Sitzung: 30.01.2020 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB5/002/2020
Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
In der 76.
Plenarsitzung hat der Landtag NRW am 18.12.2019 nunmehr das 5. Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) angenommen. Das
Änderungsgesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Diese Änderung des
Kommunalabgabengesetzes NRW sieht keine Änderung des § 8 KAG NRW vor. Es wurde
lediglich ein § 8 a KAG NRW eingefügt, der formale Ergänzungen enthält. Darüber
hinaus wird der Landtag NRW ein Förderprogramm „Straßenausbaubeiträge“
beschließen, als bloßes Angebot für Kommunen. Danach können Kommunen für
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 beschlossen
wurden, Zuschüsse des Landes zu dem ermittelten umlagefähigen Aufwand
beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht
nicht.
Mit der Festlegung,
dass der umlagefähige Aufwand einer Maßnahme gefördert werden kann, soweit die
Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren
zugrundeliegenden Baumaßnahmen vom Rat/Fachausschuss ab dem 01. Januar 2018
beschlossen wurden, liegt nunmehr eine abschließende Entscheidung vor.
Mit dieser
Stichtagsregelung wurde klargestellt, dass alle beitragspflichtigen
Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden, ausnahmslos
nach § 8 KAG abzurechnen sind.
Die bis zum
Inkrafttreten der fünften Änderung des KAG zurückgestellten und auf diesen
Zeitraum entfallenden Beitragsabrechnungen werden nunmehr in den nächsten
Wochen und Monaten durchgeführt.
Für die Maßnahmen, die
nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden, wird von dem Angebot der
Landesregierung Gebrauch gemacht und nach Vorlage der noch ausstehenden
Förderrichtlinien unverzüglich nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme eine
Schlussrechnung mit Darstellung des umlagefähigen Aufwandes erstellt. Die Stadt
stellt dann bei der NRW-Bank einen Förderantrag nach einem noch
bekanntzugebenden Antragsmuster. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides wird der
umlagefähige Aufwand der Einzelmaßnahme um die Fördermittel reduziert. Diese
Förderung ist auch aus den Beitragsbescheiden, die die Stadt anschließend den
Beitragspflichtigen für die Einzelmaßnahme zustellt, ersichtlich.