Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgrmeisters
Vorlage
FB2/001/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 67 GO NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. 

 

Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Für die Wahl kommen Stimmzettel zur Verteilung, die durch Stadtverordnete verschiedener Fraktionen auszuzählen sind.

 

Bei der Abstimmung dürfen auch diejenigen Stadtverordneten mitwirken, die als Kandidaten für das Amt der Stellvertreter des Bürgermeisters vorgeschlagen sind, da das Mitwirkungsverbot des § 31 bei Wahlen in ein Ehrenamt nicht gilt (§ 31 Abs. 3 Nr. 2). Jedes Mitglied des Rates darf sich also auch selbst die Stimme geben.

 

Der Bürgermeister wählt bei der Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter mit (§ 40 Abs. 2).

 

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge (Eine Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten sieht das Gesetz nicht vor !) der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschlage entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommenen Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

 

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.