Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.

 

Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:

 

Kreis Heinsberg                rd.  5,03 %

Stadt Geilenkirchen                        rd.  0,93 %

Stadt Übach-Palenberg rd.  0,85 %

Stadt Hückelhoven                         rd.  0,78 %

Stadt Wassenberg                          rd.  0,50 %

Stadt Heinsberg                               rd.  0,43 %

Stadt Erkelenz                                   rd.  0,41 %

Gemeinde Gangelt                         rd.  0,37 %

Gemeinde Selfkant                         rd.  0,30 %

Gemeinde Waldfeucht  rd.  0,30 %

Stadt Wegberg                 rd.  0,10 %

Gemeinde Niederkrüchten          rd.  0,03 %

zusammen                                        rd.  10,0 %

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH. 

 

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgt.

 

Bisher gilt für die Besetzung des Aufsichtsrates der NEW Kommunalholding GmbH die Regelung des @->

BB§ 7 des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH. Danach besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, wovon 10 Mitglieder von den Gesellschaftern entsandt und fünf Mitglieder (Arbeitnehmervertreter) gemäß § 108 a GO NRW bestimmt werden.

Durch die Einbringung weiterer Beteiligungen in die NEW-Gruppe und durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter in die NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH zur Erfüllung der Voraussetzung für eine Direktvergabe im Verkehrssektor ist die Anzahl der der New Kommunalholding GmbH zurechenbaren Mitarbeitern dauerhaft auf ca. 2.300 Beschäftigte angestiegen.

Damit ändert sich die Grundlage der Besetzung des Aufsichtsrates von einem fakultativen Aufsichtsrat zu einem obligatorischen Aufsichtsrat, der sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat zukünftig paritätisch zu besetzen ist. Gemäß § 7 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) müssen daher 6 Gesellschaftervertreter und 6 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden. Eine Entsendung von insgesamt 16 (8/8) oder 20 (10/10) Mitgliedern ist zulässig.

Es ist vorgesehen, dass jeweils 10 Gesellschaftervertreter und 10 Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt werden sollen. Bis zur Erweiterung der Kommunalholding bedeutet dies für die Gesellschafter, dass wie bisher die Stadt Mönchengladbach 6, die Stadt Viersen 2 und die Kreiswerke Heinsberg 2 Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen. Eine Stellvertretung ist gemäß Mitbestimmungsgesetz nicht mehr möglich. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis Heinsberg führen ihre Tätigkeit fort und brauchen nicht neu entsandt zu werden. Die Stellvertreter verlieren ihr Amt mit der Eintragung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister. 

Nach der Erweiterung der Kommunalholding entsendet die Stadt Mönchengladbach 5 Mitglieder und die SEG 1 Mitglied in den Aufsichtsrat. Für Viersen und Heinsberg bleibt es bei jeweils 2 Mitgliedern.

Da gegen die Einleitung des Statusverfahrens durch ein damaliges Aufsichtsratsmitglied Wiederspruch beim Landgericht Düsseldorf eingelegt wurde, musste die Entscheidung des Gerichts abgewartet werden. Da das Gericht dem Widerspruch nicht stattgegeben hat, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Beratungsvorlage anzupassen.

Weil es sich bei der Anpassung des Gesellschaftsvertrages um eine wesentliche Änderung handelt, ist gemäß § 108 Abs. 6 lit. b GO NRW ein Beschluss des Stadtrates erforderlich.

Die Entscheidung des Stadtrates steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wird.

 


Beschluss: (einstimmig)


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgendes zu beschließen:

 

1.        Bis zur Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem geänderten Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse und dem beigefügten Entwurf zugestimmt.

 

Ab der Aufnahme der SEG in die Kommunalholding wird dem Gesellschaftsvertrag der NEW Kommunalholding GmbH entsprechend der beigefügten Synopse und dem beigefügten Entwurf zugestimmt.

 

2.        Der Vertreter der Kreiswerke Heinsberg GmbH in der Gesellschafterversammlung der NEW Kommunalholding GmbH wird ermächtigt, die Änderungen in der entsprechenden Gesellschafterversammlung zu beschließen sowie redaktionelle Änderungen des Vertrages zuzustimmen bzw. diese vorzunehmen.