Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Der Rat nimmt die Vorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

In einem persönlichen Gespräch am 17.05.2022 hat Herr Andreas Thißen gegenüber dem Bürgermeister seinen Rücktritt zum 30.06.2022 als Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen erklärt. Den Rücktritt hat Herr Thißen mit E-Mail vom 01.06.2022 bestätigt.

 

Scheidet ein Ortsvorsteher vorzeitig aus seinem Amt aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlzeit zu wählen.

 

Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NRW wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates vom 13.09.2020 in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.

 

 

Für die Wahl des Ortsvorstehers sind folgende Aspekte zu beachten:

 

Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bis zur Gesetzesänderung (durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016) war es zwingende Voraussetzung, dass der Ortsvorsteher in „seinem“ Bezirk wohnte. Wegen der Funktion des Ortsvorstehers als Bindeglied zwischen dem Rat und der Bevölkerung des Bezirks ist es auch sinnvoll, dass der Ortsvorsteher dort auch selbst wohnt. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen nachvollziehbare Gründe dafürsprechen, auf eine außerhalb des Bezirks wohnende Person zurückzugreifen. Die jetzige Soll-Vorschrift schützt ausreichend vor Beliebigkeit. Außerdem dürfen in der Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG).

Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum Ortsvorsteher wählen.

 

Nachrichtlich:

Ortschaft Birgelen                           CDU       794 Stimmen

(Stimmbezirke 12 – 15)  SPD        493 Stimmen

 

Der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, Herr Rainer Peters, schlägt als Nachfolger von Herrn Andreas Thißen den Stadtverordneten Hermann-Josef Jütten als neuen Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen vor. Bürgermeister Maurer fragt nach, ob es noch weitere Vorschläge zur Wahl des neuen Ortsvorstehers gibt. Dies wird vom Rat verneint.

 

Bürgermeister Maurer lässt den Rat über den Vorschlag der CDU-Fraktion abstimmen.

 

Beschluss: (einstimmig)

 

Der Stadtverordnete Hermann-Josef Jütten wird zum 01.07.2022 als Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen gewählt.

 

 

Bürgermeister Maurer gratuliert Herrn Jütten zur Wahl als neuen Ortsvorsteher der Ortschaft Birgelen. Herr Maurer liest Herrn Jütten die Eidesformel der Vereidigung vor. Nach dem Nachsprechen der Eidesformal durch Herrn Jütten wurde von ihm die Niederschrift über die Vereidigung unterschrieben. Herrn Jütten wird durch Bürgermeister Maurer die Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten überreicht.