Sachverhalt:
Gemäß § 67 GO NRW in Verbindung mit § 17 Abs. 1
der Hauptsatzung wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte
ohne Aussprache einen ersten und einen zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter
des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen
und bei der Repräsentation.
Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.
Für die Wahl kommen Stimmzettel zur Verteilung,
die durch Stadtverordnete verschiedener Fraktionen auszuzählen sind.
Bei der Abstimmung
dürfen auch diejenigen Stadtverordneten mitwirken, die als Kandidaten für das
Amt der Stellvertreter des Bürgermeisters vorgeschlagen sind, da das
Mitwirkungsverbot des § 31 bei Wahlen in ein Ehrenamt nicht gilt (§ 31 Abs. 3
Nr. 2). Jedes Mitglied des Rates darf sich also auch selbst die Stimme geben.
Der Bürgermeister wählt bei der Wahl der
ehrenamtlichen Stellvertreter mit (§ 40 Abs. 2).
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge (Eine Frist für die Einreichung der
Vorschlagslisten sieht das Gesetz nicht vor !) der Fraktionen und Gruppen des
Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschlage entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster
Stelle des Wahlvorschlags steht, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommenen Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die
zweite Höchstzahl entfällt.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen
Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Bürgermeister zu ziehende Los.