Sitzung: 04.11.2021 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Enthaltungen: 4
Vorlage: BV/FB6/101/2021
Der Rat nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung) ist am 25.09.2007 in Kraft getreten
und wurde seitdem nicht geändert.
Gemäß § 4 der Sanierungssatzung tritt diese am 31.12.2021 außer Kraft.
Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, kann gemäß
§ 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Frist verlängert werden.
Zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen und zur Realisierung
des Integrierten Handlungskonzeptes war es notwendig, dass Sanierungsgebiet
„Stadtkern Wassenberg“ förmlich festzulegen.
Durch die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist es
Grundstücks- und Hauseigentümern möglich, erhöhte Abschreibungen bei
Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Da im Sanierungsgebiet „Stadtkern Wassenberg“ in den nächsten Jahren
noch Sanierungsmaßnahmen anstehen und zudem auch weiterhin noch Mängel und
Missstände vorhanden sind, ergibt sich das Erfordernis zur Verlängerung des
Durchführungszeitraumes bis zum 31.12.2026.
Der Entwurf der 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung) sowie die unveränderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes sind Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Beschluss: (27 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)
Die Verlängerung der Durchführungsfrist der Satzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung)
gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 31.12.2026 wird im Zuge
einer 1. Änderung beschlossen.