Sitzung: 01.09.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1
Vorlage: BV/FB5/032/2020
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
18.12.2019 (als Anlage 1 der Vorlage beiliegend) und einem weiteren Schreiben
vom 05.06.2020 (als Anlage 2 der Vorlage beiliegend) stellen drei Anwohner der
Parkstraße zum Schwerlastverkehr und zum Ausbau der Parkstraße insgesamt 5
Anträge. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb zum Inhalt der Anträge
auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.
In diesem Zusammenhang
wird darauf verwiesen, dass der Sachverhalt tlw. bereits Gegenstand einer
Mitteilungsvorlage in der Bauausschusssitzung am 19.04.2018 war
(MV/FB3/013/2018).
Die als Anträge formulierten Anregungen sind in allen Punkten
abzulehnen.
Begründung:
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In der Angelegenheit
fasst die Verwaltung nachstehend und auch letztmalig den Sachverhalt und die
ihm zugrunde liegende Historie ergebnismäßig zusammen.
Die Parkstraße im
Stadtteil Wassenberg ist eine Haupterschließungsstraße. Sie führt zu den
Straßen Am Buir, Nikolausstraße, Staufenstraße, Am Wehrturm, Pontorsonallee, Am
Marienbruch und Am Wingertsberg sowie zu der Sportanlage Am Wingertsberg und
zum Pontorsonplatz (u. a. mit dem Naturparktor).
Darüber hinaus wurden
Parkstraße und Pontorsonallee als bestehende Haupterschließungsstraßen in den
letzten rd. 70 Jahren bei Sperrung des oberen Bereichs der Graf-Gerhard-Str.
(z. B. bei Durchführung von Baumaßnahmen oder Veranstaltungen mit Nutzung des
Verkehrsraumes) als Umleitungsstrecke für den innerstädtischen Verkehr der
B 221 ausgewiesen und
genutzt.
Im Jahr 1998 wurde im
Zuge einer notwendigen Kanalerneuerungsmaßnahme und der Erneuerung der
Verrohrung eines Gewässers gleichzeitig der Straßenausbau auf der Parkstraße im
Stadtteil Wassenberg, dessen Nebenanlagen noch Provisorien darstellten,
geplant. Bei der Planung der Straßenausbaumaßnahme im Jahre 1998 war auch nicht
ansatzweise absehbar, dass in den nächsten zwanzig Jahren die Ortsumgehung
Wassenberg die B 221n gebaut werde.
Deshalb stand für das
mit der Straßenplanung beauftragte Ing.-Büro von vornherein fest, dass sich an
der Funktion der Parkstraße (Haupterschließungsstraße und Umleitungsstrecke für
den innerstädtischen Verkehr der B 221 bei Sperrung der oberen
Graf-Gerhard-Str.) dauerhaft keine
Veränderungen ergeben werden.
Ausgehend von den
bekannten Rahmenbedingungen hat die Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH in 1998
-abgestimmt mit dem Straßenbaulastträger Stadt- eine Planung erstellt (zwei
Regelquerschnitte befinden sich in der Beitragsakte und Kopien wurden in der
Vergangenheit u. a. auch den Absendern zur Verfügung gestellt), die in einer
Info-Veranstaltung am 10.02.1998 den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern
der Parkstraße vorgestellt wurde. Diese Planung beinhaltete auch den Ausbau der
Nebenanlagen, tlw. bis zu 2,50 m (mit punktuell integriertem
Straßenbegleitgrün) und einen Ausbau der reinen Fahrbahn in einer Breite von
5,50 m, mit der Option, im Bedarfsfall (Einzelfälle bei sich beispielsweise
begegnenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Überbreite) an einigen Stellen
die Nebenanlage überfahren zu können; deshalb wurde zwischen Fahrbahn und
Nebenanlage ein Niederbordstein eingeplant.
Im Zuge der
Ausbaumaßnahme der Parkstraße wurde dann noch festgelegt, dass eine
gleichzeitig geschwindigkeitshemmende Busschleuse (dort gelegen seinerzeit
Freibad, Sportanlage und Spielplatz) und eine Aufpflasterung gebaut werden; die
Busschleuse ermöglichte gleichzeitig eine Nutzung bei Umleitungsverkehren. Nach
dem Beschluss des Bauprogramms wurde die Maßnahme anschließend umgesetzt und
der beitragspflichtige Anteil der Grundstückseigentümer begrenzte sich bei der
Fahrbahn wegen der Einstufung als Haupterschließungsstraße auf 30 v. H.
Wie vorstehend bereits
ausgeführt, handelt es sich bei der Parkstraße nach den Vorschriften des KAG um
eine Haupterschließungsstraße. In ihrer Funktion ist die Parkstraße der
Graf-Gerhard-Str. direkt untergeordnet. Die Graf-Gerhard-Str. ist als
Hauptverkehrsstraße eingestuft.
Beim Bau der Parkstraße im Jahre 1998 galt
die RStO 86 89 (Richtlinie für den Straßenoberbau) und darin findet sich nicht
die Einstufung des KAG wieder, sondern dort wird die Haupterschließungsstraße
als Sammelstraße bezeichnet. Die Sammelstraße wiederum ist der
Hauptverkehrsstraße direkt untergeordnet.
Für eine Sammelstraße ist nach der RStO die
Bauklasse IV anzuwenden.
Gem. Tafel 3, Zeile 8, besteht der Oberbau
aus 8 cm Betonsteinpflaster auf 3 cm Bettung und 15 cm hydraulisch gebundener
Tragschicht (Mineralbeton) auf Frostschutzkies.
Dieser Aufbau entspricht dem Ausbauquerschnitt
der Parkstraße entsprechend dem vorliegenden Auszug aus der Planung des
Ing.-Büros Dr. Nacken mbH; im Zuge eines Eingriffs in den Fahrbahnbereich im
Rahmen der laufenden Baumaßnahme auf der Graf-Gerhard-Str. konnte bei der
Sichtung festgestellt werden, dass augenscheinlich seinerzeit noch zusätzlich
zwischen der hydraulisch gebundenen Tragschicht (Mineralbeton) und dem
Frostschutzkies noch eine Schottertragschicht eingebaut wurde.
Die Bauklassen sind für Schwerlastverkehre
ausgelegt. Die hier gewählte Bauklasse IV ist für eine Verkehrsbelastungszahl
VB über 60 bis 300 zugelassen. Dies bedeutet, dass 60 bis 300
Schwerlastfahrzeuge pro Tag die Straße nutzen können.
Die Breite der Fahrbahn wurde nach der
damals gültigen EAE 85/95 festgelegt. Demnach war die Parkstraße als
Sammelstraße D IV, Typ2, SS2 einzustufen. Die maßgebliche Fahrbahnbreite
beträgt 5,50 m. Die zulässige Verkehrsbelastung beträgt hierfür max. 800
Kfz/Stunde somit ca. 8.000 Kfz/Tag. Die Ausbaubreite entspricht dem
Ausbauquerschnitt.
Im Übrigen hat sich nach den aktuellen
Richtlinien gegenüber den vor rd. 20 Jahren gültigen Richtlinien nicht
nennenswert viel geändert.
Nachdem sich dann in
den letzten Jahren erfreulicherweise die tatsächliche Realisierung der seit
Jahrzehnten erhofften Ortsumgehung Wassenberg mit Bau der B 221n abzeichnete,
mit der logischen Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser B
221n, die Graf-Gerhard-Str. als innerstädtischer Teil der Bundesstraße zu einer
Stadtstraße abgestuft werden würde, hat der Rat der Stadt Wassenberg den Umbau
und damit Rückbau der Graf-Gerhard-Str. zu einer attraktiven Stadtstraße
beschlossen. Der I. Bauabschnitt zum Rückbau des oberen Teils der Graf-Gerhard-Str.
erfolgte 2018 und damit parallel zur Fertigstellung des letzten Abschnittes der
B 221n. Ziel dieser vorgezogenen Umbaumaßnahme war es, den I. Bauabschnitt der
Graf-Gerhard-Str. gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der B 221n
fertigzustellen. Dies hatte allerdings zwangsläufig zur Folge, dass in dieser
rd. einjährigen Bauzeit über den gesamten Zeitraum die innerstädtischen
Verkehre auf der B 221 über die Haupterschließungsstraßen Parkstraße und
Pontorsonallee umgeleitet werden mussten. In dieser Umbauzeit der
Graf-Gerhard-Str. wurde somit über die Parkstraße und die Pontorsonallee die
Umleitung des gesamten B 221-Verkehrs geführt. In diesem Zeitraum mit der
höchsten Verkehrsbelastung haben das Straßenverkehrsamt und die Polizei diese
Verkehrsbelastung überprüft und festgestellt, dass die Verkehrsbelastung mit
täglich 865 Fahrzeugen je Fahrtrichtung, einschl. 25 großen/langen Fahrzeugen
als nicht hoch einzustufen ist. Darüber hinaus waren in dieser
Fahrzeuggesamtzahl von der Pontorsonallee kommend durchschnittlich 40 Omnibusse
im Linien- bzw. Schülerspezialverkehr bereits enthalten.
An dieser Stelle wird
rein nachrichtlich noch ausgeführt, dass, obwohl während der Umbauzeit der
Graf-Gerhard-Str. die Umleitung des gesamten B 221-Verkehrs über die Parkstraße
geführt wurde, in den letzten drei Jahren nur vier leichte Verkehrsunfälle bei
der Kreispolizeibehörde registriert wurden. Zudem hat die Verkehrsdatenerhebung
gezeigt, dass 85 % der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit von 43 km/h und 50 %
die 34 km/h nicht überschritten haben.
Auch die im
Schriftsatz der Antragsteller enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen
erheblicher Schäden an der Fahrbahn der Parkstraße entbehren jeglicher
Grundlage. Das Schadensbild in der Parkstraße ist auch nach Ablauf der Umleitungsverkehre
mit der höchsten Frequenz für eine über 20 Jahre alte Straße altersgerecht und
kann als unerheblich bezeichnet werden. Die vom Stadtbetrieb festgestellten
Schäden geringen Umfangs werden zur Werterhaltung der Straße im Zuge des
derzeit laufenden II. Bauabschnitts der Graf-Gerhard-Str. mit ausgebessert;
dies ist bereits eingeplant. Die von den Antragstellern auf einem Foto als
„erheblicher Schaden“ beschriebene „Delle“ im Bereich einer Nebenanlage ohne
jegliche Unfallgefährdung stellt auch keinen sofortigen Handlungsbedarf dar,
sondern wird im Zuge von Versorgungsträgermaßnahmen auf Straßenteilstücken mit
beseitigt. Die Parkstraße hat die gesamten Verkehre seit dem Ausbau (1999)
einschl. der jüngsten Umleitungsverkehre über einen rd. einjährigen Zeitraum
unauffällig bewältigt und das Bild der Fahrbahn stellt sich in einem guten und
robusten Zustand dar, ausgenommen der kleine Bereich in Höhe des
Geschäftshauses (nach dem Einmündungsbereich Graf-Gerhard-Str.), wo der Verlauf
einer geologischen Störlinie in Abschnitten von einigen Jahren regelmäßig
Nachbesserungen erfordert.
Die vorstehenden
Ausführungen sind den Verfassern der Eingaben bereits seit langem nahezu
umfassend bekannt. Nachstehend nunmehr noch einige Klarstellungen zu den
formulierten Anträgen.
1.
Die
Vorwürfe gegen Herrn Bürgermeister Winkens und seinen Allgemeinen Vertreter
Darius entbehren jeglicher Grundlage. Weder Bürgermeister Winkens noch sein
Allgemeiner Vertreter sind verantwortlich dafür, dass in der Verwaltung sich
lediglich die beiden bekannten Regelquerschnitte zum Straßenausbau befinden
(diese konnten der Beitragsakte entnommen werden), denn zum damaligen Zeitpunkt
war Herr Bürgermeister Winkens noch nicht Bürgermeister und zum Dezernat seines
Allgemeinen Vertreters gehörte seinerzeit noch nicht der Tief- und
Hochbaubereich. Die Vermutung, die EBV GmbH als seinerzeitiger Auftraggeber für
die Tiefbauarbeiten verfüge über Planungsunterlagen zu dieser Maßnahme hat sich
nach dortiger Prüfung als nicht zutreffend herausgestellt. Entsprechende
Anfragen bei der Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH und beim seinerzeitigen
bauausführenden Unternehmen Fa. Schlun GmbH & Co. KG haben ergeben, dass
unter Beachtung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist die Unterlagen dort
vernichtet wurden. Die vorhandenen Regelquerschnitte wurden bereits in der
Vergangenheit als Kopie zur Verfügung gestellt.
2.
Auch
wurde dem Stadtverordneten Thissen entgegen den Ausführungen der Antragsteller
nicht verboten, Akten einzusehen, sondern Herrn Thissen wurde lediglich in
einem Schreiben vom 22.02.2019 mitgeteilt, dass die Verwaltung mit Interesse
zur Kenntnis genommen habe, dass er ohne jedwede Berechtigung bei der EBV GmbH
um Akteneinsicht gebeten habe. Die EBV GmbH hat Herrn Thissen zu Recht als
nicht Berechtigten eingestuft (die geführten Bezeichnungen Stadtverordneter und
zweiter ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister führen nicht zu einer
Berechtigung). Außerdem verfügt die EBV GmbH nach eigenen Angaben nicht über
Planungsunterlagen zu dieser Maßnahme und hat deshalb die Verwaltung mit der
entsprechenden Nachfrage an die Ing.-Gesellschaft Dr. Nacken mbH und das
bauausführende Unternehmen Fa. Schlun GmbH & Co. KG seinerzeit verwiesen.
Die Tiefbauakte „Parkstraße“ konnte Herr Thissen seinerzeit einsehen.
3.
Die Nutzung
der Parkstraße in der Vergangenheit zu Umleitungsverkehren der B 221 war zu
jedem Zeitpunkt zulässig und zudem auch sachgerecht, da diese
Haupterschließungsstraße diese Funktion erfüllt; Forderungen zur Sperrung der
Parkstraße für den Schwerlastverkehr einschl. Busse entbehren jeglicher
Grundlage; Linienverkehre gehören ohnehin generell zu Regelverkehren auf
Haupterschließungsstraßen; im vorliegenden Fall sind diese zudem nur auf eine
Richtung (Richtung Heinsberg) begrenzt.
4.
Auch
die wiederholende Behauptung, der Bürgermeister und sein Allgemeiner Vertreter
hätten jegliche Einsichtnahme in Planungs- und Ausführungsunterlagen blockiert,
verhindert bzw. verweigert ist ebenfalls aufgrund der vorstehenden Ausführungen
nachvollziehbar haltlos; ebenso ist die Forderung zur Beauftragung eines
Sachverständigen zur Begutachtung der Parkstraße, die seit dem damaligen Ausbau
bereits über einen mehr als zwanzig Jahre dauernden Zeitraum alle Verkehre
problemlos bewältigt hat, nicht sachgerecht.
Nachrichtlich erfolgt an dieser Stelle noch der Hinweis, dass die
Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 22.06.2020 eine
Beschwerde der Antragsteller wegen der „Zeitschiene“ der Befassung mit ihren
Anliegen durch den zuständigen Fachausschuss zurückgewiesen und festgestellt
hat, dass ein Rechtsverstoß nicht vorliegt.
Fazit:
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An dieser Stelle wird
deshalb zusammenfassend nochmals klargestellt, dass die Parkstraße als
Haupterschließungsstraße seit Jahrzehnten im Bedarfsfall bei Sperrung der
oberen Graf-Gerhard-Str. (z. B. bei Durchführung von Baumaßnahmen oder
Veranstaltungen) als Umleitungsstrecke für die B 221-Verkehre ausgewiesen
wurde, ohne allerdings in diesem Zusammenhang übermäßig belastet zu werden. Mit
Inbetriebnahme der B 221n wurde die Graf-Gerhard-Str. zum 01.01.2020 von einer
Bundesstraße zu einer Stadtstraße
abgestuft. Dies bedeutet, dass bereits heute im Falle einer Sperrung der
oberen Graf-Gerhard-Str. zwar die Parkstraße als Haupterschließungsstraße
weiterhin als Umleitungsstrecke ausgewiesen wird, jedoch dann lediglich zur
Aufnahme der Verkehre einer innerstädtischen Stadtstraße. Darüber hinaus
erfolgt nach der zwischenzeitlich erfolgten Umgestaltung der Graf-Gerhard-Str.
(Einbahnstraßenregelung) in Abstimmung mit der Polizei und dem
Straßenverkehrsamt die Linienführung des Busverkehrs (beschränkt auf die Fahrtrichtung
Heinsberg) gewollt und letztlich mangels Alternative über die
Pontorsonallee/Parkstraße. Der Schwerlastverkehr wird sich künftig nach der
zwischenzeitlich in Betrieb genommenen B 221n und der zeitverzögert erfolgenden
Umstellung der Navis und dies auch bei Umleitungsverkehren im Bereich der
Parkstraße auf reine Anlieger- und Anlieferverkehre beschränken, unabhängig
davon, dass die Straße bereits in der Vergangenheit und als Umleitungsstrecke
für die B 221 dienend, auch nur untergeordnet mit Schwerlastverkehr betroffen
war. Selbst in dem Zeitraum mit der höchsten Frequentierung durch die
Umleitungsverkehre der B 221 lag auf der Parkstraße keine hohe Verkehrsbelastung vor.
Abschließend erfolgt
die Festlegung, dass bei künftig eingehenden weiteren, dem Grunde nach
wiederholenden Eingaben zum Kern des Sachverhaltes, zur Begrenzung des Aufwands
der Verwaltung lediglich noch auf den Inhalt dieser Beratungsvorlage verwiesen
wird.
Beschluss: (21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)
Die im Schriftsatz der Antragsteller vom 18.12.2019 unter den Ziffern 1 – 4 und im Schriftsatz vom 05.06.2020 unter Ziffer 2 enthaltenen Anregungen (als Anträge formuliert) werden abgelehnt.