Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 22.02.2020 (vgl. Anlage 1) trägt die Antragstellerin verschiedene Anregungen vor, mit dem Ziel, alle Aktivitäten zur Förderung von Windkraftanlagen solange auszusetzen und dazu auch entsprechende Initiativen zu ergreifen, bis die Frage geklärt ist, ob eine mögliche Förderung von Windkraftanlagen nicht gegen das Grundgesetz, d. h. gegen das Staatsziel Umweltschutz, definiert im Artikel 20a GG, verstößt.

Zum Inhalt und zur Begründung der Anregungen wird auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.

 

Die Anregung nach § 24 GO ist unzulässig.

 

Begründung:

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Zunächst wird an dieser Stelle darüber informiert, dass gleichlautende Eingaben bei einer Vielzahl von Kommunen eingereicht wurden. Danach haben Gegner des Windkraftausbaues mit dem Hinweis auf eine bundesweite Aktion gegenüber Kommunen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Windenergieausbau geäußert.

Die bei den Kommunen eingegangenen Anfragen lassen sich in zwei Fallgestaltungen unterteilen:

 

Im ersten Fall hat der Landesverband VERNUNFTKRAFT.NRW e.V. die betroffenen Städte direkt angeschrieben und unter Beifügung eines Vortrags von Professor Murswiek und einer Stellungnahme auf –vermeintliche- Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaues hingewiesen. In der zweiten Fallgestaltung erfolgt die Anfrage durch eine Privatperson in Form einer Anregung nach § 24 GO NRW, die dem Gemeinderat zuzuleiten sei (diese Fallgestaltung passt auf die hier vorliegende Eingabe nach § 24 GO NRW). Inhaltlich sind beide Fallgestaltungen deckungsgleich. Beide Fallgestaltungen stellen die Verfassungsmäßigkeit des Windkraftausbaues in Frage.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben die den beiden Fallgestaltungen zugrunde liegenden Anfragen ausgewertet. Die Anfragen sind im Ergebnis gegenstandslos und unbegründet. Derartige Fragen sind deshalb in der möglichen Kürze und Gebotenheit zu beantworten.

Bei einer als Anregung nach § 24 GO eingekleideten Anfrage ist der Bürgermeister dazu verpflichtet, den Bürgerantrag -auch ohne entsprechende Zuständigkeit der Gemeinde- auf die Tagesordnung zu setzen, da ihm kein materielles Prüfungsrecht zusteht. Selbst wenn also –wie im vorliegenden Fall- eine Unzulässigkeit offensichtlich ist, ist diese vom Rat festzustellen. Zur Begründung der Unzulässigkeit wird auf folgende Punkte verwiesen.

 

·           Die von den Windkraftgegnern behauptete Verfassungswidrigkeit des Ausbaues wird durch keinerlei fundiertes Rechtsgutachten, Gerichtsurteile o. ä. belegt. Der Verweis auf den Vortrag eines einzelnen Professors, der den Ausbau der Windkraft kritisch einstuft, ist nicht überzeugend, da gerade im Verfassungsrecht eine Mannigfaltigkeit an verschiedensten Positionen vertreten wird. Es fehlt mithin jeder Hinweis auf eine kritische gerichtliche Auffassung, so dass allein auf Basis des bisher Vorgebrachten eine juristische Auseinandersetzung nicht geboten ist.

 

·           Darüber hinaus ist Artikel 20a GG, wie Gerichte in der Vergangenheit festgestellt haben, von der Verwaltung und damit auch von den Gemeinden (lediglich) als Abwägungshilfe zu beachten. Staatszielbestimmungen sind kein „Recht im objektiven Sinn“, d. h. es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Staatszielbestimmungen.

 

·           Ungeachtet der Frage, ob die These der Verfassungswidrigkeit stimmig ist, steht der Verwaltung nach herrschender Auffassung keine Normverwerfungskompetenz zu. Sie muss sich an geltendes einfaches Recht halten. Die Übereinstimmung mit Verfassungsrecht kann lediglich von der Gerichtsbarkeit geklärt werden.

 


Beschluss: (einstimmig)


Die Anregung nach § 24 GO ist unzulässig.