Sitzung: 01.09.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB5/033/2020
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom
22.02.2020 (vgl. Anlage 1) trägt die Antragstellerin verschiedene Anregungen
vor, mit dem Ziel, alle Aktivitäten zur Förderung von Windkraftanlagen solange
auszusetzen und dazu auch entsprechende Initiativen zu ergreifen, bis die Frage
geklärt ist, ob eine mögliche Förderung von Windkraftanlagen nicht gegen das
Grundgesetz, d. h. gegen das Staatsziel Umweltschutz, definiert im Artikel 20a
GG, verstößt.
Zum Inhalt und zur
Begründung der Anregungen wird auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.
Die Anregung nach § 24
GO ist unzulässig.
Begründung:
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Zunächst wird an
dieser Stelle darüber informiert, dass gleichlautende Eingaben bei einer Vielzahl
von Kommunen eingereicht wurden. Danach haben Gegner des Windkraftausbaues mit
dem Hinweis auf eine bundesweite Aktion gegenüber Kommunen
verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Windenergieausbau geäußert.
Die bei den Kommunen
eingegangenen Anfragen lassen sich in zwei Fallgestaltungen unterteilen:
Im ersten Fall hat der
Landesverband VERNUNFTKRAFT.NRW e.V. die betroffenen Städte direkt
angeschrieben und unter Beifügung eines Vortrags von Professor Murswiek und
einer Stellungnahme auf –vermeintliche- Zweifel hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaues hingewiesen. In der zweiten
Fallgestaltung erfolgt die Anfrage durch eine Privatperson in Form einer
Anregung nach § 24 GO NRW, die dem Gemeinderat zuzuleiten sei (diese Fallgestaltung passt auf die hier
vorliegende Eingabe nach § 24 GO NRW). Inhaltlich sind beide
Fallgestaltungen deckungsgleich. Beide Fallgestaltungen stellen die
Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaues in Frage.
Die kommunalen
Spitzenverbände haben die den beiden Fallgestaltungen zugrunde liegenden
Anfragen ausgewertet. Die Anfragen sind im Ergebnis gegenstandslos und
unbegründet. Derartige Fragen sind deshalb in der möglichen Kürze und
Gebotenheit zu beantworten.
Bei einer als Anregung
nach § 24 GO eingekleideten Anfrage ist der Bürgermeister dazu verpflichtet,
den Bürgerantrag -auch ohne entsprechende Zuständigkeit der Gemeinde- auf die
Tagesordnung zu setzen, da ihm kein materielles Prüfungsrecht zusteht. Selbst
wenn also –wie im vorliegenden Fall- eine Unzulässigkeit offensichtlich ist,
ist diese vom Rat festzustellen. Zur Begründung der Unzulässigkeit wird auf
folgende Punkte verwiesen.
·
Die von
den Windkraftgegnern behauptete Verfassungswidrigkeit des Ausbaues wird durch
keinerlei fundiertes Rechtsgutachten, Gerichtsurteile o. ä. belegt. Der Verweis
auf den Vortrag eines einzelnen Professors, der den Ausbau der Windkraft
kritisch einstuft, ist nicht überzeugend, da gerade im Verfassungsrecht eine
Mannigfaltigkeit an verschiedensten Positionen vertreten wird. Es fehlt mithin
jeder Hinweis auf eine kritische gerichtliche Auffassung, so dass allein auf
Basis des bisher Vorgebrachten eine juristische Auseinandersetzung nicht
geboten ist.
·
Darüber
hinaus ist Artikel 20a GG, wie Gerichte in der Vergangenheit festgestellt
haben, von der Verwaltung und damit auch von den Gemeinden (lediglich) als
Abwägungshilfe zu beachten. Staatszielbestimmungen sind kein „Recht im
objektiven Sinn“, d. h. es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung
der Staatszielbestimmungen.
· Ungeachtet der Frage, ob die These der Verfassungswidrigkeit stimmig ist, steht der Verwaltung nach herrschender Auffassung keine Normverwerfungskompetenz zu. Sie muss sich an geltendes einfaches Recht halten. Die Übereinstimmung mit Verfassungsrecht kann lediglich von der Gerichtsbarkeit geklärt werden.
Beschluss: (einstimmig)
Die Anregung nach §
24 GO ist unzulässig.