Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Die Stadt hat seinerzeit durch Ratsbeschluss vom 31.01.2002 den Stadtbetrieb als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet. Das Kommunalunternehmen hat seinerzeit die Tätigkeit zum 01.01.2003 aufgenommen. Die zur Kenntnis des Fachausschusses als Anlage 1 dieser  Beschlussvorlage nochmals beigefügte Satzung enthält die Aufgaben, die der gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts (Stadtbetrieb Wassenberg) übertragen wurden bzw. von dieser selbstständigen Einrichtung durchzuführen waren.

Die seinerzeitige Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts stützte sich auf das erste Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW vom 15.09.1999. Danach ist in NRW die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO) in das Gemeindewirtschaftsrecht eingeführt worden. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sollte das Angebot an Rechtsformen des öffentlichen Rechts für die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden erweitert werden. Als einzige Organisationsform erlaubte bisher die Anstalt des öffentlichen Rechts Kommunen, ihre Ressourcen aus wirtschaftlichen und hoheitlichen Bereichen – unbeschadet steuerlicher Konsequenzen – in einer Rechtsform zu bündeln.

 

Bekanntermaßen haben europarechtliche Anforderungen an die deutsche Regelung zu Umsatzsteuerpflichten juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Konsequenzen geführt.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der nationale Gesetzgeber die notwendigen Folgerungen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gezogen. Dies hat zu einer grundlegenden Neuregelung der Umsatzsteuerpflichten für juristische Personen des öffentlichen Rechts zum 01.01.2017 geführt. Folge dieses Systemwechsels war ein Aufkommen einer Vielzahl von steuerlichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen. Um eine Klärung dieser Fragen vor Anwendung der neuen Vorschriften zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschaffen. Sie ermöglicht es den juristischen Personen längstens bis zum 31.12.2022 die alten Vorschriften über die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Mit der Neuregelung kommunaler Umsatzsteuerbarkeit (§ 2b UStG) und der damit einhergehenden Umsatzbesteuerung werden die Synergieeffekte, die die Stadt durch den Stadtbetrieb erzielt, mehr als aufgezehrt (künftige Mehrbelastung wird grob mit netto rd. 500.000,00 Euro/Jahr bis 650.000,00 Euro/Jahr beziffert). Aus diesem Grund wurde in den Jahren 2021/2022 die organisatorische Eingliederung der Aufgaben des Stadtbetriebes in den Bereich der Stadt im Wege eines Betriebsübergangs sorgfältig und im Detail geplant, so dass man auch entsprechend der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände den Betriebsübergang auf jeden Fall zum Stichtag 01.01.2023 vollziehen kann.

 

Bürgermeister Maurer weist auf eine vorzunehmende redaktionelle Änderung des ersten Teils des Beschlussvorschlages hin. Hier heißt es in der ursprünglichen Fassung „…, zum 31.12.2022 aufzuheben“. Die Änderung lautet „mit Ablauf des 31.12.2022 aufzuheben“.

 

Der Bürgermeister lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.

 


Beschluss: (einstimmig)


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat,

 

1.         die Satzung der Stadt Wassenberg über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetrieb Wassenberg“ vom 10.02.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.09.2014, mit Ablauf des 31.12.2022 aufzuheben,

 

2.         den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Stadt vorzunehmen und

 

3.         das im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Stadtbetriebes stehende Grundvermögen im Wege eines zu stellenden Antrags auf Grundbuchberichtigung auf die Stadt übertragen zu lassen.