Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Enthaltungen: 4

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung) ist am 25.09.2007 in Kraft getreten und wurde seitdem nicht geändert.

 

Gemäß § 4 der Sanierungssatzung tritt diese am 31.12.2021 außer Kraft. Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, kann gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Frist verlängert werden.

 

Zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen und zur Realisierung des Integrierten Handlungskonzeptes war es notwendig, dass Sanierungsgebiet „Stadtkern Wassenberg“ förmlich festzulegen.

 

Durch die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist es Grundstücks- und Hauseigentümern möglich, erhöhte Abschreibungen bei Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.

 

Da im Sanierungsgebiet „Stadtkern Wassenberg“ in den nächsten Jahren noch Sanierungsmaßnahmen anstehen und zudem auch weiterhin noch Mängel und Missstände vorhanden sind, ergibt sich das Erfordernis zur Verlängerung des Durchführungszeitraumes bis zum 31.12.2026.

 

Der Entwurf der 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung) sowie die unveränderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes sind Anlagen 1 und 2 beigefügt.


Beschluss: (27 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)


Die Verlängerung der Durchführungsfrist der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Wassenberg“ (Sanierungssatzung) gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 31.12.2026 wird im Zuge einer 1. Änderung beschlossen.