Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Der Landtag NRW hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) beschlossen. Ziel war es, dem staatlich-kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu geben. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor 2016 hat sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeberin und „neutrale“ Durchführungsinstanz bewährt (z. B. Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW, KiBiz.web etc.). Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung vom 01.01.2017 neu ausgerichtet. Als Träger sollen neben dem Land NRW sämtliche kommunalen Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein zentraler Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der künftigen Gesellschaft, Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können. Dabei gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Anstalt durch den Auftraggeber. Kosten für den Beitritt entstehen lediglich einmalig durch Zeichnung der Stammkapitaleinlage in Höhe von 1.000 Euro.

Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist es erforderlich, dass – um die Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben nutzen zu können – möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten. Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:

·         Das E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

·         Entsprechend des Onlinezugangsgesetzes (OZG) müssen Verwaltungsdienstleistungen bis zum 31.12.2022 online angeboten werden. Zur Unterstützung der Umsetzung wurde das Modell „Einer für Alle“ (EfA) entwickelt. Onlinedienste werden einmal in Deutschland durch entsprechende Dienstleister entwickelt und können durch viele genutzt werden. In NRW wurde d-NRW als für diese zum Abruf berechtigter Kommunalvertreter benannt, welcher zentral die Verträge mit den Dienstleistern abschließt und verschiedene Onlinedienste zur Nachnutzung zur Verfügung stellt.

·         Als Trägerinnen der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen (z. B. die regionalen Vergabemarktplätze) und fachliche Unterstützung beim Einsatz von Informationstechnik in Anspruch nehmen.

·         Als Trägerinnen der d-NRW AöR erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunalstaatlicher Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die d-NRW.

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes Entsendungsrecht.

 

Mit dem Beitritt muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 Euro eingebracht werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzinslich an die jeweilige Kommune zurückgezahlt werden.

 

Seitens der Verwaltung wird ein Beitritt zur d-NRW AöR mit dem Ziel, EfA-Dienstleistungen abrufen zu können, empfohlen, um den OZG-Anforderungen sowie den sonstigen rechtlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung von Online-Dienstleistungen unter Nutzung der vorstehend dargestellten Synergie-Effekte zu entsprechen.

 

 


Beschluss: (einstimmig)


Die Stadt Wassenberg tritt der d-NRW AöR zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei. Der erforderlichen Zeichnung einer einmaligen Finanzanlage in Höhe von 1.000,00 Euro als Anteil am Stammkapital wird zugestimmt und der Bürgermeister beauftragt, die Beitrittserklärung vorzunehmen sowie das Stammkapital einzubringen. Die Interessensvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt soll über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertretungen erfolgen.