Sitzung: 01.09.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1
Vorlage: BV/FB3/097/2020
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mit Antrag vom
07.08.2019 beantragt der SPD-Ortsverein Wassenberg die Verankerung des neuen
NRW-Bußgeldkataloges Abfall in das Wassenberger Ortsrecht, explizit in die
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt vom 27.10.2014. Auf den als Anlage beigefügten Antrag wird
verwiesen.
Entgegen der
Antragsbegründung, wonach zutreffend das Ortsrecht die Gesamtheit der Satzungen
und Verordnungen bezeichnet wird, erfolgt nachgehend im Antrag die
Einschränkung auf die v.g. ordnungsbehördliche Verordnung, die aber nur ein
Teil des Ortsrechtes ist und auch nur in Teilen einen Bezug zum Thema Abfall
hat (vgl. §§ 5 und 6 der VO).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
sich der neue Bußgeldkatalog überwiegend und in der Hauptsache auf Tatbestände
bezieht, die von abfallentsorgungsverpflichteten Kommunen zu überwachen
sind. Dies sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Stadt Wassenberg als
kreisangehörige Kommune ist (lediglich) sammlungsverpflichtet.
Da der Bußgeldkatalog „Abfallrecht“ des
Landes (Anmerkung: 38 Seiten Tatbestände) nicht auf das Ortsrecht i.S. der
Ahndung von Verstößen gegen die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Kommunen
abzielt, ist die beantragte Verankerung des Bußgeldkataloges als Tatbestands-
und Ahndungskatalog untunlich.
Der Rückgriff auf die Bestimmungen des
Ordnungswidrigkeitengesetzes zur Höhe von Geldbußen bei Verstößen gegen (hier)
Abfallregelungen aus der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist weiterhin
ausreichend.
Beschluss: (21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)
Der Antrag des
SPD-Ortsvereins Wassenberg auf Verankerung des neuen NRW-Bußgeldkataloges
Abfall in das Wassenberger Ortsrecht (die Ordnungsbehördliche Verordnung der
Stadt vom 27.10.2014) wird abgelehnt.