Sitzung: 15.03.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18
Vorlage: BV/FB5/011/2022
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Stadt hat seinerzeit durch Ratsbeschluss vom 31.01.2002 den
Stadtbetrieb als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet. Das
Kommunalunternehmen hat seinerzeit die Tätigkeit zum 01.01.2003 aufgenommen.
Die zur Kenntnis des Fachausschusses als Anlage 1 dieser Beschlussvorlage nochmals beigefügte Satzung
enthält die Aufgaben, die der gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts
(Stadtbetrieb Wassenberg) übertragen wurden bzw. von dieser selbstständigen
Einrichtung durchzuführen waren.
Die seinerzeitige Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts stützte
sich auf das erste Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in
NRW vom 15.09.1999. Danach ist in NRW die Rechtsform einer rechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO) in das Gemeindewirtschaftsrecht
eingeführt worden. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sollte das Angebot an
Rechtsformen des öffentlichen Rechts für die wirtschaftliche und nicht
wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden erweitert werden. Als einzige Organisationsform
erlaubte bisher die Anstalt des öffentlichen Rechts Kommunen, ihre Ressourcen
aus wirtschaftlichen und hoheitlichen Bereichen – unbeschadet steuerlicher
Konsequenzen – in einer Rechtsform zu bündeln.
Bekanntermaßen haben europarechtliche Anforderungen an die deutsche
Regelung zu Umsatzsteuerpflichten juristischer Personen des öffentlichen Rechts
zu Konsequenzen geführt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der nationale Gesetzgeber die
notwendigen Folgerungen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für die
Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gezogen. Dies
hat zu einer grundlegenden Neuregelung der Umsatzsteuerpflichten für
juristische Personen des öffentlichen Rechts zum 01.01.2017 geführt. Folge
dieses Systemwechsels war ein Aufkommen einer Vielzahl von steuerlichen
Auslegungs- und Abgrenzungsfragen. Um eine Klärung dieser Fragen vor Anwendung
der neuen Vorschriften zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die
Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschaffen.
Sie ermöglicht es den juristischen Personen längstens bis zum 31.12.2022 die
alten Vorschriften über die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Mit der Neuregelung kommunaler Umsatzsteuerbarkeit (§ 2b UStG) und der damit einhergehenden Umsatzbesteuerung werden die Synergieeffekte, die die Stadt durch den Stadtbetrieb erzielt, mehr als aufgezehrt (künftige Mehrbelastung wird grob mit netto rd. 500.000,00 Euro/Jahr bis 650.000,00 Euro/Jahr beziffert). Aus diesem Grund wurde in den Jahren 2021/2022 die organisatorische Eingliederung der Aufgaben des Stadtbetriebes in den Bereich der Stadt im Wege eines Betriebsübergangs sorgfältig und im Detail geplant, so dass man auch entsprechend der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände den Betriebsübergang auf jeden Fall zum Stichtag 01.01.2023 vollziehen kann.
Bürgermeister Maurer weist auf eine vorzunehmende redaktionelle Änderung des ersten Teils des Beschlussvorschlages hin. Hier heißt es in der ursprünglichen Fassung „…, zum 31.12.2022 aufzuheben“. Die Änderung lautet „mit Ablauf des 31.12.2022 aufzuheben“.
Der Bürgermeister lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Beschluss: (einstimmig)
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat,
1.
die
Satzung der Stadt Wassenberg über die Anstalt des öffentlichen Rechts
„Stadtbetrieb Wassenberg“ vom 10.02.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom
23.09.2014, mit Ablauf des 31.12.2022 aufzuheben,
2.
den
Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Stadt vorzunehmen und
3. das im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Stadtbetriebes stehende Grundvermögen im Wege eines zu stellenden Antrags auf Grundbuchberichtigung auf die Stadt übertragen zu lassen.