Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO
NRW) ist die Stadt Wassenberg grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtabschluss
aufzustellen, in dem alle verselbständigten Bereiche (insbesondere die
verbundenen Unternehmen Stadtbetrieb Wassenberg AöR, Entwicklungsgesellschaft
Stadt Wassenberg -ESW- GmbH und Kunst, Kultur und Heimatpflege Wassenberg
gGmbH) im Wege der Konsolidierung einbezogen werden müssen. Diese Verpflichtung
bestand erstmalig zum Stichtag 31.12.2010.
Die Stadt Wassenberg hat auf Grund
dieser Verpflichtung für die Haushaltsjahre 2010 bis 2018 Gesamtabschlüsse
aufgestellt, die vollständig durch den vom Rechnungsprüfungsausschuss
beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft und nach vorheriger Beratung im
Rechnungsprüfungsausschuss durch den Rat der Stadt bestätigt worden sind.
Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
NRW und dem neugeschaffenen § 116a GO wird seit dem Haushaltsjahr 2019 die
Möglichkeit eingeräumt, eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses festzustellen.
Für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ist
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden.
§ 116a Abs. 1 GO NRW setzt die Merkmale
für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses. Hierfür müssen zwei der in Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale im
Jahresabschluss 2021 und im Vorjahresabschluss erfüllt sein:
Nr.
1) Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 GO NRW
dürfen die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche insgesamt die Summe von 1.500.000.000 € nicht übersteigen.
Nr.
2) Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 2 GO NRW
dürfen die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller
vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt
weniger als 50 % der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde
ausmachen.
Nr.
3) Gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 3 GO NRW
dürfen die zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche insgesamt weniger als 50 % der Bilanzsumme
der Kommune ausmachen.
Zur Prüfung der einzelnen
Voraussetzungen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Im Ergebnis wird deutlich, dass alle
drei Merkmale des § 116a Abs. 1 GO im Jahresabschluss 2021 der Stadt Wassenberg
und ihrer verbundenen Unternehmen (wie bereits in den Vorjahren) unzweifelhaft
erfüllt werden.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr
2021 liegen also vor.
Da die Voraussetzungen für eine
größenabhängige Befreiung gemäß § 116a Abs. 1 GO erfüllt sind, besteht für die
Stadt Wassenberg keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten
Gesamtabschlusses 2021.
Trotzdem bestünde weiterhin die
Möglichkeit, freiwillig einen Gesamtabschluss zu erstellen.
In den erstellten Gesamtabschlüssen der
Jahre 2010 bis 2018 ist regelmäßig deutlich geworden, dass die Gesamtergebnisse
nur unwesentlich von den Einzelergebnissen der Stadt Wassenberg abweichen.
Die Konsolidierung der verbundenen
Unternehmen hat zu einer Erhöhung des Volumens von Bilanz und Ergebnisrechnung
sowie zu einer einheitlichen Darstellung ihrer einzelnen Positionen geführt;
eine insgesamt verbesserte Erkenntnislage über die Gesamtsituation der Stadt
Wassenberg hat sich jedoch – wie dies auch zu erwarten war – durch den Gesamtabschluss
nicht ergeben. Die konsolidierten Einheiten sind in Relation zur Kernverwaltung
insgesamt zu klein und durch direkte Leistungsbeziehungen ohnehin zu eng mit
der Kernverwaltung verbunden, als dass durch ihre Konsolidierung ein wesentlich
neues Bild der Stadt Wassenberg gezeichnet werden würde.
Die Ergebnisse der Prüfung einer
größenabhängigen Befreiung, bei der alle Merkmale bei weitem erfüllt werden,
unterstreicht dies nochmals.
Informationen, die ggf. beim Verzicht
auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses wegfallen könnten, sollen zudem
nunmehr in einem erweiterten Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW dargestellt
werden.
Dem begrenzten Erkenntnisgewinn des
Gesamtabschlusses stehen andererseits erhebliche Aufwendungen gegenüber, für
die personellen Leistungen zur Erstellung des Gesamtabschlusses, die örtliche
Prüfung durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer, die notwendige Bestätigung
durch den Rechnungsprüfungsausschuss und den Rat der Stadt Wassenberg, die
Anzeige an den Landrat des Kreises Heinsberg als Aufsichtsbehörde, und für eine
spätere überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
Da somit dem begrenzten Erkenntnisgewinn aus einem Gesamtabschluss ein
unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Erstellung eines Gesamtabschlusses
gegenüberstehen würde, ist es wirtschaftlich geboten, auf die Erstellung eines
Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 zu verzichten.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat der Stadt
Wassenberg beschließt
a)
das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GO NRW festzustellen, und
b) auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Wassenberg für das Haushaltsjahr 2021 zu verzichten.