Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 07.08.2019 beantragt der SPD-Ortsverein Wassenberg die Verankerung des neuen NRW-Bußgeldkataloges Abfall in das Wassenberger Ortsrecht, explizit in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt vom 27.10.2014. Auf den als Anlage beigefügten Antrag wird verwiesen.

 

Entgegen der Antragsbegründung, wonach zutreffend das Ortsrecht die Gesamtheit der Satzungen und Verordnungen bezeichnet wird, erfolgt nachgehend im Antrag die Einschränkung auf die v.g. ordnungsbehördliche Verordnung, die aber nur ein Teil des Ortsrechtes ist und auch nur in Teilen einen Bezug zum Thema Abfall hat (vgl. §§ 5 und 6 der VO).

 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der neue Bußgeldkatalog überwiegend und in der Hauptsache auf Tatbestände bezieht, die von abfallentsorgungsverpflichteten Kommunen zu überwachen sind. Dies sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Stadt Wassenberg als kreisangehörige Kommune ist (lediglich) sammlungsverpflichtet.

 

Da der Bußgeldkatalog „Abfallrecht“ des Landes (Anmerkung: 38 Seiten Tatbestände) nicht auf das Ortsrecht i.S. der Ahndung von Verstößen gegen die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Kommunen abzielt, ist die beantragte Verankerung des Bußgeldkataloges als Tatbestands- und Ahndungskatalog untunlich.

 

Der Rückgriff auf die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes zur Höhe von Geldbußen bei Verstößen gegen (hier) Abfallregelungen aus der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist weiterhin ausreichend.

 

 


Beschluss: (21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)


Der Antrag des SPD-Ortsvereins Wassenberg auf Verankerung des neuen NRW-Bußgeldkataloges Abfall in das Wassenberger Ortsrecht (die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt vom 27.10.2014) wird abgelehnt.