Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 59 „Auf dem Dernchen“ ist seit dem Jahre 2000 rechtsverbindlich.

Mit Datum vom 23.09.2009 beantragen Eigentümer im Planungsgebiet die Änderung des Bebauungsplanes, mit dem Ziel, die überbaubare Grundstücksfläche rückwärtig zu erweitern.

 

Dies ist notwendig, da die Antragsteller aufgrund von Familienzuwachs anbauen müssen, die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Heinsberg jedoch auch hier keinen Spielraum im Zuge einer Befreiung gemäß § 31 BauGB zur Erteilung einer Baugenehmigung sieht.

 

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich.

 

Die Aufwendungen der Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller selbst getragen.

 

Ein Übersichtsplan mit dem Änderungsbereich, ein Lageplan des geplanten Vorhabens sowie der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung sind als Anlage beigefügt.

 


 

 


Beschluss:              (einstimmig)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 59 „Auf dem Dernchen“ wird in einem

1. vereinfachten Verfahren geändert, mit dem Ziel der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Teilbereich. Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.