Sitzung: 08.09.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 3, Enthaltungen: 2
Vorlage: BV/FB1/087/2021
Sachverhalt:
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
I.
Mit als Anlage beigefügtem Schreiben vom
23.07.2020 beantragt die SPD-Fraktion die Einrichtung eines Ausschusses zur
Koordination im Katastrophenfall, der Handlungsvorschläge erarbeiten,
Verantwortungsträger benennen und Kompetenzen festlegen soll; ferner wird die
Verabschiedung einer entsprechenden Notfall-Schutzverordnung angeregt.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, da der Rat der
Stadt Wassenberg insoweit unzuständig ist.
1.
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen den
Ausführungen im Antrag der SPD-Fraktion die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg
den Katastrophenfall im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 14./15.
Juli 2021 nicht ausgerufen hat.
Hierzu wäre die Freiwillige Feuerwehr Wassenberg auch mangels Zuständigkeit –
sie ist nicht Katastrophenschutzbehörde – nicht befugt gewesen.
Gemäß § 35 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) leitet und koordiniert
grundsätzlich bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen – im Falle der
Stadt Wassenberg als kreisangehörige Stadt – der Kreis Heinsberg die
erforderlichen Abwehrmaßnahmen. Der Kreis stimmt dabei seine
Gefahrenabwehrmaßnahmen mit der Stadt Wassenberg ab, die hierfür wiederum einen
sog. Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bildet.
Zur Bewältigung von Großeinsatzlagen sowie
sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen im Sinne des BHKG ist
nach einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW
vom 26.09.2016 ein in seiner Organisationsform Ebenen übergreifendes,
einheitliches Krisenmanagement zu organisieren, die eine reibungslose
Zusammenarbeit sicherstellt. Gesamtverantwortlich ist dabei auf Ebene der Stadt
Wassenberg der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter.
Bei dem einzurichtenden SAE handelt es sich um
eine kraft Gesetzes gemäß § 62 Abs. 1 GO NW dem alleinigen Organisationsrecht
des Bürgermeisters unterliegende Organisationsform. Dem Rat steht mithin nicht
die Kompetenz - wie im Antrag der SPD-Fraktion ausgeführt - zu,
Verantwortungsträger zu benennen und Kompetenzen festzulegen. Dem Rat ist es
auch gesetzlich nicht gestattet, dem Bürgermeister diese Organisationsgewalt zu
entziehen oder zu beschränken.
Bei der Stadt Wassenberg hat der Bürgermeister
von seinem Organisationsrecht Gebrauch gemacht und einen SAE eingerichtet.
Dieser wurde am 15.07.2021, 16.00 Uhr, einberufen und war bis zum 18.07.2021,
22.00 Uhr, im Dienst.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur
organisatorischen Unzuständigkeit des Rates sowie der landesgesetzlichen
Vorgaben ist auch die Rechtsetzung einer entsprechenden
„Notfall-Schutzverordnung“ zur Festlegung der von der SPD-Fraktion begehrten
Handlungsvorschläge, Kompetenzfestlegungen und Benennungen von
Verantwortungsträgern unzulässig.
2.
Soweit der Rat der Stadt Wassenberg in Fragen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des zivilen Bevölkerungsschutzes
im Übrigen zuständig ist, bedarf es der Einrichtung eines zusätzlichen Ausschusses
nicht.
Gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 lit. b, Abs. 4 Nr. 4
der Zuständigkeitsordnung für die Stadt Wassenberg ist insoweit ausdrücklich
dem Haupt- und Finanzausschuss die Zuständigkeit bereits zugewiesen.
Stadtverordnete
Schiffmann verliest eine Stellungnahme (Anlage 1). Stadtverordneter Lang fragt
nach, ob der Rat und die Ausschüsse nachträgliche Informationen über das
Hochwasserereignis vom 14./15. Juli 2021 erhalten würden. Hierzu äußert sich
der Bürgermeister, dass es zur Ratssitzung am 30.09.2021 eine ausführliche
Mitteilungsvorlage der Verwaltung betreffend das Hochwasserereignis vom 14./15.
Juli 2021 geben wird.
Nach
einer kurzen Diskussion lässt Bürgermeister Maurer über die Beschlussvorlage
der Verwaltung abstimmen.
Beschluss: (14 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)
Der Antrag wird
abgelehnt.