Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

In der 76. Plenarsitzung hat der Landtag NRW am 18.12.2019 nunmehr das 5. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) angenommen. Das Änderungsgesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

 

Diese Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW sieht keine Änderung des § 8 KAG NRW vor. Es wurde lediglich ein § 8 a KAG NRW eingefügt, der formale Ergänzungen enthält. Darüber hinaus wird der Landtag NRW ein Förderprogramm „Straßenausbaubeiträge“ beschließen, als bloßes Angebot für Kommunen. Danach können Kommunen für beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden, Zuschüsse des Landes zu dem ermittelten umlagefähigen Aufwand beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

Mit der Festlegung, dass der umlagefähige Aufwand einer Maßnahme gefördert werden kann, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegenden Baumaßnahmen vom Rat/Fachausschuss ab dem 01. Januar 2018 beschlossen wurden, liegt nunmehr eine abschließende Entscheidung vor.

Mit dieser Stichtagsregelung wurde klargestellt, dass alle beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden, ausnahmslos nach § 8 KAG abzurechnen sind.

Die bis zum Inkrafttreten der fünften Änderung des KAG zurückgestellten und auf diesen Zeitraum entfallenden Beitragsabrechnungen werden nunmehr in den nächsten Wochen und Monaten durchgeführt.

 

Für die Maßnahmen, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden, wird von dem Angebot der Landesregierung Gebrauch gemacht und nach Vorlage der noch ausstehenden Förderrichtlinien unverzüglich nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme eine Schlussrechnung mit Darstellung des umlagefähigen Aufwandes erstellt. Die Stadt stellt dann bei der NRW-Bank einen Förderantrag nach einem noch bekanntzugebenden Antragsmuster. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides wird der umlagefähige Aufwand der Einzelmaßnahme um die Fördermittel reduziert. Diese Förderung ist auch aus den Beitragsbescheiden, die die Stadt anschließend den Beitragspflichtigen für die Einzelmaßnahme zustellt, ersichtlich.