Sitzung: 12.12.2019 Verwaltungsrat des Stadtbetriebes Wassenberg (AöR)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Sachverhalt:
Die Änderung des § 20
Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt
Wassenberg (Friedhofssatzung) erfolgt aufgrund eines grundsätzlichen Urteils
des Verwaltungsgerichtes Aachen, wonach die Berechnung der nachfolgenden
Belegung auf volle Jahre rechtlichen Bedenken begegnet, da dem
Nutzungsberechtigten eine längere Nutzungszeit aufgebürdet wird, als eigentlich
notwendig wäre. Diese zusätzliche Bürde wird insbesondere bei der
Gebührenfestsetzung deutlich, wo die längere Nutzungszeit zu einer höheren
Gebührenbelastung führt, die nicht notwendig wäre. Daher war aus rein formalen
Gründen eine Satzungsänderung angezeigt.
Gleichzeitig erfolgt
eine redaktionelle Änderung des § 29 Abs. 5 Buchstabe e) Friedhofssatzung.
Beim aufrechten Mal für Urnenreihengräber ist eine Tiefenangabe entbehrlich, es
bedarf einer Höhenbegrenzung und Anpassung der Abmessungen, damit die Optik
gewahrt bleibt.
Über den Beschlussvorschlag lässt der Verwaltungsratsvorsitzende anschließend abstimmen.
Beschlussvorschlag:
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 15.10.2008 (Anlage 1) wird beschlossen.