Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO NRW) ist die Stadt Wassenberg grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen, in dem alle verselbständigten Bereiche (insbesondere die verbundenen Unternehmen Stadtbetrieb Wassenberg AöR, Entwicklungs­gesellschaft Stadt Wassenberg -ESW- GmbH und Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg gGmbH) im Wege der Konsolidierung einbezogen werden müssen. Diese Verpflichtung bestand erstmalig zum Stichtag 31.12.2010.

Die Stadt Wassenberg hat auf Grund dieser Verpflichtung für die Haushaltsjahre 2010 bis 2018 Gesamtabschlüsse aufgestellt, die vollständig durch den vom Rechnungs­prüfungs­ausschuss beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft und nach vorheriger Beratung im Rechnungs­prüfungs­­ausschuss durch den Rat der Stadt bestätigt worden sind.

 

Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW und dem neugeschaffenen § 116a GO wird seit dem Haushaltsjahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt, eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses festzustellen.

Für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden.

 

§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt die Merkmale für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Hierfür müssen zwei der in Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale im Jahresabschluss 2021 und im Vorjahresabschluss erfüllt sein:

 

Nr. 1)   Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO NRW dürfen die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt die Summe von 1.500.000.000 € nicht übersteigen.

 

Nr. 2)   Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO NRW dürfen die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde ausmachen.

 

Nr. 3)   Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen die zuzurechnenden Bilanzsummen aller voll­konsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der Bilanzsumme der Kommune ausmachen.

 

Zur Prüfung der einzelnen Voraussetzungen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

 

Im Ergebnis wird deutlich, dass alle drei Merkmale des § 116a Abs. 1 GO im Jahresabschluss 2021 der Stadt Wassenberg und ihrer verbundenen Unternehmen (wie bereits in den Vorjahren) unzweifelhaft erfüllt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamt­abschlusses für das Haushaltsjahr 2021 liegen also vor. 

 

 

Da die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung gemäß § 116a Abs. 1 GO erfüllt sind, besteht für die Stadt Wassenberg keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses 2021.

Trotzdem bestünde weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Gesamtabschluss zu erstellen.

 

In den erstellten Gesamtabschlüssen der Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse nur unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen.

Die Konsolidierung der verbundenen Unternehmen hat zu einer Erhöhung des Volumens von Bilanz und Ergebnisrechnung sowie zu einer einheitlichen Darstellung ihrer einzelnen Positionen geführt; eine insgesamt verbesserte Erkenntnislage über die Gesamtsituation der Stadt Wassenberg hat sich jedoch – wie dies auch zu erwarten war – durch den Gesamt­abschluss nicht ergeben. Die konsolidierten Einheiten sind in Relation zur Kernverwaltung insgesamt zu klein und durch direkte Leistungsbeziehungen ohnehin zu eng mit der Kernverwaltung verbunden, als dass durch ihre Konsolidierung ein wesentlich neues Bild der Stadt Wassenberg gezeichnet werden würde.

Die Ergebnisse der Prüfung einer größenabhängigen Befreiung, bei der alle Merkmale bei weitem erfüllt werden, unterstreicht dies nochmals.

 

Informationen, die ggf. beim Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wegfallen könnten, sollen zudem nunmehr in einem erweiterten Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW dargestellt werden.

 

Dem begrenzten Erkenntnisgewinn des Gesamtabschlusses stehen andererseits erhebliche Aufwendungen gegenüber, für die personellen Leistungen zur Erstellung des Gesamt­abschlusses, die örtliche Prüfung durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer, die notwendige Bestätigung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Stadt Wassenberg, die Anzeige an den Landrat des Kreises Heinsberg als Aufsichtsbehörde, und für eine spätere überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.

 

Da somit dem begrenzten Erkenntnisgewinn aus einem Gesamtabschluss ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Erstellung eines Gesamtabschlusses gegenüberstehen würde, ist es wirtschaftlich geboten, auf die Erstellung eines Gesamt­abschlusses für das Haushaltsjahr 2021 zu verzichten.

 

 

 


Beschluss: (einstimmig)


Der Rat der Stadt Wassenberg beschließt

 

a)      das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GO NRW festzustellen, und

 

b)     auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2021 zu verzichten.