Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Der Rat nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2019 in das Haushaltsjahr 2020 gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW zur Kenntnis.

 

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen die kontinuierliche Aufgabenerfüllung und die Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

Auf diesem Weg wird die Ermächtigung (Erlaubnis) des abgeschlossenen Haushaltsjahres zur Leistung von bislang noch nicht in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen in das folgende Haushaltsjahr übertragen.

 

Eine erneute Beschlussfassung über die Ermächtigungsübertragungen ist nicht erforderlich, da die Ermächtigung zur Leistung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck bereits mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des Vorjahres erfolgt ist. 

Dem Rat ist jedoch gem. §§ 22 Abs. 4 KomHVO NRW eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. (Anlage 1)

 

Von der Gesamtsumme der Ermächtigungs­übertragungen in Höhe von 13.536.650 € entfallen 13.305.200 € auf investive Maßnahmen und 231.450 € auf konsumtive Maßnahmen.

 

Während durch die nicht erfolgte Inanspruchnahme das Haushaltsjahr 2019 entlastet worden ist, werden die Finanzrechnung und die Liquidität des Haushaltsjahres 2020 und   ggf. auch der Folgejahre durch die Gesamtsumme der Ermächtigungs­übertragungen (13.305.200 €) mehrbelastet.

Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung 2020 hat jedoch nur die Umsetzung der Ermächtigungsübertragungen für lfd. Aufwendungen (231.450 €).

 

Die Finanzierung der investiven Ermächtigungs­übertragungen wird nochmals in der gesonderten Anlage 2 dargestellt.