Sitzung: 15.12.2022 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: BV/FB5/103/2022
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Durch
die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 % an
der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 % an
der NEW AG.
Somit
ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76
%
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,02 %
zusammen rd. 8,95
%.
Trotz
dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben
sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von
Gesellschaftsverträgen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG.
Nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der
Räte wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW folgt.
Begründung:
Im
Zuge der vom Vorstand der NEW AG initiierten Prüfung der
Unternehmensgegenstände auf die Wahrung der Geschäftsidentität innerhalb der
NEW-Gruppe, ist aufgefallen, dass der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City
GmbH nicht vollumfänglich die Unternehmensgegenstände ihrer
Beteiligungsgesellschaften umfasst.
Für
die Wahrung der Gegenstandsidentität in der Unternehmensgruppe muss der
Unternehmensgegenstand der NEW Smart City GmbH die Unternehmensgegenstände der
Beteiligungsgesellschaften (Töchter und Enkeltöchter; einschließlich
Beteiligungsklauseln) mit umfassen (kurz: die Mutter muss dürfen, was Töchter
und Enkel dürfen). Diese Verpflichtung zur Wahrung der Gegenstandsidentität
entfällt auch nicht durch die Bestätigung des Unternehmensgegenstandes einer
Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft im Rahmen des kommunalaufsichtlichen
Verfahrens.
Die
kommunalrechtliche Zulässigkeit der Unternehmensgegenstände in den
Tochtergesell-schaften ersetzen diese Verpflichtung auf gesellschaftsrechtlicher
Ebene nicht, da es um die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis auf der Ebene
der jeweiligen Gesellschaften geht und nicht um die kommunalrechtliche
Zulässigkeit.
Der
Unternehmensgegenstand stellt die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der
Geschäftsführung dar (§
37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)). Eine Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis
durch das Auslagern von Geschäftsbereichen in Tochtergesellschaften
beziehungsweise Beteiligung an solchen Gesellschaften, auch mit Zustimmung der
Gesellschafter, ist nicht zulässig. Alle Organe einer Gesellschaft sind zur
Regeltreue verpflichtet, dazu gehört auch die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen
Regelungen.
Weicht
der tatsächliche Tätigkeitsbereich vom definierten Unternehmensgegenstand ab,
ist die Beendigung des regelungswidrigen Zustandes nötig – entweder durch
Anpassung des Unternehmensgegenstandes oder durch Einstellung der identitätsfeindlichen
Tätigkeiten. Für die NEW Smart City GmbH würde dies die Einstellung unter
anderem der Quartiersentwicklung bedeuten.
Um
die gesellschaftsrechtlich notwendige Identität in den Unternehmensgegenständen
herzustellen und damit die Tätigkeit in den Geschäftsfeldern
aufrechtzuerhalten, ist daher der Unternehmensgegenstand der NEW Smart City
GmbH zu erweitern.
Durch
die Bestätigung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der
Unternehmensgegenstände der Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungsgesellschaften
ist die Anpassung bei der NEW Smart City GmbH auch kommunalrechtlich zulässig.
Dazu sollen § 3 sowie die nachfolgend aufgeführten Paragraphen angepasst
werden.
Die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf den Unternehmensgegenstand
soll auch dazu genutzt werden, den Gesellschaftsvertrag auf eine genderkonforme
Sprache anzupassen, wobei das Geschlecht der Gesellschafter davon ausgenommen
ist. Außerdem erfolgt eine Ergänzung um einen Verweis auf das
Landesgleichstellungsgesetz (§ 14 neu) sowie die Streichung des § 6 Absatz 3,
dessen Regelung obsolet ist, da es nur einen Gesellschafter gibt.
Der
Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags sowie die Synopse mit den Änderungen
zwischen aktuellem und neuen Gesellschaftsvertrag sind beigefügt (Anlagen 1 und
2).
Gemäß
§ 108 Abs. 6 lit b GO NRW bedarf es hinsichtlich der wesentlichen Änderung
des Gesellschaftsvertrages der vorherigen
Zustimmung des Rates. Die Entscheidung des Rates steht unter dem Vorbehalt,
dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW bei der
Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.
Stadtverordneter Lengersdorf
beantragt, die Tagesordnungspunkte 11 – 15 en bloc abstimmen zu lassen. Auf
Nachfrage von Herrn Maurer erklärt sich der Rat hiermit einstimmig
einverstanden.
Bürgermeister Maurer lässt
über die Tagesordnungspunkte 11 – 15 en bloc abstimmen.
Beschluss: (einstimmig)
- Der
Änderung des Gesellschaftsvertrags der NEW Smart City GmbH entsprechend
der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
- Der
Vertreter der Stadt in der Kreiswerke Heinsberg GmbH wird ermächtigt, die
Änderungen kurzfristig bei der nächsten Gesellschafterversammlung zu
beschließen.
Der
Vertreter der Stadt Wassenberg in den entsprechenden Gremien wird ermächtigt,
redaktionellen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.