Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gem. § 102
Gemeindeordnung (GO) NRW ist der Jahresabschluss vom
Rechnungsprüfungs-ausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob
die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt zutreffend darstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat
über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen
Prüfungsbericht zu erstellen.
Zur
Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der
Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte bedient.
Die nach § 102
Abs. 1 GO NRW vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2021 ist somit
erfolgt.
Zur Erläuterung
des Jahresergebnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
beiliegenden Prüfbericht verwiesen. Die Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau
Birgit Harren-Trachte steht in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen zur
Verfügung.
Gem. § 96 Abs.
1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Wird die
Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür
gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Mit dem
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu
beschließen. Die Ergebnisrechnung 2021 schließt mit einem Jahresüberschuss in
Höhe von 6.043.424,23 € ab. Gem. § 75 Abs. 3 GO NRW können Jahresüberschüsse
durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt
werden.
Die
Stadtverordneten entscheiden zudem über die Entlastung des Bürgermeisters.
Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus,
so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Aufgrund des
vorliegenden Prüfberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 entgegenstehen würden.
Abschließend erfolgen die formalen Hinweise, dass in der Ratssitzung am 15.09.2022 der Bürgermeister bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) des Beschlussvorschlags nicht mitwirkt und auch den Vorsitz abgibt.
Für die Beschlussfassung zu
Buchstabe c) übergibt Bürgermeister Marcel Maurer die Sitzungsleitung an den 1.
stv. Bürgermeister Frank Winkens. Herr Winkens lässt über den Buchstaben c)
abstimmen. Nach Beschlussfassung zu c) und erfolgter Entlastung übernimmt
Bürgermeister Maurer wieder die Sitzungsleitung.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat der Stadt Wassenberg beschließt
a) den als Anlage beigefügten und von der Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte örtlich geprüften Jahresabschluss 2021 gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und
b) den lt. Ergebnisrechnung 2021 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 6.043.424,23 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen, sowie
c) dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilen.