicht der kommunalen Entwicklungsplanungsstellung nehmen zu wollen, wird zurückgewiesen, da die Antragsunterlagen nach Sichtung unvollständig sind und eine Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und ausreichenden Erschließung des Vorhabens nicht zulassen; hilfsweise wird zu dem vorliegenden Antrag das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fristwahrend nicht erteilt, da die Antragsunterlagen nicht vollständig sind und daher die Frage, ob dem Vorhaben andere öffentliche Belange entgegen stehen und die Erschließung des Vorhabens ausreichend gesichert ist, derzeit nicht abschließend geprüft werden kann.

 

2.             Zum Schutze der in Aufstellung befindlichen 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB ist eine Zurückstellung des Baugesuchs beim Heinsberg zu beantragen, denn die 3 Anlagen liegen nicht innerhalb einer nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialfläche und folglich auch nicht innerhalb der Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone; mithin kann die Zulassung von Windenergieanlagen an den beantragten Standorten südlich von Ohe die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes in Frage stellen, denn die Entscheidung der Stadt, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von Windenergie freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücke erfolgt, die außerhalb der im FNP ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 26. September 2016 beteiligt der Kreis Heinsberg -Amt für Bauen und Wohnen- u.a. die Stadt Wassenberg im Verfahren zur Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-92 im Außenbereich der Stadt Wassenberg, Nähe Ohe, als genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) -Anlage 1-.

 

Die Projektkurzbeschreibung des Antragstellers, Firma SL Windenergie GmbH, Voßbrinkstraße 67, 45966 Gladbeck, ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Die Standorte der 3 geplanten Windenergieanlagen einschließlich der Abstände ergeben sich aus der beigefügten Anlage 3.

Die Abstandsflächen zu Wohnbauflächen liegen tlw. Zw. 455 und 480 m.

 

Zusätzlich liegt diesem Schreiben als Anlage 4 der Schriftsatz eines Anwohners aus Ohe bei, der im Namen der Einwohner von Ohe Widerspruch gegen das beantragte Vorhaben einlegt und den Rat gleichzeitig bittet, die mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgte Zielsetzung zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung weiter zu verfolgen.

 

Der Rat der Stadt Wassenberg hat frühzeitig festgelegt, dass er den „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen im Stadtgebiet vermeiden und deshalb durch eine entsprechende Konzessionsflächenplanung steuern will und zwar in Form einer auszuweisenden Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung, bei der gleichzeitig der Windenergie entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben substanziell Raum gegeben werden soll.

Hierzu wurde mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg das notwendige Verfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Rat auch weiche Tabukriterien festgelegt. Dazu gehören konkret u.a. (grob skiziert)

-            NSG + 300,00 m Pufferzone

-            Mindestabstandsfläche zum allgemeinen Siedlungsbereich 650,00 m

-            Abstandsflächen zu Wohnbauflächen / gemischte Bauflächen 650,00 m

-            Mindestabstandsfläche Einzelwohnhäuser 450,00 m.

 

Bewertung des vorliegenden Antrages

 

Gemeindliches Einvernehmen

Die 3 beantragten Windenergieanlagen liegen im Außenbereich, so dass über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1  Nr. 5 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vom Kreis Heinsberg im Einvernehmen mit der Stadt Wassenberg entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Der Kreis Heinsberg hat mit Schreiben vom 26.09.2016 um Erteilung des Einvernehmens gebeten; somit läuft die Frist für die Erteilung / Versagung des Einvernehmens bis zum 28.11.2016.

 

Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen ist, ist allein die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Dieser ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf. Da es sich bei den geplanten Windenergieanlagen um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelt, ist daher zu prüfen, ob dem Vorhaben im Einzelfall öffentliche Belange entgegen stehen und die ausreichende Erschließung gesichert.

Die Frage, ob dem Vorhaben im Einzelfall öffentliche Belange entgegen stehen und auch eine ausreichende Erschließung gesichert ist, kann die Stadt nur auf der Grundlage vollständiger Antragsunterlagen prüfen. Da die Antragsunterlagen entgegen der Ankündigung im Schriftsatz des Kreises nicht vollständig sind, kann eine abschließende Prüfung, ob dem Vorhaben andere öffentliche Belange entgegen stehen und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, nicht vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist die Aufforderung zur Stellungnahme zurückzuweisen, hilfsweise fristwahrend das gemeindliche Einvernehmen innerhalb der genannten Frist nicht zu erteilen und der Kreis Heinsberg zu bitten, die Antragsunterlagen vervollständigen zu lassen und zur Prüfung der Frage, ob öffentliche Belange entgegen stehen und die Erschließung des Vorhabens ausreichend gesichert ist, erneut vorzulegen (mit neuer Fristsetzung).

 

 

Zurückstellungsantrag

 

Zum Schutze der in Aufstellung befindlichen 51. Änderung des FNP kann die Stadt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB eine Zurückstellung des Baugesuchs beim Kreis Heinsberg beantragen. Dieser Zurückstellungsantrag ist erforderlich, weil das Vorhaben nicht innerhalb einer der im Zuge der 51. Änderung des FNP geplanten Konzentrationszone liegt.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Stadt die Entscheidung über die Zulässigkeit u.a. von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens 1 Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, da die Stadt Wassenberg eine Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche wirksame Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, liegt vor und wurde auch ortsüblich bekannt gemacht. Ziel des Änderungsverfahrens ist danach die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet durch eine Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan. Das Planungsziel, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen, kommt damit hinreichend zum Ausdruck.

 

 

 

 

 

 

Die Planung zur 51. Änderung des FNP hat zwischenzeitlich auch ein hinreichendes Maß ein Konkretisierung erfahren, nachdem die überarbeitete Potenzialstudie am 07.09.2016 vom Planungs- und Umweltausschuss beschlossen wurde. Der Stadtrat als dasjenige Organ, welches abschließend über die Änderung des Flächennutzungsplanes zur entscheiden hat, wird in der Sitzung am 03.11.2016 den gegenwärtigen Stand der Potenzialstudie und damit das gesamträumliche Planungskonzept zur Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Stadtgebiet durch Beschluss nochmals bestätigen.

 

Zu dem beantragten Vorhaben ist herauszustellen, dass die Erreichung der Zielsetzung der Planung zur 51. Änderung des FNP durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung -nach dem jeweiligen Stand des Planverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planungszielen- widerspricht oder ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass das in Rede stehende Vorhaben der Planung zur 51. Änderung des FNP der Stadt Wassenberg widerspricht. Denn die 3 Anlagen liegen nicht innerhalb einer nach Abzug bei harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialfläche und folglich auch nicht innerhalb zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone. Mithin kann die Zulassung von Windenergieanlagen an den im Antrag enthaltenen Standort südlich von Ohe die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts der 51. Änderung des FNP in Frage stellen. Denn die Entscheidung des Rates, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windenergienutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücke erfolgt, die außerhalb der im FNP ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen.

 

Somit sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben, dass die Stadt bei der Genehmigungsbehörde einen Zurückstellungsantrag einreichen kann.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

 

  ja                nein

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Gesamtkosten der Maßnahmen (Be­schaffung-/Her­stel­lungs­kosten)

 

 

 

 

                                

jährliche Folge­kosten/-lasten, Sachkosten

                             

 

Personalkosten

 

                             

                keine 

Finanzierung

Eigenan­teil(i.d.R.=

Kreditbedarf)

 

 

 

 

                             

Objektbe­zo­ge­ne Ein­nah­men (Zu­schüs­se/­Beiträ­ge)

 

 

 

                               

                              

Einmalige oder jähr­liche laufende Haus­haltsbela­stung (Mit­telabfluss, Kapital-

­die­nst, Folgela­sten ohne kalkulatori­sche Ko­sten)

 

                                       

 

 

 

Veranschla­gung

im Ergebnisplan (konsumtiv)

 

im Finanzplan (investiv)

 

 

 

Nein

 

 

 

Ja, mit €                            

Kostenstelle/Konto