Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg hat mit Schreiben vom 25.10.2021 (Anlage 1) den Antrag gestellt, den § 5 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Abwassergebühren­satzung) dahingehend zu ändern, dass die Gebührenreduzierung für begrünte Dachflächen von bislang 50 v.H. auf 75 v.H. angehoben wird.

 

Bereits mit der 3. Änderungssatzung vom 17.12.2010 hat die Stadt Wassenberg die Reduzierung des Flächenmaßstabs um 50 v.H. bei Flächen, die aus Ökopflaster oder Rasengittersteinen bestehen oder die an eine Versickerungsanlage mit einem Überlauf an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind oder bei begrünten Dachflächen, in die Abwassergebührensatzung aufgenommen. Es sollte ein Anreiz geschaffen werden, nicht zwingend alle Flächen zu versiegeln. Je nach Regenereignis wird aber immer noch ein Teil des Regenwassers dem Kanal zugeführt, so dass die Heranziehung zu Niederschlagswasser­gebühren gerechtfertigt und zur Gebührengerechtigkeit notwendig ist.

 

Aktuell ist der Verwaltung kein Fall bekannt, der für den eine Gebührenreduzierung aufgrund einer begrünten Dachfläche gewährt wird. Ob eine weitere Gebührenreduzierung einen Anreiz setzen kann, einen Grundstückseigentümer zum Ausbau seines Daches als begrüntes Dach zu bewegen, bleibt abzuwarten.

Nach dem für das Land NRW aufgestellten Gründachkataster würden sich in Wassenberg eine Reihe von Dächern für einen solchen Ausbau anbieten. Begrünte Dachflächen haben in abwassertechnischer Hinsicht den Vorteil, dass der Kanal weniger belastet wird, da ein Teil des Regenwassers auf dem Dach verbleibt. Dadurch können die Pflanzen wachsen, Sauerstoff produzieren, Feinstaub binden, die Luft reinigen und durch Verdunstung zur Reduzierung der Überhitzung (gerade im Sommer) beitragen. Notwendig ist hierfür jedoch ein Mindestmaß an Aufbau, der im Satzungsentwurf mit 10 cm beziffert wird (diese besteht in der Regel aus Dachabdichtung, Schutzlage, Dränage, Filter, Substrat). Reiner Moos­bewuchs stellt keine Dachbegrünung dar.

 

Aufgrund der geringen Auswirkung auf die Gesamtfläche des Gebührenhaushalts ergeben sich keine Auswirkungen auf die vorgelegte Gebührenkalkulation.

 

 

 

 


Beschluss: (einstimmig)


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wassenberg, die im Entwurf vorgelegte 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Wassenberg zu beschließen und mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft zu setzen.