Sitzung: 15.12.2022 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB5/104/2022
Der Rat nimmt die
Vorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Durch
die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an
der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an
der NEW AG.
Somit
ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76
%
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd.
0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95
%.
Trotz
dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben
sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von
Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
folgt.
Begründung:
Im
Zuge der vom Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der
Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der
NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der Unternehmensgegenstand der NEW
Niederrhein Energie und Wasser GmbH nicht vollumfänglich die für sie
vorgesehenen Tätigkeitsfelder umfasst. Der Unternehmensgegenstand stellt
Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis für die Geschäftsführung dar (§
37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Die neuen Geschäftsfelder, die die NEW
Niederrhein Energie und Wasser GmbH übernehmen soll, müssen sich im
Unternehmensgegenstand widerspiegeln. Dazu sollen § 3 sowie die nachfolgend
aufgeführten Paragraphen angepasst
werden.
In
§ 11 Abs. 4 soll im Jahresabschluss ein Verweis auf das Haushaltsgrundsätzegesetz sowie auf die
Transparenzregelung aufgenommen werden.
Weiterhin
sollen diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages dazu genutzt werden, diesen
auf eine genderkonforme Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der
Gesellschafter davon ausgenommen ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen
Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (§14 des Gesellschaftsvertrages)
Der
Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen
zwischen aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und
2).
Gemäß
§ 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung
des Gesellschaftsvertrages in § 3 der
vorherigen Zustimmung des Rates. Die Entscheidung des Rates steht unter
dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen
abgeschlossen wird.
Beschluss: (einstimmig)
- Der
Änderung des Gesellschaftsvertrags der NEW Niederrhein Energie und Wasser
GmbH entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Der
Vertreter der Stadt Wassenberg in der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird
ermächtigt, die Änderungen kurzfristig bei der nächsten
Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Der
Vertreter der Stadt Wassenberg in den entsprechenden Gremien wird ermächtigt,
redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.