Sitzung: 15.12.2022 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB5/107/2022
Der Rat nimmt die
Vorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Durch
die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an
der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an
der NEW AG.
Somit
ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76
%
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95
%.
Trotz
dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben
sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei einer Satzungsänderung der NEW AG.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
folgt.
Begründung:
Die NEW AG hat eine Vielzahl von Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften mit unterschiedlichen Unternehmensgegenständen. Der
Unternehmensgegenstand der NEW AG spiegelt die Vielfältigkeit der
Tätigkeitsbereiche der NEW AG nur ungenügend wider.
Aktuell umfasst der Unternehmensgegenstand der NEW AG die
Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser (einschließlich Produktion von Energie
und Wasser), die Erbringung energienaher Dienstleistungen, die Betriebsführung
der Abwasserbeseitigung und das Halten und Verwalten von Beteiligungen zu
diesem Zweck. Nicht erfasst vom Unternehmensgegenstand ist beispielsweise die
Elektromobilität.
Dies hat der Vorstand der NEW AG vor dem Hintergrund der
Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe zum
Anlass genommen, die Unternehmensgegenstände der NEW AG sowie ihrer Tochter-
und Beteiligungsgesellschaften auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin
prüfen zu lassen. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass unter anderem der
Unternehmensgegenstand der NEW AG angepasst werden muss.
Für die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe
muss der Unternehmensgegenstand der NEW AG alle Unternehmensgegenstände der
Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich
Beteiligungsklauseln) umfassen, kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter und
Enkel dürfen. Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität entfällt
nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Verfahrens. Die
kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den
Tochtergesellschaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher
Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene
der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche
Zulässigkeit.
Der Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der
Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes dar (§ 82 Abs. 2 des
Aktiengesetzes ( AktG)). Eine Erweiterung der
Geschäftsführungsbefugnis durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in
Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften,
auch mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ist nicht zulässig. Alle Organe einer
Gesellschaft sind zur Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung
der Satzungsregelungen.
Weicht der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten
Unternehmensgegenstand ab, ist die Beendigung des satzungswidrigen Zustandes
nötig – entweder durch Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch
Einstellung der identitätsfeindlichen Tätigkeiten. Für die NEW-Gruppe würde
dies die Einstellung unter anderem der Geschäftsbereiche Elektromobilität,
Telekommunikation oder der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den
Unternehmensgegenständen herzustellen und damit die Tätigkeit in den
Geschäftsfeldern aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der
NEW AG zu erweitern. Durch die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit
der Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise
Beteiligungsgesellschaften sind die Anpassungen bei der NEW AG auch
kommunalrechtlich zulässig.
Zusätzlich soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und der
Regionalbeiratsmitglieder neu geregelt werden und die Vorschriften des
Landesgleichstellungsgesetzes in die Satzung aufgenommen werden. Ein Entwurf
der neuen Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anpassungen sind aus der als
Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen.
Gemäß
§ 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung
des Gesellschaftsvertrages in § 2 der vorherigen Zustimmung des Rates. Die
Entscheidung des Rates steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren
gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen
abgeschlossen wird.
Beschluss: (einstimmig)
- Der
Satzungsänderung der NEW AG entsprechend der beigefügten Synopse wird
zugestimmt.
- Der
Vertreter der Stadt Wassenberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird
ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei der nächsten
Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Der
Vertreter der Stadt Wassenberg in den entsprechenden Gremien wird ermächtigt,
redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.