Sitzung: 09.06.2022 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32
Vorlage: MV/FB1/013/2022
Der Rat nimmt die
Vorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
In einem persönlichen Gespräch am 17.05.2022 hat Herr Andreas Thißen
gegenüber dem Bürgermeister seinen Rücktritt zum 30.06.2022 als Ortsvorsteher
der Ortschaft Birgelen erklärt. Den Rücktritt hat Herr Thißen mit E-Mail vom
01.06.2022 bestätigt.
Scheidet ein Ortsvorsteher vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der Rat
einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NRW wählt der Rat Ortsvorsteher unter
Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates vom 13.09.2020 in der jeweiligen
Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.
Für die
Wahl des Ortsvorstehers sind folgende Aspekte zu beachten:
Für das
Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein
Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des § 39
Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk,
für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der
Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde
angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl
als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss
insbesondere mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis
zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es zwingende Voraussetzung, dass
der Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des
Ortsvorstehers als Bindeglied zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks
ist es auch sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl
sind Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe dafürsprechen, auf eine
außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige
Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der
Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer
gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).
Bei der
Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder
Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat
praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene
Person zum Ortsvorsteher wählen.
Nachrichtlich:
Ortschaft Birgelen CDU 794 Stimmen
(Stimmbezirke 12 – 15) SPD 493
Stimmen
Der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, Herr
Rainer Peters, schlägt als Nachfolger von Herrn Andreas Thißen den
Stadtverordneten Hermann-Josef Jütten als neuen Ortsvorsteher der Ortschaft
Birgelen vor. Bürgermeister Maurer fragt nach, ob es noch weitere Vorschläge
zur Wahl des neuen Ortsvorstehers gibt. Dies wird vom Rat verneint.
Bürgermeister Maurer lässt den Rat über den
Vorschlag der CDU-Fraktion abstimmen.
Beschluss:
(einstimmig)
Der Stadtverordnete Hermann-Josef
Jütten wird zum 01.07.2022 als Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen gewählt.
Bürgermeister
Maurer gratuliert Herrn Jütten zur Wahl als neuen Ortsvorsteher der Ortschaft
Birgelen. Herr Maurer liest Herrn Jütten die Eidesformel der Vereidigung vor.
Nach dem Nachsprechen der Eidesformal durch Herrn Jütten wurde von ihm die
Niederschrift über die Vereidigung unterschrieben. Herrn Jütten wird durch
Bürgermeister Maurer die Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten überreicht.