Sitzung: 16.12.2021 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31
Vorlage: BV/FB5/103/2021
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der
Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind
die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des
Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der
NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW
Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW
AG.
Somit ergeben sich für die
KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der
NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,85
%
Stadt Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde Waldfeucht rd.
0,30 %
Stadt Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde Niederkrüchten rd.
0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz dieser eher
geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus
weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW
Kommunalholding GmbH.
Nach den kommunalrechtlichen
Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des
Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgt.
Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des
§ 7 des Gesellschaftsvertrages
der NEW Kommunalholding GmbH. Danach besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft
aus 15 Mitgliedern, wovon 10 Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt und
fünf Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW bestimmt werden.
Durch die
Einbringung weiterer Beteiligungen in die NEW-Gruppe und durch die Einstellung
weiterer Mitarbeiter in die NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH zur
Erfüllung der Voraussetzung für eine Direktvergabe im Verkehrssektor ist die
Anzahl der der New Kommunalholding GmbH zurechenbaren Mitarbeitern dauerhaft
auf ca. 2.300 Beschäftigte angestiegen.
Damit ändert
sich die Grundlage der Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen
Aufsichtsrat zu einem obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der
Aufsichtsrat zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß
§ 7 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) müssen
daher 6 Gesellschaftervertreter und 6 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
entsandt werden. Eine Entsendung von insgesamt 16 (8/8) oder 20 (10/10)
Mitgliedern ist zulässig.
Es ist
vorgesehen, dass jeweils 10 Gesellschaftervertreter und 10
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden sollen. Bis zur
Erweiterung der Kommunalholding bedeutet dies für die Gesellschafter, dass wie
bisher die Stadt Mönchengladbach 6, die Stadt Viersen 2 und die Kreiswerke
Heinsberg 2 Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen. Eine
Stellvertretung ist gemäß Mitbestimmungsgesetz nicht mehr möglich. Die
bisherigen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis Heinsberg führen ihre Tätigkeit
fort und brauchen nicht neu entsandt zu werden. Die Stellvertreter verlieren
ihr Amt mit der Eintragung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages in das
Handelsregister.
Nach der
Erweiterung der Kommunalholding entsendet die Stadt Mönchengladbach 5
Mitglieder und die SEG 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. Für Viersen und
Heinsberg bleibt es bei jeweils 2 Mitgliedern.
Da gegen die Einleitung des
Statusverfahrens durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied Wiederspruch beim
Landgericht Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung des Gerichts
abgewartet werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht stattgegeben hat, ist
der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Beratungsvorlage anzupassen.
Weil es sich bei
der Anpassung des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt,
ist gemäß § 108 Abs. 6 lit. b GO NRW ein Beschluss des Stadtrates erforderlich.
Die Entscheidung
des Stadtrates steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß
§ 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne
Beanstandungen abgeschlossen wird.
Beschluss: (einstimmig)
1.
Bis zur Aufnahme
der SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten Gesellschaftsvertrag der NEW
Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse und dem beigefügten
Entwurf zugestimmt.
Ab der Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem Gesellschaftsvertrag
der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse und dem
beigefügten Entwurf zugestimmt.
2.
Der Vertreter der Kreiswerke Heinsberg GmbH in der
Gesellschafterversammlung der NEW Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die
Änderungen in der entsprechenden Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie
redaktionelle Änderungen des Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen.