Sitzung: 15.03.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18
Vorlage: BV/FB1/012/2022
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Der Landtag NRW
hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des
öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) beschlossen. Ziel
war es, dem staatlich-kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu
geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im
Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat
sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als
Impulsgeberin und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z. B.
Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW,
KiBiz.web etc.). Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich
organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Träger sollen neben dem Land
NRW sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil dieser
Konstruktion liegt darin, dass die Träger der künftigen Gesellschaft, Aufträge
im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können. Dabei gilt der
Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt durch den
Auftraggeber. Kosten für den Beitritt entstehen lediglich einmalig durch
Zeichnung der Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 Euro.
Nach Auffassung der kommunalen
Spitzenverbände ist es erforderlich, dass – um die Vorteile bei
staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können – möglichst viele
kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten. Von besonderer
Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und
Kommunen:
·
Das
E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle
von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen
erfordern. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten
Zugang.
·
Entsprechend
des Onlinezugangsgesetzes (OZG) müssen Verwaltungsdienstleistungen bis zum
31.12.2022 online angeboten werden. Zur Unterstützung der Umsetzung wurde das
Modell „Einer für Alle“ (EfA) entwickelt. Onlinedienste werden einmal in
Deutschland durch entsprechende Dienstleister entwickelt und können durch viele
genutzt werden. In NRW wurde d-NRW als für diese zum Abruf berechtigter
Kommunalvertreter benannt, welcher zentral die Verträge mit den Dienstleistern
abschließt und verschiedene Onlinedienste zur Nachnutzung zur Verfügung stellt.
·
Als
Trägerinnen der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW
im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die
regionalen Vergabemarktplätze) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von
Informationstechnik in Anspruch nehmen.
·
Als
Trägerinnen der d-NRW AöR erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit
mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunalstaatlicher
Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale
Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister
durch die d-NRW.
Organe der Anstalt sind der
Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt
benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag
Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei
Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des
öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes
Entsendungsrecht.
Mit dem Beitritt muss einmalig ein
Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 Euro eingebracht werden. Nach einem
Austritt würde dieser Anteil unverzinslich an die jeweilige Kommune
zurückgezahlt werden.
Seitens der Verwaltung wird ein
Beitritt zur d-NRW AöR mit dem Ziel, EfA-Dienstleistungen abrufen zu können, empfohlen,
um den OZG-Anforderungen sowie den sonstigen rechtlichen Bestimmungen zur
Ausgestaltung von Online-Dienstleistungen unter Nutzung der vorstehend
dargestellten Synergie-Effekte zu entsprechen.
Beschluss: (einstimmig)
Die Stadt Wassenberg tritt der d-NRW AöR zum nächstmöglichen Zeitpunkt
bei. Der erforderlichen Zeichnung einer einmaligen Finanzanlage in Höhe von
1.000,00 Euro als Anteil am Stammkapital wird zugestimmt und der Bürgermeister
beauftragt, die Beitrittserklärung vorzunehmen sowie das Stammkapital
einzubringen. Die Interessensvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über
die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertretungen erfolgen.