Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Gem. § 102 GO
NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu
prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und
die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das
Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob
er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben die
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt zutreffend darstellen.
Der Rechnungsprüfungs-ausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen.
Zur
Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der
Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte bedient.
Die nach § 102
Abs. 1 GO NRW vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2020 ist somit
erfolgt.
Zur Erläuterung
des Jahresergebnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
beiliegenden Prüfbericht verwiesen. Die Wirtschaftsprüferin Frau Dipl.-Kauffrau
Birgit Harren-Trachte steht in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen zur
Verfügung.
Gem. § 96 Abs.
1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Wird die
Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür
gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Mit dem
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu
beschließen. Die Ergebnisrechnung 2020 schließt mit einem Jahresüberschuss in
Höhe von 1.729.497,31 € ab. Gem. § 75 Abs. 3 GO NRW können Jahresüberschüsse
durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt
werden.
Die
Stadtverordneten entscheiden zudem über die Entlastung des Bürgermeisters.
Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus,
so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
Aufgrund des
vorliegenden Prüfberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer
Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 entgegenstehen würden.
Abschließend
erfolgen die formalen Hinweise, dass in der Ratssitzung am 30.09.2021 der
Bürgermeister bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) des Beschlussvorschlags
nicht mitwirkt und auch den Vorsitz abgibt.
Bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) übergibt Bürgermeister Marcel Maurer den Vorsitz an die 2. stv. Bürgermeisterin Irmgard Stieding. Frau Stieding lässt über den Buchstaben c) abstimmen.
Beschluss: (einstimmig)
Der Rat der Stadt Wassenberg beschließt
a) den als Anlage beigefügten und von der Wirtschaftsprüferin Frau
Dipl.-Kauffrau Birgit Harren-Trachte örtlich geprüften Jahresabschluss 2020
gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und
b)
den
lt. Ergebnisrechnung 2020 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von
1.729.497,31 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen, sowie
c) dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilen.