Sitzung: 15.03.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB5/006/2022
Der Ausschuss nimmt
die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.02.2022
beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg die Änderung der
Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg auf Steuerbefreiung für Assistenzhunde
nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Anlage 1).
Nach Auffassung der Verwaltung
ist dieser Tatbestand bereits durch die geltenden Befreiungsmöglichkeiten in
der Hundesteuersatzung abgedeckt.
Die in § 3 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung gewählten Kriterien dienen dem Zweck, den Kreis der
privilegierten Personen auf die Menschen mit Behinderung zu beschränken, für
die das Halten von Hunden zur Hilfe unentbehrlich ist. Die Anknüpfung des
Begriffs der hilflosen Person an einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten
Merkzeichen ermöglicht dabei eine effiziente und praxistaugliche Abgrenzung.
Auch wenn in der Hundesteuersatzung das Wort „Assistenzhund“ nicht gebraucht
wird, handelt es sich faktisch um diese Hunde. Es versteht sich dabei von
selbst, dass diese Hunde auch eine entsprechende Ausbildung absolviert haben,
denn sonst wären sie für den angegebenen Verwendungszweck eben nicht
hinlänglich geeignet (§ 4 Abs. 1 Hundesteuersatzung) und könnten nicht dem
angegebenen Personenkreis Hilfe sein.
Es ist nicht zu beanstanden,
dass unterschiedliche Sachverhalte auch rechtlich unterschiedlich bewertet
werden. Der Begriff des Assistenzhundes in § 12e BGG deckt sich nicht mit dem
Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung. Dies führt aber wegen
der unterschiedlichen Regelungsziele nicht zu einer Unvereinbarkeit. Das
Regelungsziel von § 12e BGG ist nach Abs. 1 den Zugang zu bestimmten
öffentlichen Anlagen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in
Begleitung ihrer Assistenzhunde sicherzustellen. Weil die Frage der Besteuerung
von Assistenzhunden keinen unmittelbaren Bezug zum Zugang von Menschen mit
Behinderung zu öffentlichen Einrichtungen hat, lässt sich aus der Tatsache,
dass Assistenzhunde im Sinne des BGG nicht unbedigung unter den Befreiungstatbestand
nach § 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung fallen, keine Unvereinbarkeit einer
entsprechenden Satzungsregelung mit dem BGG herleiten.
Da die Hundesteuersatzung somit
bereits die Möglichkeit zur Steuerbefreiung für Assistenzhunde bietet und die
auch so in der praktischen Umsetzung gehandhabt wird, ist eine weitere
Anpassung der Hundesteuersatzung nicht erforderlich.
Bürgermeister Maurer merkt
an, dass in Fällen, die nicht von der hiesigen Hundesteuersatzung für eine
Steuerbefreiung umfasst sind, dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung
vorgelegt werden. Bislang kann in allen im Stadtgebiet bekannten Fällen jedoch
eine Steuerbefreiung nach der geltenden Satzung erteilt werden.
Herr Maurer fragt bei der
CDU-Fraktion nach, ob der Antrag vom 08.02.2022 aufgrund der bereits
praktizierten Umsetzung der Steuerbefreiung für Assistenzhunde erledigt sei.
Die Erledigung des Antrags wird von dem Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion,
Herrn Peters, bestätigt.